1. Allgemeine Fragen

Das Förderprogramm go-digital fördert gezielte Beratungs- und Umsetzungsleistungen durch autorisierte Beratungsunternehmen in den Modulen „Digitalisierungsstrategien“, „IT-Sicherheit“, „Digitale Geschäftsprozesse“, „Datenkompetenz“ und „Digitale Markterschließung“ in rechtlich selbständigen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks.

Im Förderprogramm go-digital können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks beraten werden, die
weniger als 100 Mitarbeiter (auf Vollzeitäquivalente bezogen), im Jahr vor dem Vertragsabschluss einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Millionen Euro haben und eine Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung besitzen.

Das Unternehmen muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und darf zusammen mit seinen „Partnerunternehmen“ und „verbundenen Unternehmen“ die zuvor genannten Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme nicht überschreiten.

Die Regelung zu den „Partnerschaften“ bzw. „verbundenen Unternehmen“ lautet für go-digital laut Richtlinie: Eigenständig und somit völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit Minderheitsbeteiligungen (unter 25 %); (gemäß der Definition nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014; ABl. EU Nr. L 187 vom 26.6.2014).

Start-Ups können dann im Rahmen von go-digital beraten werden, wenn bereits ein signifikanter Geschäftsbetrieb mit ausreichend Umsätzen erkennbar ist.

Auf der Homepage www.bmwk-go-digital.de werden alle autorisierten Beratungsunternehmen mit den entsprechenden Kontaktdaten und den autorisierten Beratungsmodulen veröffentlicht.
Die Autorisierung und Veröffentlichung neuer Beratungsunternehmen erfolgt kontinuierlich.

2.   Fragen zur Projektförderung

Ein autorisiertes Beratungsunternehmen und ein interessiertes Unternehmen stimmen ein mögliches Förderprojekt ab. Sind sich beide Partner einig, dass eine Projektförderung beantragt werden soll, einigen sie sich in einem (als Formular bereitgestelltem) Beratungsvertrag über die Inhalte der Beratungs- und Umsetzungsleistungen (Projektplan), die Anzahl der Beratungstage, die Honorarleistung, die Eigenbeteiligung. Der Vertrag erfolgt unter der Bedingung, dass er erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids wirksam wird und gilt somit nicht als vorzeitiger Vorhabenbeginn.

Das Beratungsunternehmen stellt für das zu beratende Unternehmen den Förderantrag im Förderprogramm go-digital. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides kann mit der Beratungs- und Umsetzungsleistung zum im Zuwendungsbescheid bestätigten Startdatum begonnen werden. Nach einer Projektlaufzeit von maximal sechs Monaten erstellt das Beratungsunternehmen eine Rechnung über die Eigenbeteiligung, einen Verwendungsnachweis sowie eine Einschätzung zum Stand des Digitalisierungsgrades beim begünstigten Unternehmen. Nach erfolgter Prüfung des Verwendungsnachweises wird dem Beratungsunternehmen der Zuschuss ausgezahlt und dem geförderten KMU eine entsprechende De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

Die Antragstellung beinhaltet zwingend 2 Phasen, welche durch das autorisierte Beratungsunternehmen durchzuführen sind:
In der ersten Phase werden alle relevanten Themen zum Beratungsvertrag, der De-minimis-Erklärung, der Selbsteinschätzung zum Stand des Digitalisierungsgrades sowie der KMU Erklärung mit dem begünstigten Unternehmen besprochen, die entsprechenden Formulare ausgefüllt und unterschrieben. Die Formulare sind immer aktuell je Förderfall im Downloadbereich herunterzuladen.

Die zweite Phase erfolgt über das Portal easy-Online und erzeugt den „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung (AZA).

  • Dort füllen Sie die Felder mit Ihren Angaben und bestätigen jede Seite am Ende mit dem Klick auf „aktualisieren“
  • Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, eine XML-Datei als Sicherungskopie für die spätere Weiterbearbeitung durch Anklicken des Buttons „Speichern (XML)“ auf der linken Seite von easy-Online anzulegen
  • Achten Sie auf die korrekte Angabe Ihres Beraterkennzeichens im Feld V05
  • Achten Sie ebenfalls auf die korrekten Angaben Beratungsunternehmen und begünstigtes Unternehmen (der Haken bei ausführende Stelle in Register S00 darf nicht gesetzt sein)
  • Unter dem Register „Gesamtfinanzierung“ sind Eingaben zu den Gesamtausgaben des Projektes und dem Eigenanteil des beratenen Unternehmens erforderlich:
Bildschirmfoto Beraterkennzeichen

Beispiel: Gesamtausgaben 11.900 € (10.000 € netto + 1.900 € Ust.)

  • Eingabe unter Finanzierungsübersicht:
Bildschirmfoto Finanzierungsübersicht

Beispiel: Mittel Dritter / Einnahmen = 6.900 € (5.000 € Förderung + 1.900 € Steuer aus Gesamtausgaben)

  • Die Eigenmittel (11.900 € – 6.900 € = 5.000 €) und die Quote (5.000 € /11.900 € = 42,02 %) werden dann automatisch berechnet
  • Nachdem alle Seiten befüllt sind und sie die „Vollständigkeitsprüfung“ ohne Fehlermeldung durchlaufen haben, können Sie die „Endfassung einreichen“
  • Damit werden die notwendigen Unterlagen vorab bereits hochgeladen. Im Anschluss muss der AZA (Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung) noch digital signiert werden. Dafür benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur (siehe Bundesnetzagentur).

Die Beratungs- und zwingend auch Umsetzungsleistung erfolgt in den Modulen „Digitalisierungsstrategien“, „IT-Sicherheit“, „Digitale Geschäftsprozesse“, „Datenkompetenz“ und „Digitale Markterschließung“. Eine Kombination aller Module ist flexibel möglich.

Aufgrund der zentralen Bedeutung der IT-Sicherheit sind in diesem Kontext immer mindestens zwei Tagewerke zu vereinbaren – unabhängig von der Wahl und Kombination der Module.

Förderfähig sind Beratungsleistungen, die der Ausarbeitung und Umsetzung einer unternehmensspezifischen Digitalisierungsstrategie dienen. Die Digitalisierungsstrategie zielt auf die Entwicklung neuer funktionsfähiger digitaler Geschäftsmodelle und -prozesse bzw. die Digitalisierung vorhandener Geschäftsmodelle und -prozesse. Sie kann dabei Themen wie die Einführung neuer innovativer Verfahren oder Technologien, (Kommunikations-)Prozesse, Dienstleistungen oder den Umgang mit Daten aufgreifen. Die Beratung darf nicht auf die Einführung eines spezifischen Produkts ausgerichtet sein.

Bedürfnisse der Kunden des zu begünstigenden Unternehmens sind ebenso zu betrachten wie Fragen der Machbarkeit, Risikoeinschätzung und der wirtschaftlichen Auswirkungen. Bei der Durchführung der Beratung sollten insbesondere agile und ko-kreative Methoden zum Einsatz kommen.

Alle Beratungs- und Umsetzungsmaßnahmen, die der IT-Sicherheit dienen, sind förderfähig. Gegenstand der Förderung in diesem Modul ist die qualifizierte Beratung von KMU und Handwerk zur Verbesserung ihres IT-Sicherheitsniveaus und des Datenschutzes. In die Beratung von KMU in diesem Modul sollen Maßnahmen zur Verfolgung der allgemein anerkannten Schutzziele wie Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Verbindlichkeit in die betrieblichen Abläufe und Geschäftsprozesse integriert werden.
Dies erfolgt nach einer Risiko- und Sicherheitsanalyse (Bewertung von Bedrohungen und möglichen Schwachstellen) der bestehenden oder neu geplanten digitalen Maßnahmen/betrieblichen IKT-Infrastruktur für digitale Geschäftsabläufe und -modelle (z.B. in Form eines KMU-gerechten Audits).

Mit Hilfe dieses Moduls sollen die Arbeitsabläufe im Unternehmen möglichst durchgängig bzw. medienbruchfrei durch die Einführung sicherer elektronischer, möglichst mobiler, Prozesse digitalisiert werden.

Gegenstand der Förderung in diesem Modul ist die Beratung in Bezug auf die Einführung entsprechender e-Business-Software-Lösungen einschließlich ihrer möglichst sicheren Abwicklung im Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Kunden bzw. Geschäftspartnern. Es ist auch eine Beratung zu Teilprozessen des Unternehmens möglich. Die Förderung umfasst die Konzeptionierung und die Umsetzung notwendiger Maßnahmen im Unternehmen.

In diesem Modul werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen gefördert, mit denen KMU eine aktive Beteiligung an der sich entwickelnden Datenökonomie ermöglicht wird. Wo sinnvoll soll der potenzielle Nutzen aus der Verbindung eigener Daten mit externen Datenquellen einbezogen werden. Durch die Verbesserung der Datenkompetenz sollen Unternehmen befähigt werden, ihre Daten ökonomisch besser zu nutzen (primäre Selbstnutzung sowie sekundäre Nutzung durch Datenteilen).

Bei der Beratung sind rechtliche und sicherheitstechnische Aspekte zu berücksichtigen, da die verantwortungsvolle Nutzung von Daten ein hohes Informationssicherheitsniveau voraussetzt. Die Sensibilität des Unternehmens für die Nutzung auch künftiger Künstlicher Intelligenz (KI)-relevanter Daten soll gesteigert werden.

Mit der Unterstützung einer externen Beraterin / eines externen Beraters soll in der Regel die Onlinepräsenz professionalisiert werden, um den Umsatz zu steigern und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des begünstigten Unternehmens national und international zu erhalten und zu erhöhen. Ausgeschlossen sind die Förderung des erstmaligen Aufbaus und der Anpassung einer bestehenden Webseite.

Neben der Entwicklung einer unternehmensspezifischen Online-Marketing-Strategie sollen die dort entwickelten Maßnahmen begleitend durch einen Berater umgesetzt werden.

Sofern ausschließlich in den Modulen „Digitalisierungsstrategien“, „Digitale Geschäftsprozesse“, „Datenkompetenz“ und „Digitale Markterschließung“ beraten / umgesetzt wird, sind zwingend zwei Beratertage für IT-Sicherheit vorzusehen.

Sofern das Beratungsunternehmen für „IT-Sicherheit“ autorisiert ist, kann diese Beratung unmittelbar durch dieses Unternehmen erfolgen. Ansonsten muss die Beratung durch einen sachverständigen Dritten (ein für IT-Sicherheit autorisiertes Beratungsunternehmen oder eine Forschungseinrichtung) realisiert werden.

Die Beratungsleistung ist grundsätzlich vollumfänglich vom autorisierten Beratungsunternehmen auszuführen. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann zur Unterstützung ein sachverständiger Dritter (aus anderen autorisierten Beratungsunternehmen oder aus Forschungseinrichtungen)  herangezogen werden, wenn dieser über eine zusätzliche Kompetenz verfügt, die nicht im Beratungsunternehmen vorhandenen, aber zur Zielerreichung zwingend notwendig ist. Der Einsatz des sachverständigen Dritten ist bei der Antragstellung detailliert anzuzeigen und klar zur Leistung und Kosten des autorisierten Beratungsunternehmens abzugrenzen. Dies gilt auch für die Darstellung im Verwendungsnachweis.

Die maximal möglichen 30 Beratertage können auf ein oder mehrere Module verteilt werden, mit folgenden Einschränkungen:

  • bis zu drei Beratertage für eine Potenzialanalyse und Grobkonzeptionierung, sofern beantragt
  • bis zu sechs Beratertage für sachverständige Dritte in der Umsetzungsphase
  • sowie mindestens zwei Beratertage für IT-Sicherheit*

*Sollte nur „Digitalisierungsstrategien“, „Digitale Geschäftsprozesse“, „Datenkompetenz“ oder „Digitale Markterschließung“ gewählt werden, so sind zwingend mindestens zwei Beratertage für IT-Sicherheit (Förderkriterien nach Modul IT-Sicherheit) durchzuführen. Ist das autorisierte Beratungsunternehmen für dieses Modul autorisiert, muss es diese Pflichtleistung selbst durchführen. Im anderen Fall muss ein für dieses Modul autorisierter, sachverständiger Dritter einbezogen werden. Die IT-Sicherheit-Pflichtberatung hat vorhabenbezogen zu erfolgen. Die individuellen Herausforderungen und Rahmenbedingungen des jeweiligen Vorhabens sind zu berücksichtigen. Allgemein übliche, nicht vorhabenbezogene Sicherheitsschulungen sind nicht ausreichend und nicht förderfähig.

Die Potenzialanalyse ist optional. Inhalte der Potenzialanalyse sind:

  • Fachliches Erstgespräch zur Bestandsaufnahme der Technologien und Prozesse in dem für das/die gewählte/n Modul/e relevanten Bereiche einschließlich einer kurzen Beschreibung des Ist-Zustandes.
  • Erarbeitung eines Stärken-Schwächen-Profils des Ist-Zustands im begünstigten Unternehmen hinsichtlich der für die gewählten Module relevanten Bereiche. Dazu zählen auch die Ermittlung des IT-Sicherheitsniveaus sowie die Leistungsfähigkeit und die Potenziale von Hard- und Software. In die Analyse ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einzubeziehen und die Marktsituation zu berücksichtigen.
  • Erstellung eines Umsetzungskonzepts einschließlich Aufwandsschätzung (Zeit und Kosten). Bestandteile sollen zudem eine qualitative und quantitative Schätzung der Erfolgswahrscheinlichkeit und des Nutzens des Vorhabens für das begünstigte Unternehmen sein.

Wird die Potenzialanalyse innerhalb des Projekts durchgeführt, ist es verständlich, dass der Beratungsvertrag ggf. noch Unklarheiten beinhaltet und nicht abschließend konkret gestaltet werden kann. In diesem Fall ist es zulässig, im Beratungsvertrag lediglich die Potenzialanalyse darzustellen. Sollte sich im Zuge der Potenzialanalyse nachträglich der Bedarf für zusätzliche Beratertage, Zeitverschiebungen, inhaltliche Änderungen u. ä. ergeben, ist im direkten Anschluss an die Potenzialanalyse der Projektträger durch einen Änderungsantrag zu informieren. Siehe auch „Welche Vorgehensweise ist im Fall unvorhergesehener Projektänderungen zu beachten?“.

Es wird ein Beratertagessatz von maximal 1.100 Euro (ohne Umsatzsteuer) mit 50 Prozent gefördert. Gleicher Maximaltagessatz gilt auch bei der Hinzuziehung von sachverständigen Dritten. Beratertagessatz und Sachverständigentagessatz können sich unterscheiden.

Die Laufzeit eines Beratungsprojekts soll 6 Monate nicht übersteigen.

Die Förderquote des Förderprogrammes liegt bei 50 Prozent auf die Netto-Ausgaben.

Berechnungsbeispiel:

15 Beratertage mit einem Tagessatz von 1.000 Euro ergeben 15.000 Euro Ausgaben netto und 17.850 Euro Gesamtausgaben einschließlich der Umsatzsteuer von 19 Prozent (2.850 Euro).

Die Förderung beträgt 50 % von 15.000 Euro = 7.500 Euro.

Somit beträgt die Eigenbeteiligung hier 10.350 Euro. Diese ist dem begünstigten Unternehmen unter Ausweisung der USt. (2.850 Euro) in Rechnung zu stellen.

In den Antragsformularen wird diese Berechnung automatisiert durchgeführt.

Die Eigenbeteiligung darf 20% des Vorjahresumsatzes des beratenen Unternehmens nicht übersteigen, um dieses finanziell nicht zu überlasten bzw. ein angemessenes Verhältnis von Geschäfts- und Beratungsumfang sicherzustellen. Ab 10 % sind ergänzende Erläuterungen zur Aufbringung des Eigenanteils unaufgefordert mit einzureichen. Die Ausfertigung dieser Erläuterungen obliegt dem Beratungsunternehmen.

Ein im Rahmen des Förderprogramms „go-digital“ begünstigtes Unternehmen kann zwei Jahre nach Beendigung der Förderung (Zeitpunkt ist das Ausstellungsdatum der De-minimis-Bescheinigung) eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie beantragen lassen.

  1. Die Förderung der Beratungsleistungen stellt für das begünstigte Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der Europäischen Union (EU) dar, die im Rahmen des De-minimis Verfahrens abgewickelt wird.
    Nach der De-minimis-Regelung darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der EU gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten (bei Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs 100.000 €). Die bisherigen De-minimis-Beihilfen des zu beratenen Unternehmens einschließlich der verbundenen Unternehmen müssen bei der Antragstellung im Förderprogramm go-digital angegeben werden.
    (Rechtsgrundlage VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen. (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1)).
  2. Das begünstige Unternehmen erhält nach Prüfung des Verwendungsnachweises im Rahmen von go-digital eine De-minimis-Bescheinigung.

3. Fragen zur Autorisierung

In der Zeit vom 01.01.2022 bis einschließlich 28.02.2022 können Anträge auf Neu- sowie Nachautorisierungen gestellt werden. Unternehmen, welche im Jahr 2021 auf Basis der bis Ende 2021 gültigen go-digital-Richtlinie autorisiert waren, bleiben bis 31.12.2022 in den bisher bestätigten Modulen automatisch autorisiert.

  • Nachweis einer wirtschaftlichen Stabilität für die letzten zwei Rechnungsjahre.
  • Das Beratungsunternehmen muss einen Firmensitz in Deutschland haben.
  • mindestens zwei (festangestellte) Beschäftigte (einschließlich der Inhaberin bzw. des Inhabers des Beratungsunternehmens)
  • Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Beratungsunternehmen sollen nicht mehr als 30% ihres Vorjahresumsatzes über Zuwendungen aus go-digital realisieren. Gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass mindestens ein volles Beratungsprojekt (Zuwendung: 16.500 Euro) durchgeführt werden können muss. Dies ergibt einen Mindestumsatz im Vorjahr i. H. v. 55.000 Euro. Ohne nachgewiesenen Vorjahresumsatz, bspw. bei frisch gegründeten Unternehmen kann keine Autorisierung erfolgen.
  • Nachweis der fachlichen Expertise durch mindestens drei Referenzprojekte pro beantragtem Modul, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen und abgeschlossen sind.
  • Bei der Darstellung der Referenzprojekte müssen die einzelnen Beratungs- und Umsetzungsleistungen in den Projekten deutlich und untersetzt dargestellt werden. Das betrifft die Darstellung, welche Maßnahmen wurden umgesetzt, welche Software wurde dazu verwendet, was ist der innovative Mehrwert für das begünstigte Unternehmen und welche Schulungsmaßnahmen wurden für die Mitarbeiter des zu beratenden Unternehmen durchgeführt, damit die durchgeführten Maßnahmen künftig selbständig fortgeführt werden können. Hierbei achten Sie bitte auf die gute Beschreibung der Beratungsleistungen mit Bezug zu den Unternehmenssituationen und die darauffolgenden Umsetzungsleistungen. Diese Referenzprojekte stellen Ihren Qualifikationsnachweis dar. Prüfen Sie Ihre Beschreibung auf Aussagefähigkeit unter dem Gesichtspunkt, ob Sie sich aus den gegebenen Informationen wirklich selbst autorisieren würden.
  • Darüber hinaus müssen die Projekte in der Zielgruppe von go-digital durchgeführt worden sein. D.h. in KMU <100 MA der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks mit einer Bilanz- oder Umsatzsumme < 20 Mio. Euro.
  • Gewähr einer wettbewerbsneutralen Beratung (siehe Frage: „Was heißt wettbewerbsneutrale Beratung?“)
  • Um nach dem Stand der Technik wirksame Lösungen anbieten zu können, bedarf es regelmäßiger Lern- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zu benennen sind.
  • Anerkennung und Erfüllung von Qualitätsstandards. Wird im Antrag mit der Unterschrift bestätigt.
  • Verpflichtende Teilnahme an Beraterschulungen. Diese werden im Anschluss an die Autorisierung über eine Web-Anwendung zur Verfügung gestellt.
  • Im Rahmen der digitalen Antragstellung für Autorisierung und Vorhabenförderung muss das Beratungsunternehmen die Unterlagen entsprechend der geltenden Vorgaben rechtssicher digital einreichen können. Dazu kann beispielsweise die qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden.

Die Autorisierung erlischt automatisch mit dem Außerkrafttreten der Förderrichtlinie. Ebenfalls erlischt die Autorisierung, wenn innerhalb eines Kalenderjahres kein Projektantrag bewilligt werden kann. Die Autorisierung kann vorzeitig beendet oder zurückgenommen werden, wenn wiederholt erhebliche Mängel (insbesondere Qualitätsmängel in den Unterlagen oder im Beratungsablauf) auftreten, die durch das autorisierte Beratungsunternehmen zu verantworten sind oder die Autorisierungskriterien gemäß geltender Förderrichtlinie nicht mehr erfüllt werden.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Autorisierung. Auch bei nicht identitätswahrender Rechtsnachfolge erlischt die Autorisierung.

Die Beratungsunternehmen müssen die im laufenden Programm vereinbarten Qualitätsstandards und Normen wie den BSI IT-Grundschutz sowie ISO 27001 anerkennen, sich an ihnen orientieren, für deren grundsätzliche Einhaltung bürgen und sich darüber hinaus in entsprechenden Aktivitäten engagieren, um die Qualitätssicherung im Förderprogramm umzusetzen beziehungsweise weiterzuentwickeln. Dies wird mit Unterschrift im Antrag bestätigt.