EEG-Novelle ebnet den Weg zu den Klimazielen

Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) wird Strom aus Wind, Sonne & Co. nochmals verstärkt gefördert

Illustration zum Thema "EEG-Novelle ebnet den Weg zu den Klimazielen"

© Julia Praschma

Am 17. und 18. Dezember 2020 haben Bundestag und Bundesrat eine umfassende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen, die – vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigung durch die Europäische Kommission – zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist (EEG 2021).

Mit dem EEG 2021 leistet Deutschland künftig einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen sowie der europäischen Klimaziele. Die Novelle komplettiert das umfangreiche Gesetzgebungspaket, das die Bundesregierung in der aktuellen Legislaturperiode (Kohleausstieg, Netzausbau) bereits auf den Weg gebracht hat.

Im EEG 2021 ist das gesetzliche Ziel verankert, dass der gesamte Strom in Deutschland noch vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Dies gilt sowohl für den in Deutschland erzeugten als auch für den in Deutschland verbrauchten Strom. Auch Stromlieferungen nach Deutschland müssen treibhausgasneutral sein, wenn die Europäische Union insgesamt das Ziel der Treibhausgasneutralität erreichen will. Deutschland wird sich deshalb künftig für entsprechende Regelungen auch im europäischen Kontext einsetzen.

Mittelfristig sollen die erneuerbaren Energien im Jahr 2030 insgesamt 65 % des deutschen Stromverbrauchs bereitstellen. Dieses wichtige Zwischenziel aus dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung wurde mit der Novelle ebenfalls im EEG verankert. Damit das Zwischenziel auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität erreicht wird, werden mit dem EEG 2021 zentrale Weichen gestellt.

Ausbau in mehreren Stufen

Im EEG ist nunmehr ausformuliert, in welchem Umfang die einzelnen Technologien zu dem 65-Prozent-Ziel beitragen sollen und in welchen Stufen der Ausbau erfolgen soll.

Die Zielsetzungen für die einzelnen Technologien sind im EEG dabei teilweise noch ambitionierter als im Klimaschutzprogramm 2030, um zusätzliche Sicherheit für die Erreichung des 65-Prozent-Ausbauziels zu schaffen.

Zur Erreichung der Ziele legt das EEG Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien bis zum Jahr 2028 fest, damit diese Ausschreibungsmengen bis 2030 realisiert werden. Gegenüber der bisher geltenden Rechtslage wurden die Ausschreibungsmengen deutlich angehoben, um die gewünschten Volumina beim Zubau zu erreichen. Für Solar-Dachanlagen gibt es weiterhin eine Förderung außerhalb von Ausschreibungen. Um hier die Zielmengen zu erreichen, wird bei zu geringem Zubau der Fördersatz erhöht, bei zu hohem Zubau erfolgt eine Absenkung des Fördersatzes.

Bis zum Jahr 2030 soll die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land auf 71 Gigawatt und für Solaranlagen auf 100 Gigawatt gesteigert werden. Auch die Ausbaumengen für die Offshore-Stromerzeugung wurden im Windenergie-auf-See-Gesetz angehoben (Abbildung 1).

Abbildung 1: EEG 2021 und WindSeeG - Ambitionierte Aufbauziele für 2030 (gerundete Angaben in Gigabatt) Bild vergrößern

Abbildung 1: EEG 2021 und WindSeeG - Ambitionierte Aufbauziele für 2030

© BMWi; Windenergie-auf See-Gesetz (WindSeeG); Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)

Erstmals sieht das EEG 2021 ein jährliches Monitoring vor, damit in den kommenden Jahren sichergestellt wird, dass das 65 %-Ziel im Jahr 2030 erreicht wird und bei Bedarf nachgesteuert werden kann.

Außerdem gibt es erstmals einen Bund-Länder-Kooperationsausschuss unter Leitung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Der Ausschuss hat vor allem die Aufgabe zu prüfen, ob ausreichend Projekte für die erneuerbaren Energien entwickelt werden, die dann in die Ausschreibungen kommen. Hier kommt den Bundesländern eine zentrale Rolle zu, denn sie sind sowohl für die Ausweisung von Flächen für die erneuerbaren Energien als auch für die Genehmigung der einzelnen Anlagen verantwortlich. Der Kooperationsausschuss kann darüber hinaus beispielsweise auch Empfehlungen für Änderungen in anderen Rechtsbereichen wie beispielsweise dem Naturschutzrecht und dem Bauplanungsrecht aussprechen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein ambitionierter Erneuerbaren-Ausbau nur mit einer gemeinsamen Anstrengung von Bund, Ländern und Kommunen gelingt.

In Kürze
Ein ambitionierter Ausbau der Erneuerbaren kann nur von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam gelingen.

Verbesserte Förderbedingungen für die erneuerbaren Energien

Um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen, wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen des EEG vor allem für die Stromerzeugung durch Windenergie an Land, Solarenergie oder Biomasse umfangreich überarbeitet. An zahlreichen Stellen wurden hierbei die Förderbedingungen zugunsten der erneuerbaren Technologien verbessert. Um den Ausbau bei der Windenergie an Land voranzutreiben, wurden die Förderbedingungen so angepasst, dass auch weniger windstarke Standorte in den Ausschreibungen eine Chance haben. Ebenso wurden die Volumina der Innovationsausschreibung, in der beispielsweise Anlagenkombinationen aus Solaranlagen und Speichern zum Zuge kommen können, angehoben. Außerdem wurden die Innovationsausschreibungen um ein neues Segment für besondere Solaranlagen auf Agrarflächen, Wasserflächen oder Parkplätzen erweitert. Durch diese Maßnahmen soll der Ausbau der erneuerbaren Energien weiteren Schwung erhalten.

Dämpfung der Förderkosten und Senkung der EEG-Umlage

Durch die Umstellung der Fördersystematik auf die Marktprämie im EEG 2012 sowie durch die Einführung von Ausschreibungen durch das EEG 2017 ist es bereits gelungen, die Förderkosten für Neuanlagen dauerhaft zu senken.

Für die Akzeptanz des Ausbaus der erneuerbaren Energien bleibt es ungeachtet dessen aber wichtig, die Kosten auch in Zukunft im Rahmen zu halten und wettbewerbliche Elemente stärker zu verankern. Hierzu enthält das EEG 2021 diverse Maßnahmen, insbesondere eine Anpassung der Höchstwerte in den Ausschreibungen für Wind an Land und Photovoltaik sowie die Überführung weiterer Technologien wie großer und mittlerer PV-Dachanlagen in die Ausschreibungen. Zudem wird der Wettbewerb bei den Ausschreibungen für Freiflächen-Solaranlagen gestärkt, indem mehr Flächen als bislang zur Teilnahme an den Ausschreibungen zugelassen werden.

In Kürze
Bei Ausschreibungen für neue Anlagen soll der Wettbewerb gestärkt werden.

Die Änderungen des EEG ergänzen die bereits im vergangenen Jahr beschlossene Senkung der EEG-Umlage durch einen Zuschuss von Mitteln aus dem Bundeshaushalt, die parallel zur EEG-Novelle auf den Weg gebracht wurde. Ab dem Jahr 2021 wird ein Teil der Einnahmen aus der Kohlendioxid-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr zur Entlastung des EEG-Kontos verwendet. Zusätzlich wurden für die Jahre 2021 und 2022 weitere Zuschüsse zur EEG-Umlage in Höhe von 11 Mrd. Euro beschlossen, um einen weiteren Anstieg der EEG-Umlage infolge der Corona-Pandemie zu verhindern. Insgesamt wird die EEG-Umlage durch diese Maßnahmen im Jahr 2021 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr 2022 auf 6,0 Cent pro Kilowattstunde begrenzt.

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© Julia Praschma

Verbesserte Bedingungen für Landstrom und Elektrobusse

Zur Stärkung der Luftreinhaltung schafft das EEG 2021 eine günstige Möglichkeit für Seeschiffe, beim Ankern im Hafen Landstrom zu beziehen, statt die Dieselgeneratoren laufen zu lassen. Dazu kann künftig die EEG-Umlage für den Landstrombezug von Seeschiffen über die Besondere Ausgleichsregelung im EEG begrenzt werden. Das ist nicht nur für das Klima, sondern auch für die lokale Luftqualität ein Gewinn.

Auch für Elektrobusse im Linienverkehr wird mit der EEG-Novelle eine Begrenzung der EEG-Umlage eingeführt. Die Regelungen orientieren sich im Wesentlichen an den bereits bestehenden Regelungen für Schienenbahnen.

Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger vor Ort wichtig

Ebenso bleibt auch künftig ein erfolgreicher Ausbau nur dann möglich, wenn die Bürgerinnen und Bürger vor Ort Projekte zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien akzeptieren.

Das EEG 2021 enthält vor diesem Hintergrund gezielte Maßnahmen, um die Kommunen an den Projekten teilhaben zu lassen. So können Betreiber die Kommunen künftig finanziell an den Erträgen neuer Windenergieanlagen an Land beteiligen. Bei der Photovoltaik werden die Rahmenbedingungen für den sogenannten Mieterstrom verbessert. Hierbei handelt es sich um eine gesonderte Förderung von Solarstrom aus Dachanlagen, der den jeweiligen Mieterinnen und Mietern der Immobilie angeboten werden kann. Hier wurde der Fördersatz deutlich erhöht und es wurden größere Projekte, die sogenannten Quartierslösungen, für die Förderung zugelassen.

Von besonderer Bedeutung für die Akzeptanz der Projekte sind auch die finanziellen Anreize für die Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien. Mit dem EEG 2021 wird der Stromverbrauch in solchen Fällen deshalb in größerem Umfang als bisher von der EEG-Umlage befreit (EEG 2017: bis 10 Megawattstunden für Solaranlagen bis 10 Kilowatt installierter Leistung; EEG 2021: bis 30 Megawattstunden für Solaranlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung).

Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie

Nach der bereits im Klimaschutzprogramm 2030 angekündigten und am 10. Juni 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Nationalen Wasserstoffstrategie soll die EEG-Umlage für die Produktion von grünem Wasserstoff begrenzt werden. Dadurch wird der Markthochlauf der Wasserstoffproduktion in Deutschland unterstützt und gewährleistet, dass die Kopplung zwischen den Energieversorgungssektoren in Deutschland weiter voranschreiten kann.

Die Maßnahme wurde nunmehr in der Novelle 2021 gesetzlich umgesetzt. Zu diesem Zweck wurden mit dem EEG 2021 zwei Optionen verankert, zwischen denen die Wasserstoffhersteller wählen können. Zum einen wird die Möglichkeit geschaffen, die EEG-Umlage für Hersteller von Wasserstoff im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zu begrenzen. Zum anderen wird künftig für die Herstellung von grünem Wasserstoff eine gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage geschaffen. Zu diesem Zweck enthält das EEG 2021 eine Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die Anforderungen an grünen Wasserstoff geregelt werden können. Die Anlagenbetreiber können künftig zwischen beiden Optionen kalenderjährlich wählen.

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© Julia Praschma

Integration in Markt und Netz

Die zunehmende erneuerbare Stromerzeugung stellt auch die Stromnetze zunehmend vor Herausforderungen. Das EEG 2021 enthält deshalb ein Bündel an Maßnahmen, um die Netz- und Marktintegration zu stärken. Für eine verbesserte regionale Steuerung und damit für eine erleichterte Integration in das Stromversorgungssystem und eine Reduzierung der Systemkosten werden „Südquoten“ in den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen eingeführt. Die Südquote beträgt für Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2022 bis 2023 15 % des Ausschreibungsvolumens, das an dem jeweiligen Gebotstermin vergeben wird. Ab dem Jahr 2024 wird die Quote auf 20 % gesteigert. Bis zum Erreichen dieser Quote erhalten Anlagen im Süden vorrangig einen Zuschlag. Sollte die Quote nicht erreicht werden, weil sich nicht genügend Anlagen aus dem Süden in den Ausschreibungen bewerben, werden die entsprechenden Ausschreibungsmengen an Anlagen aus dem Norden vergeben. Die Südquote für Biomasseanlagen beträgt 50 %. Falls sich hier jedoch nicht genügend Anlagen aus dem Süden bewerben, werden diese Ausschreibungsmengen nicht an Projekte aus dem Norden vergeben, um insgesamt mehr flexible und gesicherte Leistung in Süddeutschland zu erreichen. Die Quoten in den Ausschreibungen wirken sich entlastend auf den Netzengpass in der Mitte Deutschlands aus. Die Regelungen stehen noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt und werden deshalb frühestens ab dem Jahr 2022 angewendet.

In Kürze
Die Anreize für Speichertechnologien und weitere Innovationen werden verstärkt.

Zudem werden mit dem EEG 2021 die Anforderungen an die Steuerbarkeit von Erzeugungsanlagen ausgeweitet. Die Digitalisierungsstrategie über Smart-Meter-Gateways wird damit konsequent fortgeschrieben. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung der Energiewende.

Für eine bessere Marktintegration wurde das System der gleitenden Marktprämie im EEG weiterentwickelt: Neuanlagen in der Direktvermarktung erhalten künftig keine Förderung, wenn der Spotmarktpreis an den Strombörsen in mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ war. Der Vergütungszeitraum wird um diese Zeiten verlängert. Damit wird den Anlagenbetreibern die Möglichkeit gegeben, ausgefallene Erlöse nachzuholen. Durch diese Maßnahmen werden zugleich Anreize für Speichertechnologien und neue Perspektiven für Innovationen gesetzt.
Darüber hinaus enthält das EEG 2021 zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Marktintegration. So werden neue Ausschreibungssegmente eingeführt, um Potenziale für zusätzliche Mengen zu heben und die Ausschreibungen bei den erneuerbaren Energien auszuweiten. Dies gilt für Photovoltaik-Dachanlagen und für hoch flexible Biomethananlagen im Süden Deutschlands. Auch soll die Stromerzeugung aus Biomasse flexibler werden; hierzu werden die mengenmäßige Begrenzung der sogenannten Flexibilitätsprämie aufgehoben und neue Anforderungen für die flexible Fahrweise von Neuanlagen gestellt.

Schließlich wird mit dem EEG 2021 die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Ausbau der erneuerbaren Energien erleichtert. Insbesondere im Bereich Wind auf See können künftig auch Anlagen auf Flächen im EU-Ausland in größerem Umfang und unter weniger restriktiven Bedingungen als bislang durch das EEG gefördert werden. Die entsprechenden Strommengen können auf das 65%-Ziel angerechnet werden und ergänzen somit den nationalen Ausbau der erneuerbaren Energien. Im EEG 2021 ist erstmals auch eine Gesamtevaluierung verankert. Die Bundesregierung wird in ihrem Erfahrungsbericht zum EEG künftig regelmäßig untersuchen, ob und inwieweit der Zubau, der für die Erreichung der mittel- und langfristigen Ziele erforderlich ist, auch marktgetrieben erfolgen kann. In diesem Fall legt die Bundesregierung bis spätestens 2027 einen Vorschlag für einen Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen rein marktgetriebenen Ausbau vor.

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© Julia Praschma

Einstieg in die Post-Förderungs-Ära

Für ausgeförderte Anlagen – also Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren 20-jähriger Förderzeitraum ab dem Jahr 2021 ausläuft – wird der Rechtsrahmen mit dem EEG 2021 angepasst. Der Weiterbetrieb dieser Bestandsanlagen stellt die Betreiber derzeit aus unterschiedlichen Gründen vor Herausforderungen.

In Kürze
Ein „wildes Einspeisen“ von Strom soll möglichst verhindert werden.

Den Betreibern kleiner Anlagen bis 100 Kilowatt – mit Ausnahme von Windenergieanlagen-, für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unter Umständen derzeit unwirtschaftlich sein könnte, wird deshalb mit dem EEG 2021 übergangsweise eine Alternative geboten. Diese Anlagenbetreiber können den in der Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 wie bisher weiterhin auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert (Marktwertdurchleitung) abzüglich der Vermarktungskosten. Hierdurch werden sowohl ein Abbau dieser Anlagen als auch ein „wildes Einspeisen“ verhindert.

Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land wird die Marktwertdurchleitung bis zum 31. Dezember 2021 gewährt und mit leichten Aufschlägen versehen. Darüber hinaus ist vorgesehen, mit Blick auf die im Zuge der Corona-Pandemie vorübergehend gesunkenen Strompreise ein Ausschreibungsmodell für die Jahre 2021 und 2022 einzuführen, um nicht repoweringfähigen Anlagen einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb zu ermöglichen. Die Bundesregierung wird zur Umsetzung der Ausschreibungen zeitnah eine entsprechende Verordnung vorlegen.

Durch diese Maßnahmen sieht das EEG 2021 somit eine Lösung vor, die sicherstellt, dass sowohl der Strom aus den ausgeförderten Anlagen weiterhin erhalten bleibt als auch die weiteren Förderkosten durch wettbewerbliche Elemente begrenzt werden.

Ausblick

Mit dem EEG 2021 wurden sehr attraktive Förderbedingungen für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor in der nächsten Dekade geschaffen. Es muss jetzt mit Ländern und Kommunen daran gearbeitet werden, dass über den gesamten Zeitraum auch ausreichend förderfähige Projekte in die Ausschreibungen kommen.

Parallel zur EEG-Novelle hat sich Deutschland in den vergangenen Jahren auf europäischer Ebene intensiv für einen ambitionierten Klimaschutz und den raschen Ausbau erneuerbarer Energien eingesetzt und die Initiativen der Europäischen Kommission ausdrücklich unterstützt. Auch im Jahr 2021 bringt sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb der Bundesregierung aktiv in die Diskussion um eine weitere Anhebung der EU-2030-Ziele für Klimaschutz und erneuerbare Energien sowie die dafür erforderlichen Beiträge der Mitgliedsstaaten ein.

Kontakt
Dr. Paul Steinbach, Yvonne Müller
Referat: Erneuerbare-Energien-Gesetz und übergreifendes Energierecht
schlaglichter@bmwi.bund.de