19.12.2006 - Gesetz - Netzpolitik

Informationsweiterverwendungsgesetz Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

Einleitung


Am 19.12.2006 ist das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz, IWG) in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2913).

Das Gesetz dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PDF: 132 KB), auch bekannt als PSI-Richtlinie für Public Sector Information.

Öffentliche Stellen sind die größten Informationsproduzenten in Europa, ihre Informationsbestände bergen ein bedeutendes Wirtschaftspotenzial. Der Gesamtmarkt für Informationen des öffentlichen Sektors wurde 2008 in der EU auf 28 Milliarden Euro geschätzt. Der gesamtwirtschaftliche Nutzen durch Gewährung eines einfacheren Zugangs zu diesen Informationen wird EU-weit sogar auf 40 Milliarden Euro pro Jahr beziffert. Für die wirtschaftliche Entwicklung neuer Dienste in der Informationsgesellschaft spielen die bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen also eine wichtige Rolle.

Das IWG verfolgt, ebenso wie die Richtlinie 2003/98/EG, das Ziel, durch mehr Transparenz und fairen Wettbewerb die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen zu erleichtern.

Es regelt nicht den Zugang zu Informationen im Sinne der Informationsfreiheit, sondern baut vielmehr auf den bestehenden Regelungen (z.B. Informationsfreiheits- und Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder) auf. Bei der im IWG geregelten "Weiterverwendung" geht es um die Nutzung von Informationen öffentlicher Stellen, die über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben hinausgeht. Dabei ist es unerheblich, ob die Informationen zu kommerziellen oder nicht-kommerziellen Zwecken genutzt werden. Erfasst ist insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste.

Das IWG legt fest, dass in den Fällen, in denen öffentliche Stellen ihre Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen, dies in nicht-diskriminierender Weise, zeitnah, ohne überhöhte Entgelte und möglichst nicht exklusiv erfolgt. Im Wesentlichen geht es um die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie Transparenzvorgaben für öffentliche Stellen. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Insbesondere Unternehmen sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, das Potenzial dieser Informationen - etwa für elektronische Mehrwertdienste - auszuschöpfen, um so zu Wirtschaftswachstum und zusätzlichen Arbeitsplätzen beizutragen.

Mit der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors wurde die Richtlinie 2003/98/EG geändert. Die neue Richtlinie trägt dem Umstand Rechnung, dass seit 2003 die Menge der Daten exponentiell zugenommen hat und neue Datentypen erstellt und gesammelt werden. Gleichzeitig ermöglicht die schnelle technologische Entwicklung die Schaffung neuer Dienste und Anwendungen.

Die novellierte PSI-Richtlinie begründet erstmals ein grundsätzliches Recht auf Weiterverwendung von Informationen, sofern diese der Öffentlichkeit, z.B. aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes, zur Verfügung gestellt werden.

Sie ist durch die EU-Mitgliedstaaten bis zum 18. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen.

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