Die Bundesregierung will keinen Klimaschutz zu Lasten der Mieter. Zu bedenken ist allerdings: Langfristig steigende Energiepreise können ohne ein geändertes Nutzerverhalten oder energetische Modernisierungen zu einer Steigerung der Mietnebenkosten (Warmmiete) führen. Lässt ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen ausführen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), kann er unter den Voraussetzungen des § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu einer Mieterhöhung berechtigt sein.

Danach kann die jährliche Miete um bis zu 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden. Dabei gilt jedoch auch: Wenn eine Modernisierungsmaßnahme über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm gefördert wird, muss der Vermieter in Anspruch genommene Förderleistungen (Zuschüsse, Darlehen, Zinsvergünstigungen, etc.) von den Kosten der Modernisierung, die zu einer Mieterhöhung führen können, abziehen (§ 559 a BGB). Dies kommt den Mietern zu Gute, da durch die Berücksichtigung der Förderung die Modernisierungsmieterhöhung geringer ausfallen kann.

Von einer energetischen Modernisierung kann ein Mieter nicht nur durch einen höheren Wohnkomfort, sondern auch durch geringere Betriebskosten profitieren: Denn eine Wärmedämmung kann - bei entsprechendem Nutzerverhalten - dazu führen, dass der Energieverbrauch und damit auch die Mietnebenkosten sinken.