Verfahren und Verhandlungen

Die EU-Kommission hatte während der gesamten Verhandlungen die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten, das Europäische Parlament und Organisationen der Zivilgesellschaft regelmäßig unterrichtet. Dokumente, die der Bundesregierung zur Verfügung gestellt wurden, wurden automatisch auch an den Deutschen Bundestag weitergeleitet. Die Mitglieder des Bundestages konnten diese Dokumente jederzeit abrufen.

Darüber hinaus hat die EU-Kommission auf ihrer Webseite begleitend weitergehende Informationen zu den Verhandlungen veröffentlicht, die hier abrufbar sind. Hierzu gehören unter anderem Berichte über die Verhandlungsrunden und die Textvorschläge der EU im Originalwortlaut. Die Texte, auf die sich die EU und Japan im Rahmen der politischen Einigung verständigt haben, wurden unmittelbar nach der Einigung veröffentlicht und sind hier zu finden. Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 14. September 2017 das Verhandlungsmandat (PDF: 111 KB) veröffentlicht.

Regelungsbereiche des EU-Japan-Freihandelsabkommens

Mit Inkrafttreten des Abkommens wurden für 91 Prozent aller EU-Exporte die Zölle abgeschafft. Nach Ablauf verschiedener Übergangsfristen wird dies für 99 Prozent aller EU-Exporte nach Japan gelten. Umgekehrt wird die EU ihre Zölle sofort für 75 Prozent aller japanischen Importe abschaffen und diesen Anteil ebenfalls auf nahezu 100 Prozent steigern. Für den weitaus größten Teil gelten diese Zollbefreiungen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Übergangsfristen gelten beispielsweise für japanische Kraftfahrzeuge, bei denen die Zölle über 7 Jahre hinweg abgesenkt werden.

Mit dem Abbau von Zöllen wurden deutsche und europäische Exportgüter auf dem japanischen Markt wettbewerbsfähiger. Durch die erleichterten Exportbedingungen können besonders exportorientierte Industriebranchen neue Geschäftsfelder erschließen. Für europäische Verbraucher wurden durch die Zollsenkungen japanische Produkte erschwinglicher.

Darüber hinaus wurden mit dem Abkommen so genannte nicht-tarifäre Handelshemmnisse in großem Umfang abgebaut. Hierbei handelt es sich insbesondere um zahlreiche japanische Vorschriften und Regelungen, die von internationalen Standards und Gepflogenheiten abweichen und daher Exporte aus der EU nach Japan komplizierter und teurer machen. Im Rahmen der politischen Einigung hat sich Japan insbesondere verpflichtet, seine Normen im Kfz-Bereich an die internationalen Standards (UN/ECE) anzugleichen.

Wie alle Freihandelsabkommen der EU wirkt sich auch das EU-Japan-Freihandelsabkommen nicht auf die europäischen Produktstandards aus. Dies gilt auch für Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse: Nur Produkte, die den umfangreichen europäischen Vorschriften entsprechen, dürfen in die EU eingeführt werden.

Handelsabkommen sind grundsätzlich kein Mittel zur Privatisierung. Dementsprechend verpflichtet auch das Abkommen mit Japan oder anderen Staaten nicht zur Privatisierung von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.

Für den Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge und speziell die Bereiche Bildung, Gesundheit, Wasserversorgung, Kultur und soziale Dienste wird das Abkommen Sonderregeln enthalten, die dafür sorgen, dass die Spielräume zur Gestaltung und zur Regulierung dieser Bereiche auf allen staatlichen Ebenen auch für die Zukunft erhalten bleiben.

Das Abkommen versperrt auch nicht den Weg, wenn einmal privatisierte Dienstleistungen, wie etwa die Wasserversorgung, wieder in kommunale Hand genommen werden sollen.

Die Vielfalt und die Förderung der Kultur werden durch das Abkommen mit Japan nicht beeinträchtigt.

Dies wird im Abkommen an zahlreichen Stellen abgesichert sein: Die EU verpflichtet sich nicht dazu, den europäischen Markt für audiovisuelle Dienstleistungen zu öffnen. Des Weiteren sind für den Kulturbereich klare Ausnahmen vorgesehen, die neue Marktöffnungsverpflichtungen ausschließen. Fördermaßnahmen im Kultursektor sind aufgrund allgemeiner Ausnahmen für Subventionen weiterhin möglich.

Nein. Dies ist auch nicht nötig, denn das Vorsorgeprinzip ist im EU-Primärrecht (Art. 191 AEUV) verankert. Es kann daher durch einen völkerrechtlichen Vertrag wie das EU-Japan-Freihandelsabkommen nicht abgeschafft werden.

Im Verhandlungsverlauf hat die EU sichergestellt, dass das Abkommen mit sämtlichen geltenden EU-Rechtsvorschriften über die Lebensmittelsicherheit im Einklang steht, einschließlich des Vorsorgeprinzips.

Darüber hinaus hat die EU dafür gesorgt, dass in dem Abkommen das Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten gewahrt wird, auf Grundlage des Vorsorgeprinzips regelnd tätig werden zu können. So garantiert das Abkommen beispielsweise einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Die EU und ihre Mitgliedstaaten behalten das Recht, bestehende Regelungen und Gesetze zu ändern und Neuregelungen zu erlassen.

Ein Verhandlungsergebnis zu Investitionsschutz mit Investor-Staat-Streitbeilegung wurde noch nicht erzielt. Die am 6. Juli 2017 verkündete politische Einigung zwischen der EU-Kommission und Japan enthält lediglich gewisse Elemente zum Marktzugang für Investitionen, nicht aber zur Streitbeilegung zwischen Investoren und Staaten.

Die EU-Kommission setzt sich mit Unterstützung der Bundesregierung dafür ein, dass das EU-Japan-Freihandelsabkommen Regelungen für einen modernen Investitionsschutz nach dem Vorbild von CETA enthält. Dazu gehört unter anderem ein transparentes Investitionsgericht mit öffentlich ernannten Richtern und Berufungsmechanismus. Wichtig ist auch, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wie in CETA gewahrt bleibt. Investoren dürfen keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen legitimer Maßnahmen im öffentlichen Interesse erhalten.

Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (das sogenannte "right to regulate") darf durch das EU-Japan-Freihandelsabkommen nicht unzulässig beschränkt werden. Die Staaten müssen auch weiterhin das Recht haben, bestehende Regelungen und Gesetze zu ändern und Neuregelungen zu erlassen. Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich daher dafür ein, dass das EU-Japan-Freihandelsabkommen Regelungen nach dem Vorbild von CETA zum Schutz des Regulierungsrechts enthält.

Sowohl die EU als auch Japan haben strenge Umweltschutzgesetze und Vorschriften zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Beide Seiten sind sich darin einig, dass ein gemeinsames Handelsabkommen bestehende Rechte wahren muss und sie weder lockern noch verwässern darf. Wie bei CETA verbietet das Abkommen beiden Seiten, Handel und Investitionen auf ungebührliche Art und Weise durch Abweichungen oder Nichtdurchsetzung von Arbeitsrecht und Umweltschutzgesetzen zu fördern.

Bei der Erarbeitung und Vereinbarung eines starken Nachhaltigkeitskapitels unterstützt die Bundesregierung unter anderem Regelungen zur biologischen Vielfalt, zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und zum illegalen Holzschlag.

Darüber hinaus setzt die Bundesregierung sich dafür ein, dass die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei EU-Handelsabkommen berücksichtigt werden. Japan hat bislang sechs von acht der grundlegenden Übereinkommen der ILO ratifiziert. Im Rahmen des Nachhaltigkeitskapitels wurde verankert, dass die Vertragsparteien sich um eine Ratifizierung der noch ausstehenden grundlegenden Übereinkommen der ILO bemühen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Im gleichen Kapitel haben die EU und Japan ihre Verpflichtungen zur effektiven Umsetzung wichtiger Umweltabkommen und des Pariser Klimaabkommens, bestärkt.

Walfang sowie die Einfuhr von Walfleisch sind in der EU verboten. Dies wird sich auch durch das Abkommen nicht ändern. Darüber hinaus beteiligt sich die EU aktiv in der Internationalen Walfangkommission (IWC), dem Gremium, das am besten geeignet ist, auf multilateraler Ebene den japanischen Walfang anzusprechen. Das Nachhaltigkeitskapitel im zukünftigen Freihandelsabkommen kann zudem eine weitere Plattform für Diskussionen mit Japan zum Thema Walfang bieten.