Allgemein

Ziel des WSF ist es, langfristige volkswirtschaftliche und soziale Folgen der Corona-Pandemie durch schnelle, zielgerichtete und zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft abzuwenden.

Der WSF federt die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen ab, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

Der WSF unterstützt Unternehmen der Realwirtschaft dabei, ihre Kapitalbasis zu stärken und Liquiditätsengpässe zu überwinden.

Bis zum 31.12.2021 hatte der WSF ein Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro. Diese teilten sich wie folgt auf; bis zu:

  • 400 Milliarden Euro für Garantien des Bundes,
  • 100 Milliarden Euro für Rekapitalisierungen.

Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde das Volumen des WSF reduziert: Für Garantien stehen bis zu 100 Mrd. Euro zur Verfügung, für Rekapitalisierungen bis zu 50 Mrd. Euro.

Weitere 100 Milliarden Euro sind für die Refinanzierung des ebenfalls zur Krisenbewältigung eingesetzten KfW-Sonderprogramms vorgesehen (die eigentliche Umsetzung des KfW-Sonderprogramms erfolgt außerhalb des WSF).

Voraussetzungen

Der WSF richtet sich branchenübergreifend an Unternehmen der Realwirtschaft, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme,
  • mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse und
  • mehr als 249 Beschäftigte (im Jahresdurchschnitt).

Im Einzelfall erhalten auch kleinere Unternehmen Zugang zum Fonds, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. Darüber hinaus können in einzelnen Fällen auch Start-ups Unterstützung durch den WSF in Form von Rekapitalisierungen erhalten, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.

Ob ein Unternehmen, das die Größenkriterien nicht erfüllt, Zugang zum WSF über eine Ausnahmeregel erhält, entscheidet der WSF-Ausschuss (siehe Frage 19) im konkreten Einzelfall.

Weitere Voraussetzungen für den Erhalt von Unterstützung durch den WSF sind:

  • Das Unternehmen befand sich zum oder zumindest zeitweise nach dem 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten (gemäß EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“).
  • Es stehen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung.
  • Es gibt eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie.

Der WSF richtet sich nicht an Unternehmen des Finanzsektors, Kreditinstitute und Brückeninstitute.

Der WSF richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft aus allen Wirtschaftsbereichen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen (siehe Frage 3).

Bei der Antragsstellung für den WSF wird das Größenkriterium zunächst für das antragstellende Unternehmen in der Einzelbetrachtung geprüft. Sollte das Unternehmen das Kriterium nicht erfüllen, kann eine Betrachtung der Unternehmensgruppe erfolgen, d.h. auch inklusive der ausländischen Gesellschaften. Voraussetzung ist, dass diese als verbundene Unternehmen gemäß Definition der EU-Kommission (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 Anhang I Artikel 3 Absatz 3) gelten. Im Fall einer Gewährung von WSF-Stabilisierungsmaßnahmen wäre dann im Einzelfall durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Mittel bei der Antragstellerin (bzw. in den deutschen Gesellschaften) verbleiben.

Der WSF steht unter bestimmten Voraussetzungen auch Unternehmen offen, die die Größenkriterien nicht erfüllen (siehe Frage 3). Die Entscheidung hierüber kann nur im konkreten Einzelfall vom WSF-Ausschuss getroffen werden. Unabhängig davon gilt: Auch viele mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen erfüllen die Größenkriterien des WSF. Der WSF ist daher ganz klar auch ein Programm für den Mittelstand.

Die Bundesregierung hat anlässlich der Corona-Pandemie ein umfassendes Hilfsangebot für Unternehmen auf den Weg gebracht. Hierzu zählen beispielsweise die Soforthilfe für Selbständige, Freiberufler und kleine Betriebe, steuerliche Hilfsmaßnahmen sowie das KfW-Sonderprogramm 2020. Eine Übersicht über alle Programme finden Sie hier.

Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus steht Ihnen die Corona-Hotline des BMWK unter 030 12002-1031 oder -1032 zur Verfügung.

BMWK-Hotline für Antragsteller Überbrückungshilfe und außerordentliche Wirtschaftshilfe (sogenannte „November- und Dezemberhilfe“):

Hotline für prüfende Dritte
Telefon: +49 30 – 530 199 322 (Achtung: neue Telefonnummer)

Hotline für Direktanträge Soloselbständige November- und Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe
Telefon: +49 30 12002-1034

Start-ups, die die Größenkriterien erfüllen, haben ebenso wie andere Unternehmen grundsätzlich Zugang zum WSF (Garantien und Rekapitalisierungen). Start-ups, die die Größenkriterien nicht erfüllen, können über eine Ausnahmeregel Zugang zum WSF erhalten. Voraussetzung ist, dass sie seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. Über eine Unterstützung entscheidet der WSF-Ausschuss dann im konkreten Einzelfall. In diesem Ausnahmefall können Start-ups aus dem WSF nur Rekapitalisierungen erhalten (keine WSF-Garantien).

Darüber hinaus gelten für Start-ups im konkreten Einzelfall dieselben Voraussetzungen und Anforderungen wie für andere Unternehmen. Insbesondere ist eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie erforderlich. Wesentlich hierfür ist der Nachweis, dass das Start-up über ein in signifikantem Umfang am Markt etabliertes Geschäftsmodell verfügt.

Der WSF ist subsidiär und kann nur angewendet werden, soweit andere Unterstützungsmaßnahmen nicht greifen oder nicht ausreichen. Für Start-ups bedeutet dies insbesondere, dass die Matching-Angebote aus dem 2 Milliarden-Paket für Start-ups vorrangig zu nutzen sind. Dies ist vom Start-up im konkreten Einzelfall darzulegen.

Die Konditionen für Start-ups und Scale-Ups finden Sie hier: Link zum Merkblatt „Start-ups und Scale-ups“ (PDF, 786 KB)

Stabilisierungsmaßnahmen des WSF

Der WSF sieht zwei Stabilisierungsmaßnahmen vor:

  • Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten, einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich.
  • Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals.

Für Garantien und sonstige Gewährleistungen für Bankkredite, Garantien für Anleihen sowie Rekapitalisierungen (Stille Beteiligungen, Nachrangdarlehen) gelten im WSF standardisierte Konditionen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter folgenden Links:

In den übrigen Fällen erfolgt eine individuelle Strukturierung im Rahmen der Vorgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie der Durchführungsverordnung zum Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz. Der WSF kann dabei Gewährleistungen für ein breites Spektrum von Fremdkapitalinstrumenten übernehmen sowie zur Rekapitalisierung von Unternehmen Eigenkapital- oder hybride Finanzierungsinstrumente gewähren.

Zu den Garantien:

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann auf Antrag von Unternehmen Garantien oder sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für

  • nicht nachrangige Schuldtitel oder sonstige Verbindlichkeiten wie Bankkredite und Kreditlinien im Sinne des Abschnittes 3.2. des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen, oder
  • sonstige Kreditformen unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren beihilferechtlichen Bestimmungen, einschließlich einer Einzelfallgenehmigung, übernehmen. Dazu zählen zum Beispiel Avale, Akkreditive oder Derivate.

Der WSF übernimmt Garantien ab einem Volumen von mindestens 5 Millionen Euro.

Zu den Rekapitalisierungen:

Bei den Rekapitalisierungen ist zu unterscheiden zwischen

  • der Beteiligung in Form von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und sonstigen Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht an Unternehmen anderer Rechtsform als Aktiengesellschaften (Vorzugsbeteiligungen),
  • stillen Beteiligungen, Nachrangdarlehen und sonstigen hybriden Finanzinstrumenten (hybride Finanzinstrumente) und
  • Übernahme oder Erwerb von Aktien mit Stimmrecht oder von Beteiligungen mit vollem Stimmrecht an Unternehmen anderer Rechtsform als Aktiengesellschaft (Beteiligung mit Vollstimmrecht).

Für die Stabilisierungsmaßnahmen wird eine angemessene, das heißt marktgerechte Gegenleistung erhoben. Die genauere Ausgestaltung ist in der Durchführungsverordnung zum Stabilisierungsfondsgesetz geregelt.

Garantien haben grundsätzlich Vorrang. Eine Rekapitalisierung kommt in Betracht, wenn bei krisenbedingtem Verlust von Eigenkapital die Zufuhr von Nachrangkapital oder Eigenkapital erforderlich ist, um die Kreditfähigkeit wiederherzustellen. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Kreditfähigkeit durch die Bereitstellung von Eigenkapital oder Nachrangkapital ist insbesondere dann gegeben, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die für die Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestands des Unternehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaffen.

Für Garantien und sonstige Gewährleistungen für Bankkredite, Garantien für Anleihen sowie Rekapitalisierungen (Stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) gelten im WSF standardisierte Konditionen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter folgenden Links:

In den übrigen Fällen erfolgt eine individuelle Strukturierung im Rahmen der Vorgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie der Durchführungsverordnung zum Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz.

Ja, es ist möglich, verschiedene Stabilisierungsmaßnahmen des WSF zu kombinieren.

Der WSF kann Garantien für vom 28. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen.

Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Laufzeit erfolgt in Verbindung mit der Entscheidung über einen konkreten Antrag.

Die Rekapitalisierungen sollen grundsätzlich nach sechs Jahren, spätestens nach zehn Jahren beendet werden. Im Einzelfall werden verschiedene Anreize vereinbart, um einen absehbaren Ausstieg des Staates sicherzustellen.

Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des WSF in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten.

Zudem unterliegt ein Unternehmen, solange es Unterstützung durch den WSF erhält, besonderen Auflagen hinsichtlich der Vergütung seines Managements. Insbesondere dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt. Während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme dürfen grundsätzlich keine Dividenden oder sonstige, Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den WSF geleistet werden. Auch für die nachgeordnete Führungsebene gelten entsprechende Regelungen. Zudem können Auflagen vorgesehen werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Eine Einzelfallnotifizierung bei der Europäischen Kommission ist bei Rekapitalisierungsmaßnahmen ab einem Volumen von 250 Millionen Euro erforderlich.

Verhältnis des WSF zu anderen Programmen

Der WSF ist grundsätzlich subsidiär zu anderen Hilfsprogrammen. Nur wenn diese nicht anwendbar sind oder nicht ausreichen, kommt eine Unterstützung durch den WSF in Betracht. Der WSF übernimmt nur Garantien für Verbindlichkeiten, für die unter anderen Programmen keine oder keine ausreichende staatliche Absicherung erlangt werden kann. Dies gilt nicht, wenn Garantien in Verbindung mit einer Rekapitalisierung durch den WSF beantragt werden.

Ja, das ist grundsätzlich möglich, sofern die Unterstützung aus anderen Hilfsprogrammen nicht ausreicht, um eine Insolvenz zu vermeiden.

Antrags- und Entscheidungsprozess im WSF

Die Antragsfrist für Stabilisierungsmaßnahmen des WSF ist am 30. April 2022 ausgelaufen. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Für die Prüfung der Anträge ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuständig. Es wird dabei unterstützt von PwC als Mandatar des Bundes.

Wer über einen Antrag entscheidet, hängt von der Höhe der beantragten Stabilisierungsmaßnahme ab. Im Regelfall wird entsprechend der folgenden Schwellenwerte entschieden:

Anträge WSF - Schwellenwerte

Falls sowohl eine Garantie als auch eine Rekapitalisierung beantragt wird, richtet sich die Entscheidungsebene nach dem beantragten Gesamtvolumen. Bei einem etwaigen Auseinanderfallen der zuständigen Entscheidungsebenen für die beiden Instrumente kann das für die Rekapitalisierung zuständige Gremium die Entscheidung an sich ziehen.

Der WSF-Ausschuss ist ein interministerieller Ausschuss. Er ist besetzt mit je einem Vertreter/ einer Vertreterin des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Vorsitzender des WSF-Ausschusses ist Werner Gatzer, Staatsekretär im Bundesministerium der Finanzen, stellvertretender Vorsitzender ist Udo Philipp, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Dem WSF-Ausschuss gehören als beratende Mitglieder darüber hinaus je ein Vertreter/ eine Vertreterin der Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH an.

Der WSF-Ausschuss entscheidet über Anträge auf Garantien über 500 Millionen Euro und auf Rekapitalisierung über 200 Millionen Euro. Er hat das Recht, auch die Entscheidung über andere Fälle an sich zu ziehen. Er entscheidet, ob Unternehmen, die die Größenkriterien nicht erfüllen, über eine Ausnahmeregel Zugang zum WSF erhalten sowie über Grundsatzfragen und Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

Bei der Entscheidung über die Anträge werden neben den grundsätzlichen Voraussetzungen (siehe Frage 3) folgende Kriterien geprüft:

  • Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,
  • Dringlichkeit,
  • Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und
  • Grundsatz des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WSF.

Für die Gewährung einer Rekapitalisierung müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Maßnahme ist zur Stabilisierung erforderlich.
  • Es liegt ein wichtiges Bundesinteresse an der Stabilisierung des Unternehmens vor.
  • Der angestrebte Zweck lässt sich nicht besser und wirtschaftlicher erreichen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch den WSF.

Der Antragsteller hat die für die Antragsbearbeitung entstandenen Kosten zu entrichten. Die Kostenerstattung ist in § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes und der WSF-Kostenverordnung (PDF, 37 KB) geregelt.

Garantien und Rekapitalisierungen können bis zum 30. Juni 2022 gewährt werden. Eine Antragstellung ist bis zum 30. April 2022 möglich

Die Dauer bis zur Entscheidung hängt in erster Linie von der Komplexität des Falls ab. Eine individuell erforderliche Strukturierung mit hohem Volumen und Kombination verschiedener Stabilisierungsmaßnahmen wird voraussichtlich mehr Zeit benötigen als die Bearbeitung eines Antrags auf ein Standardprodukt. Eine allgemeine Aussage zur Dauer des Entscheidungsprozesses ist daher nicht möglich.

Umsetzung des WSF

Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) schließt die zur Umsetzung der Stabilisierungsmaßnahmen notwendigen Verträge.

Die Rolle des Staates als Gesellschafter eines Unternehmens richtet sich nach den geltenden rechtlichen, insbesondere gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Für die Rolle des Staates ist insbesondere der Anteil des Staates als Gesellschafter eines Unternehmens entscheidend. Bei der Ausgestaltung konkreter Stabilisierungsmaßnahmen ist eine angemessene Balance zwischen Einflussmöglichkeiten des Staates und der Wahrung der unternehmerischen Entscheidungsfreiräume zu finden.

Ansprechpartner

Für allgemeine Fragen zum WSF steht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung:

wsf-info@bmwk.bund.de.

Für konkrete Fragen zum Antrag steht Ihnen PwC als durch das BMWK beauftragter Mandatar des Bundes zur Verfügung:

de_wsf@pwc.com; +49 30 2636 2030