Antragsberechtigt sind direkt von den Schließungen betroffene Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

  1. Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 oder vom 2. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  2. Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden dann bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der vorgenannten Beschlüsse vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 bzw. vom 2. Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November und Dezember 2020 erleiden.

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zur November- und Dezemberhilfe deutlich vereinfacht. Die bisherige Berechnung, ob ein Unternehmen mit seiner Gaststätte mindestens 80 Prozent seiner gesamten Umsätze erzielte, entfällt für Gaststätten vollständig. Künftig ist die Gaststätte unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt.

Gezahlt werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November 2019 bzw. Dezember 2019, pro Woche der Schließungen (abhängig von der zeitgleichen Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, anderer Corona-Hilfen für den selben Zeitraum sowie dem Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 bzw. nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Der Antrag kann über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Automatisch wird ein Abschlag von bis zu 50.000 Euro (bzw. maximal 50 Prozent) gewährt.

Soloselbständige können den Antrag bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro selbst stellen, sofern sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe über einen prüfenden Dritten gestellt haben. Sie erhalten einen Abschlag in voller Höhe. Für den Direktantrag ist eine ELSTER-Zertifizierung erforderlich. Die Verwaltung der November- und Dezemberhilfe erfolgt über die Länder. Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder.

Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum werden angerechnet.

Die ausgezahlte Höhe ist abhängig von der zeitgleichen Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, anderer Corona-Hilfen wie Überbrückungshilfe für denselben Zeitraum sowie dem Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen.

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf bis zu 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie hat keine anderen Corona-Hilfen oder Kurzarbeitergeld für diesen Zeitraum erhalten und bekommt daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.