Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Für diese Maßnahmen gelten bestimmte technische Mindestanforderungen, die in einer begleitenden Rechtsverordnung zur steuerlichen Förderung festgeschrieben sind.

Darüber hinaus wird die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

20 Prozent (maximal 40.000 Euro) der Aufwendungen für die energetische Gebäudesanierung sind pro Wohnobjekt steuerlich abzugsfähig. Der Steuerabzug erfolgt über drei Jahre: Im ersten und zweiten Jahr in Höhe von maximal 7 Prozent (jeweils bis 14.000 Euro), im dritten Jahr maximal 6 Prozent (bis 12.000 Euro).

Insgesamt sind Sanierungskosten in Höhe von 200.000 Euro je Haus oder Wohnung förderfähig. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung wird mit 50 Prozent der Kosten bezuschusst. Mehr

Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer, die ihr selbst genutztes Wohneigentum energetisch sanieren. Voraussetzung ist, dass die Wohnung oder das Wohngebäude mindestens zehn Jahre alt ist.

Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen trat zum 1. Januar 2020 in Kraft. Sie kann bereits bei der Einkommensteuerklärung für 2020 geltend gemacht werden.

Die Förderung können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich.

Bedingung ist, dass eine Energieberaterin, ein Energieberater oder ein Fachunternehmen die Durchführung der Maßnahme bestätigt hat. Ausstellungsberechtigt sind Personen nach § 21 der Energieeinsparverordnung.

Das Bundesfinanzministerium arbeitet derzeit ein amtliches Muster für die Bescheinigung aus, das zukünftig der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss. Sanierungsmaßnahmen können bereits vor der Veröffentlichung dieses amtlichen Musters durchgeführt werden. Das ausführende Fachunternehmen, die Energieberaterin oder der Energieberater müssen die Ausstellung der Bescheinigung in diesem Fall spätestens bis zur Einreichung der Steuererklärung nachholen.

Berechtigt sind Handwerks-Meisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit vergleichbarer Qualifikation in der Gebäudesanierung. Dazu zählen ausschließlich Betriebe in folgenden Bereichen, die grundsätzlich einen Meistertitel voraussetzen:

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Heizungsbau- und -installation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau

Die durchgeführte Maßnahme muss zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen.

Darüber hinaus dürfen Energieberaterinnen und Energieberater (Personen mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) die Bescheinigung ausstellen. Bedingung ist, dass die oder der Berechtigte von dem ausführenden Fachbetrieb, der Bauherrin oder dem Bauherrn selbst mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Maßnahme beauftragt wurde. Der ausführende Fachbetrieb muss ein Meisterbetrieb oder ein Betrieb mit vergleichbarer Qualifikation in den oben aufgelisteten Tätigkeitsbereichen sein.

Alternativ zur steuerlichen Förderung können Sie von den Gebäudeförderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) profitieren. Zinsverbilligte Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss können Sie über das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren (151/152)“ beantragen.

Investitionszuschüsse erhalten Sie in folgenden Programmen:

  • KfW-Programmlinie „Energieeffizient Sanieren“ (430)
  • Marktanreizprogramm „Wärme aus erneuerbaren Energien“ des BAFA
  • Heizungsoptimierungsprogramm des BAFA

Weitere Informationen finden Sie hier.

Eine steuerliche Förderung kann nicht mit anderen Förderprogrammen des Bundes kombiniert werden. Ausnahme: Einen Zuschuss für eine qualifizierte Energieberatung vorab können Sie über das Bundesförderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ beantragen.