Europafahnen vor der EU-Kommission

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Die EU-Kommission hat gestern Abend den noch ausstehenden Teil der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (sog. November-/Dezemberhilfe Extra) genehmigt. Damit stehen die Förderbedingungen insbesondere für Unternehmen fest, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe Beträge von über 4 Mio. Euro geltend machen wollen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier hatte sich bereits gestern Abend (21.01.) unmittelbar nach der Entscheidung der EU-Kommission wie folgt geäußert: „Ich begrüße die Entscheidung der EU-Kommission ausdrücklich. Damit sind außerordentliche Wirtschaftshilfen auch von über 4 Millionen Euro beihilferechtlich möglich. Das ist ein wichtiges Signal für Unternehmen und Beschäftigte und dringend notwendig, um die Substanz unserer Wirtschaft zu erhalten.“

Die Bedingungen im Überblick:
Beihilferechtliche Grundlage für die heute genehmigte Regelung ist eine europarechtliche Bestimmung zum Schadensausgleich (Artikel 107 Absatz 2 b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Die Europäische Kommission legt diese Bestimmung sehr restriktiv aus, sodass Beihilfen hiernach nur für solche Schäden gewährt werden dürfen, die unmittelbar auf staatliche Lockdown-Maßnahmen zurückgehen. Umso erfreulicher ist es, dass nach intensiven Verhandlungen mit der Kommission nunmehr eine Einigung erzielt werden konnte und die Kommission die beihilferechtliche Freigabe auch für Förderungen von über 4 Mio. Euro pro Unternehmen erteilt hat. Bislang hätten Unternehmen für Beihilfen von über 4 Mio. Euro pro Unternehmen eine sog. Einzelnotizifierung vornehmen müssen. Dieses sehr aufwändige Verfahren einer Einzelnotifizierung ist nach der gestrigen Beihilfeentscheidung bei staatlichen Leistungen auch von über 4 Mio. Euro nicht mehr erforderlich. Das ist eine große Erleichterung für Unternehmen.

Das EU-Beihilferecht macht es aber erforderlich, dass die Beihilfen nur bewilligt werden dürfen, soweit die Unternehmen im Einzelnen einen Schaden nachgewiesen haben. Hierzu ist im Nachgang der vorläufigen Beihilfengewährung auch eine sorgfältige Prüfung im Rahmen der Schlussabrechnung notwendig, mit der sichergestellt wird, dass keine Überförderung erfolgt.

Die Antragstellung für die November-/Dezemberhilfe Extra, die wie die November- und Dezemberhilfe einen Ersatz von bis zu 75 % des Umsatzes im Vergleich zum Vorjahreszeitraum vorsieht, wird voraussichtlich im Februar über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich sein. Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen.

Weitere Informationen können Sie in Kürze unter www.bmwi.de und www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufen.
Die gestrige Beihilfeentscheidung der EU-Kommission finden Sie hier.

Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des beihilferechtlichen Befristeten Rahmens („Temporary Framework“) deutlich erhöht werden.