Cover der Publikation Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Handwerk

In der Europäischen Union haben alle EU-Staatsbürger das Recht in einem anderen Mitgliedstaat ein Unternehmen zu gründen, vorrübergehend Dienstleistungen zu erbringen oder als abhängig Beschäftigte tätig zu sein. Zum Teil ist dieses Recht an den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation geknüpft. Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen schuf 2005 erstmals einen Gemeinschaftsrechtsrahmen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieser legt fest, unter welchen Bedingungen ausländische Berufsqualifikationen anerkannt werden. Im Handwerkssektor hat Deutschland die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie bisher durch EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 umgesetzt. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks. In der Folge gesetzlicher Weiterentwicklungen löste die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU ein Anpassungsbedarf im Handwerksrecht aus. Diesem kommt die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV) vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) nach. Sie ist an die Stelle der bisherigen EU/EWR HwV vom 20. Dezember 2007 getreten.

Die Broschüre umfasst die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung im Wortlaut sowie die rechtliche Begründung. Außerdem gibt sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zur Verordnung, beispielsweise welche Berufsqualifikationen anerkannt werden, was die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufserfahrungen sind oder wie eine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen abläuft.