Das Kohleausstiegsgesetz umfasst insbesondere folgende Inhalte:

  • Die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (Stein- und Braunkohle);
  • Die mögliche Löschung von ETS-Zertifikaten;
  • Strompreisentlastungsmaßnahmen für Endverbraucher;
  • Ein Anpassungsgeld, das älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kohlesektor den Übergang in die Altersrente erleichtert;
  • Eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG).

Das Gesetz wurde am 3. Juli 2020 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Es wurde am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 14. August 2020 in Kraft getreten.

Dem zugehörigen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken hat der Bundestag am 13. Januar 2021 zugestimmt. Die Unterzeichnung durch die Vertragsparteien steht noch aus.

Das Kohleausstiegsgesetz sieht vor, dass die Braunkohlekraftwerksleistung im Jahr 2022 auf 15 Gigawatt (GW) und im Jahr 2030 auf 9 GW zurückgeht. Spätestens 2038 wird keine Braunkohle in Deutschland mehr verstromt.

Zur Umsetzung enthält das Gesetz den Stilllegungspfad, eine Regelung zur Entschädigung sowie weitere Regelungen zur Umsetzung der Einigung. Für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken sind bis 2026 Ausschreibungen vorgesehen. Ab 2027 erfolgen die Steinkohlestilllegungen über Ordnungsrecht.

Die erste Ausschreibungsrunde für Steinkohle wurde 2020 beendet. Dadurch konnten Steinkohlekraftwerkskapazitäten in Höhe knapp 5 GW stillgelegt werden.

2020 bis 2026 werden jährlich Ausschreibungen durchgeführt. Die Betreiber, die einen Zuschlag erhalten, dürfen mit ihrer Anlage keine Kohle mehr verfeuern und erhalten hierfür eine Entschädigung („Steinkohlezuschlag“). Ab dem Jahr 2024 werden die Ausschreibungen ordnungsrechtlich abgesichert, soweit nicht genügend Gebote abgegeben werden, um die Ziele zu erreichen. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Reduktion ausschließlich über Ordnungsrecht. Das Ordnungsrecht folgt einer Altersreihung, die Nachrüstungsmaßnahmen („Retrofits“) berücksichtigt.

Der Entwurf zum Kohleausstiegsgesetz setzt die Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ um. Die Kommission hat freiwillige Lösungen/Verhandlungen empfohlen, und wenn das nicht ausreicht, dann andere Instrumente (Ordnungsrecht). Genau diese Schrittfolge sehen wir vor. Greift Ordnungsrecht, ist keine Entschädigung vorgesehen. Damit haben die Kraftwerksbetreiber einen Anreiz, sich auf die Ausschreibungen bis 2026 zu bewerben.

Die Bundesnetzagentur erhält als Fachbehörde mit dem Gesetz neue Aufgaben. Zum Ersten werden vor jeder Kraftwerksabschaltung Versorgungssicherheitsaspekte geprüft. Als ultima ratio können Stilllegungen ausgesetzt werden. Zum Zweiten wird die Bundesnetzagentur in die Lage versetzt, langfristige Versorgungssicherheitsanalysen durchzuführen, die sowohl die Netzaspekte als auch die Angebots- und Nachfragesituation am Strommarkt in den Blick nehmen. Zum Dritten werden wir in engem Dialog mit unseren elektrischen Nachbarn das regionale Versorgungssicherheitsmonitoring verbessern.

Bei der Steinkohle ist es unser Ziel, dass wir keinen Ausstieg, sondern einen Umstieg auf Gas-Kraft-Wärme-Kopplung erreichen. Das werden wir im Süden Deutschlands durch einen Südbonus noch stärker anreizen, weil dort durch den Kernenergieausstieg besondere Herausforderungen bestehen.

Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler ist weiter gegeben. Die Genehmigungen der Landesregierung gelten auch nach der Einigung zum Kohleausstieg fort; das heißt Dörfer werden weiter umgesiedelt, die Anwohner erhalten Alternativen. Details hierzu liegen der Landesregierung vor.

Damit die Kohlemaßnahme auch europäisch eine positive Wirkung entfaltet, ist im Kohleausstiegsgesetz eine Regelung vorgesehen, die es ermöglicht, freigewordene CO2-Zertifikate zu löschen. Gleichzeitig kann der Umfang einer solchen Löschung heute nicht konkretisiert werden, denn die Menge der aufgrund des Kohleausstiegs „frei werdenden Zertifikate“ kann im Vorhinein nicht jahresscharf beziffert werden. Daher wird möglichst im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Stilllegung einzelner Kraftwerke über die Löschung von Zertifikaten entschieden werden.

Ob und in welchem Umfang zusätzliche Berechtigungen durch die Bundesregierung gelöscht werden, werden mindestens zwei unabhängige Gutachten unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen analysieren. Außerdem wird berücksichtigt, dass die Marktstabilitätsreserve des Europäischen Emissionshandels bereits automatisch zur Löschung von Zertifikaten beiträgt. Es macht Sinn, diese Wirkung der Marktstabilitätsreserve zu beobachten und bei der Entscheidung über eine Löschung mit einzubeziehen.

Um die sozialen Folgen des Kohleausstiegs abzufedern, sieht das Gesetz ein Anpassungsgeld vor. Das Anpassungsgeld erleichtert älteren Beschäftigten den Übergang in den Ruhestand. Es wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kohlesektor gewährt, die mindestens 58 Jahre alt sind und infolge des Gesetzes ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch Rentenminderungen werden ausgeglichen. Zur Umsetzung der Regelungen wurden konkretisierende Richtlinien erlassen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird schnellstmöglich die gesetzlichen Änderungen vorlegen, die im Klimaschutzprogramm als besonders eilbedürftig gekennzeichnet wurden. Dazu zählt auch die Aufhebung des Photovoltaik-Deckels. Dies wird aktuell zwischen den Bundesministerien abgestimmt.

Die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ hat empfohlen, für bereits gebaute aber noch nicht im Betrieb befindliche Kraftwerke eine Verhandlungslösung zu suchen, um diese Kraftwerke nicht in Betrieb zu nehmen. Betroffen wäre allein das Kraftwerk Datteln 4 des Unternehmens Uniper. Nach Gesprächen mit Uniper ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu der Überzeugung gelangt, dass eine solche Lösung nicht zielführend wäre. Es ist sinnvoller, zunächst ältere, ineffizientere Steinkohlekraftwerke außer Betrieb zu nehmen, als das hoch moderne Kraftwerk Datteln 4 nicht in Betrieb zu nehmen und hierfür eine hohe Entschädigung zu zahlen. Mit der Kohlemaßnahme ist auch bei Inbetriebnahme von Datteln 4 nicht mit Mehremissionen zu rechnen.

Das Kohleausstiegsgesetz sieht Kompensationen für die kohleausstiegsbedingten Strompreissteigerungen vor. Es ist zum einen ein Zuschuss auf die Übertragungsnetzentgelte ab dem Jahr 2023 vorgesehen. Zum anderen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über den Erlass einer Förderrichtlinie die Möglichkeit zur Entlastung energieintensiver Stromverbraucher von den kohleausstiegsbedingten Strompreissteigerungen. Zudem wurde bereits im Rahmen des Klimapakets vereinbart, die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel unter anderem für die EEG-Umlage zur Entlastung der Stromkosten einzusetzen.