Allgemeine Fragen

Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungs-GmbH oder einer Beteiligungs-UG (haftungsbeschränkt) als Antragsteller bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angels-GmbH/-UG). Diese GmbH/-UG darf maximal zehn Gesellschafter/Gesellschafterinnen (nur natürliche Personen) haben, von denen mindestens eine Person volljährig sein muss. Anträge von Beteiligungsgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften (AG) oder auch in Form von Personengesellschaften (z. B. KG, GmbH & Co. KG, OHG usw.) sind nicht förderfähig. Der Geschäftszweck der GmbH/-UG muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte aller Art.

Förderfähig im Rahmen des INVEST-Förderprogramms sind Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. UG, GmbH, AG usw.) oder eingetragenen Genossenschaft (eG). Andere Rechtsformen wie z.B. Personengesellschaften (z. B. OHG, KG usw.) sind nicht förderfähig. Dies gilt auch für GmbH & Co. KGs, da es sich hier ebenfalls um eine Personengesellschaft handelt. Anders hingegen sieht es bei einer GmbH & Co. KGaA aus. Diese zählt zu den Kapitalgesellschaften und ist somit förderfähig. Allerdings kann nur ein Investment in Form des Erwerbs neu emittierter Aktien der KGaA gefördert werden. Eine Beteiligung an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KGaA durch Erwerb von GmbH-Anteilen kann nicht gefördert werden.

Investierende müssen durch den Erwerb der Mitgliedschaft vollumfänglich sowohl an Chancen als auch an Risiken des genossenschaftlichen Unternehmens beteiligt sein. Das Investment muss somit mindestens auch wirtschaftlich motiviert sein und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Daher können nur investierende Mitglieder eine INVEST-Förderung erhalten.

Der maximale Erwerbszuschuss für einen Investierenden (natürliche Person) beträgt 100.000 Euro (Obergrenze).

Jede natürliche Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter/Gesellschafterin einer Beteiligungsgesellschaft) kann mit INVEST bis zu einer maximalen Beteiligungshöhe von insgesamt 666.666,66 Euro gefördert werden (Obergrenze). Erwerbszuschüsse können nur bis zu einer Obergrenze von 100.000 Euro bewilligt werden. Wird diese Obergrenze erreicht, muss der Erwerbszuschuss gekürzt oder bei einer Überschreitung der Antrag abgelehnt werden.

Pro Einzelinvestment einer natürlichen Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter/Gesellschafterin einer Beteiligungsgesellschaft) kann maximal eine Beteiligungshöhe von 333.333,33 Euro gefördert werden (dies entspricht 50.000 Euro Erwerbszuschuss).

Erfolgt das Investment über eine Beteiligungsgesellschaft, wird für die Einhaltung der Investitionsgrenzen jedes/jeder Gesellschafters/Gesellschafterin der prozentuale Anteil an der Beteiligungs-GmbH/-UG zugrunde gelegt. Jede/jeder Gesellschafter/Gesellschafterin (natürliche Person) darf für das Investment nicht mehr als 50.000 Euro Erwerbszuschuss erhalten. Zudem muss die Obergrenze von 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen für jede/jeden einzelne/einzelnen Gesellschafter/Gesellschafterin beachtet werden. Eine Beteiligungsgesellschaft kann somit bei entsprechender Gesellschafteranzahl und Investmenthöhe bis zu 300.000 Euro Förderung (wegen der zusätzlich geltenden De-minimis-Beihilfen-Begrenzung) für ein Investment erhalten. Erreicht einer/eine der Gesellschafter/Gesellschafterinnen seine/ihre persönliche Obergrenze für die Förderung, wird der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft gekürzt (auf Grundlage der prozentualen Beteiligung). Hat eine/einer der Gesellschafter/Gesellschafterinnen der Beteiligungsgesellschaft seine/ihre persönliche Obergrenze bereits erreicht, kann die Beteiligungsgesellschaft keinen Zuschuss mehr erhalten.

Für die Berechnung werden zunächst alle seit 2013 ausgezahlten Erwerbszuschüsse herangezogen. Danach sind die gültigen Bewilligungen des Investierenden hinzuzurechnen. Ist hierdurch die Obergrenze von 100.000 Euro noch nicht erreicht bzw. ausgeschöpft, kann ein neuer Antrag bewilligt bzw. bis zur Obergrenze bewilligt werden.

Nutzt eine natürliche Person für ihre Investments (teilweise) eine Beteiligungsgesellschaft, wird für die Berechnung der prozentuale Anteil an der Beteiligungs-GmbH/-UG zugrunde gelegt.

Beispiel 1:

Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/Gesellschafterinnen (je 50%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.

  1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 300.000 Euro
  2. Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 150.000 Euro
  3. Die Obergrenze von 333.333,33 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird nicht überschritten. Der Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin beträgt 22.500 Euro.
  4. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 45.000 Euro.

Beispiel 2:

Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/Gesellschafterinnen (je 50%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.

  1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 800.000 Euro
  2. Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 400.000 Euro
  3. Die Obergrenze von 333.333,33 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird überschritten. Der Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin wird auf 50.000 Euro gekürzt.
  4. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 100.000 Euro.

Beispiel 3:

Beteiligungsgesellschaft mit acht Gesellschaftern/Gesellschafterinnen (je 12,5%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.

  1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 2.400.000 Euro
  2. Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 300.000 Euro
  3. Die Obergrenze von 333.333,33 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird nicht überschritten. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft könnte demnach 360.000 Euro betragen. Da hierdurch die De-minimis-Grenze von 300.000 Euro überschritten wird (vgl. Nummer 5.2. der Richtlinie), wird der Zuschuss auf 300.000 Euro gekürzt.
  4. Der Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin beträgt 37.500 Euro.
  5. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 300.000 Euro.

Beispiel 4:

Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/Gesellschafterin mit einer Beteiligungsquote von jeweils 50 %. Eine der Personen hat bereits Zuschüsse erhalten.

  1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 400.000 Euro
  2. Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 200.000 Euro
  3. Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin: 30.000 Euro
  4. Gesellschafter/Gesellschafterin 1 hat seit 2013 Zuschüsse in Höhe von 80.000 Euro erhalten. Daher kann diese Person 1 lediglich einen Zuschuss in Höhe von 20.000 Euro erhalten.
  5. Gesellschafter/Gesellschafterin 2 könnte zwar einen Zuschuss von 30.000 Euro erhalten. Da aber Gesellschafter/Gesellschafterin 1 nur noch 20.000 Euro Zuschuss erhalten darf und ihm/ihr 50% der Zuschusssumme (gemäß Beteiligungsquote) zustehen, muss der Zuschuss von Gesellschafter/Gesellschafterin 2 auch auf 20.000 Euro gekürzt werden.
  6. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 40.000 Euro (20.000 Euro je 50% Gesellschafter/Gesellschafterin).
  7. Die Beteiligungsgesellschaft kann damit zukünftig nicht mehr am Verfahren teilnehmen, da ein/eine Gesellschafter/Gesellschafterin sein/ihr Budget komplett ausgenutzt hat. Der/die zweite Gesellschafter/Gesellschafterin kann als natürliche Person oder als Gesellschafter/Gesellschafterin einer anderen Beteiligungsgesellschaft (ohne Gesellschafter/Gesellschafterin 1) bis zur Ausnutzung des eigenen Budgets am Programm teilnehmen.

Personen, die im Rahmen einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Haushaltsgemeinschaft mit den in der Richtlinie als nahe stehende Personen genannten Familienangehörigen bilden, gelten im Sinne der Richtlinie ebenfalls als nahe stehende Personen. Demnach würden Stiefmütter/Stiefväter/Lebenspartner der Eltern bei vorliegender Haushaltsgemeinschaft auch als nahe stehende Personen gelten.

In ein bestimmtes Unternehmen können pro Kalenderjahr Investitionen von mehreren Investierenden bis zu einer Höhe von insgesamt drei Millionen Euro bezuschusst werden.

Entscheidend für die Einhaltung dieser pro Kalenderjahr geltenden Grenzwerte sind diejenigen Investitionssummen, die in den Bewilligungsbescheiden des BAFA im jeweils laufenden Kalenderjahr genannt sind. Die ursprünglich beantragten Werte beziehungsweise die später real ausgezahlten Zuschüsse spielen hier keine Rolle.

Nein, es muss sich um Eigenkapital dieser Beteiligungsgesellschaft handeln. Ein durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen der Beteiligungsgesellschaft gewährtes Darlehen erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch dann nicht, wenn ein Rangrücktritt vereinbart wurde.

Gemäß §3 Nr. 71 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind der Erwerbs- und der Exitzuschuss steuerfrei.

Fragen für Unternehmen

Ja, hierfür gibt es vier Möglichkeiten:

  • Das Unternehmen ist Inhaber eines Patentes, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht und dessen Erteilung maximal 15 Jahre zurückliegt.
  • Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung eine Förderung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde.
  • Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung einen Innovationspreis erhalten.
  • Das Unternehmen wird vom BAFA dazu aufgefordert, bei einer vom BAFA benannten Organisation ein Kurzgutachten zur Frage der Innovativität anzufordern. Kosten entstehen dem Unternehmen hierbei nicht. Nur bei Vorlage eines positiven Gutachtens für das Unternehmen erkennt das BAFA die Förderfähigkeit des Unternehmens an und erteilt den entsprechenden Bescheid. Die im Kurzgutachten festgestellte Innovativität wird für maximal ein Jahr bescheinigt.

Ausgeschlossen von diesen vier Möglichkeiten sind Unternehmen aus den Industriezweigen 05 (Kohle- und Bergbau), 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), 25.4 (Herstellung von Waffen und Munition), 30.1 (Schiffs- und Bootsbau) sowie 30.4 (Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen)

Die Einordnung nimmt die Geschäftsführung des Unternehmens grundsätzlich nach eigenem Ermessen vor. Die vierstellige Kennziffer kann der Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

Für die Branchenzuordnung ist unter anderem der im Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister genannte Geschäftszweck maßgeblich. Zur Prüfung der Geschäftstätigkeit sind Nachweise wie z. B. Auszüge aus dem Business-Plan zur (geplanten) Umsatzerzielung, dem Markt, Wettbewerb und der Leistung gegenüber dem Kunden, ein Pitch-Deck, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Musterverträge vorzulegen.

Die Förderfähigkeit wird für 12 Monate festgestellt.

Sie können über die Online-Plattform des BAFA auf dem bekannten Weg frühestens zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen. Diesem ist ein aktueller Handels- bzw. Genossenschaftsregisterauszug beizufügen. Liegen die Voraussetzungen auch weiterhin vor, kann Ihnen nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer ein neuer Bescheid erteilt werden.

Nein, eine Unterstützung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist nicht vorgesehen. Hier können die Business Angels Netzwerke, wie zum Beispiel Business Angels Deutschland e.V. (BAND) weiterhelfen.

Für die Suche nach Investierenden kann das vom BAFA zur Verfügung gestellte INVEST-Förderfähigkeitslogo verwendet werden.

Unternehmen, deren derzeitige oder zukünftig geplante Geschäftstätigkeit in Deutschland einer Genehmigungspflicht durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt (z. B. eine neuartige Finanzdienstleistung eines FinTech-Unternehmens), müssen über den Stand des erforderlichen Genehmigungsverfahrens informieren (z. B. durch Vorlage eines Genehmigungsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder einer vergleichbaren rechtlichen Bewertung).

Fragen zum Antragsverfahren

  1. Wenn das Unternehmen bereits besteht, stellt es zuerst den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit.
  2. Anschließend stellt der Investierende den Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
  3. Nun können die Verträge zur Investition geschlossen werden.
  4. Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann der Investierende nach erfolgter Investition die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen (elektronischer Zahlungsabruf).

Sofern sich der Investierende am Gründungsvorhaben eines Unternehmens beteiligt, ist der Ablauf folgender:

  1. Der Investierende stellt seinen Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
  2. Die Verträge zur Investition können nun geschlossen werden.
  3. Das neu gegründete Unternehmen kann anschließend den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen.
  4. Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann der Investierende nach erfolgter Investition die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen (elektronischer Zahlungsabruf).

Der Antrag des Investierenden muss nach dem Unternehmensantrag (beachte Ausnahme Gründungsfall) aber in jedem Fall vor Abschluss der Verträge gestellt werden. Ausreichend zur Fristwahrung ist das erfolgreiche Absenden des Onlineantrages auf der Internetseite des BAFA. Wird der Antrag erfolgreich gestellt, erhalten Sie hierzu eine Bestätigung per E-Mail.

Die Investitionssumme bzw. die Darlehenssumme darf frühestens nach der erfolgreichen Stellung des Onlineantrages durch das Unternehmen (beachte Ausnahme Gründungsfall) und den Investierenden überwiesen werden. Wird die Summe bereits vor der Antragstellung überwiesen, kann nach dem Haushaltsrecht des Bundes keine Förderung durch das INVEST-Programm mehr erfolgen (sogenannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

Sofern sich Änderungen zu den im Antrag gemachten Angaben ergeben, kann grundsätzlich ein Änderungsantrag gestellt werden. Ein Änderungsantrag ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die Investitionssumme erhöht oder sich die Investitionsform ändert.

Der Änderungsantrag kann formlos gestellt werden. Im Änderungsantrag sind die ursprünglichen und die veränderten Werte anzugeben. Darüber hinaus ist durch den Antragstellenden ausdrücklich zu bestätigen, dass mit der Maßnahme vor Stellung des Änderungsantrages noch nicht begonnen worden ist.

Nur wenn der unterzeichnete Änderungsantrag rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn eingeht, kann er berücksichtigt werden.

Unternehmen: Erforderlich ist ein aktueller (nicht älter als ein Monat) Handelsregisterauszug bzw. Genossenschaftsregisterauszug, welcher nicht beglaubigt sein muss.
Investierende: Erfolgt das Investment über eine Beteiligungsgesellschaft, kann der Handelsregisterauszug bis zu 12 Monate alt sein. In diesem Fall ist durch den Investierenden zu erklären, dass sich keine Veränderungen ergeben haben.

Nein, es sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Kontoauszug eines Kontos des Antragstellenden, aus dem die Überweisung der Investitionssumme auf das Konto des Unternehmens ersichtlich ist. Der Kontoauszug muss folgende Angaben enthalten:
    • Name des Kontoinhabers
    • Summe der Überweisung
    • Datum der Überweisung
    • Bankverbindung/Name des Empfängers (Unternehmens)
    • Verwendungszweck "Erwerb von Unternehmensanteilen"
  • Schriftliche Bestätigung des Empfängers (Unternehmens) über den Erhalt der Zahlung, ausgestellt von der Geschäftsführung des Unternehmens.

Die Verträge zur Investition dürfen erst nach Antragstellung des Investierenden sowie des Unternehmens geschlossen werden. Erfolgt der Vertragsschluss nach Antragstellung, jedoch zeitlich vor der Bewilligung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, so trägt der Investierende das Risiko einer eventuellen Nichtbewilligung.

Im Falle der Beteiligung des Investierenden an der Neugründung eines Unternehmens können die Verträge nach der Antragstellung des Investierenden geschlossen werden.

Der Zuwendungsbescheid gewährt im Regelfall eine Frist von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bewilligung und wird im Bewilligungsbescheid genannt (Stichtag). Ist das Investment an die Erreichung von Meilensteinen geknüpft oder erfolgt es über ein Wandeldarlehen, verlängert sich die Frist auf 24 Monate.

Innerhalb dieser Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann, muss das Investment erfolgt und alle im Bescheid geforderten Unterlagen beim BAFA eingereicht worden sein. Wird das Investment erst nach Ablauf der Frist abgeschlossen oder werden die Unterlagen zum Zahlungsabruf erst nach Ablauf der Frist eingereicht, kann keine Auszahlung des Erwerbzuschusses erfolgen.

Für die Nutzung des Upload-Bereiches benötigt der Antragstellende seine Vorgangsnummer. Unternehmen erhalten eine WKU-Nummer. Investierende erhalten eine WKI-Nummer. Für den Exitzuschuss wird eine WKX-Nummer vergeben. Nur unter Verwendung der korrekten fünfstelligen Nummer (ohne die Verfahrensbezeichnung WKU/WKI/WKX) können Unterlagen zur elektronischen Akte hinzugefügt werden.

Die korrekte Nummer wird auf den Schreiben des BAFA unter „mein Zeichen“ genannt oder kann telefonisch erfragt werden.

Verträge und andere Nachweise sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wird eine Übersetzung eingereicht, muss auch das Original des Dokuments eingereicht werden.

Fragen zur Beteiligung und Investition

Nein, in diesen Fällen gilt der Investierende als mit dem Unternehmen verbunden und eine Förderung ist nicht möglich.

Nein, eine stille Beteiligung/atypisch stille Beteiligung eines Investierenden wird nicht als förderfähige Kapitalbeteiligung angesehen.

Eine Investition ist ausschließlich in Form eines Wandeldarlehens möglich. Voraussetzung ist, dass vor Abschluss des Wandeldarlehensvertrages ein Antrag (Onlineantrag) des Unternehmens und des Investierenden gestellt wurde und dass die Wandelung innerhalb der Frist des Bewilligungsbescheides (24 Monate) erfolgt. Auch wenn die Wandlung in Anteile in Teilschritten erfolgt, ist nur ein Gesamtzahlungsabruf möglich. In diesem sind alle bisher erfolgten Teilwandlungen zusammenzufassen.

Der maximale Beteiligungsanteil des Investierenden an dem förderfähigen Unternehmen darf nach der Investition 25 % nicht übersteigen.

Nein. Nach der geltenden Förderrichtlinie muss der Investierende durch die erworbenen Anteile voll am unternehmerischen Risiko der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Dies ist bei Aktiengesellschaften nur im Falle des Erwerbs von Stammaktien gegeben.

Nein, es müssen neue Anteile im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung erworben werden.

Folgende Regelungen gelten als marktüblich im Sinne der Förderrichtlinie:

  • Schutz der Beteiligungsquote durch Bezugsrecht zu Konditionen der Folgefinanzierungsrunde (gesetzliches Bezugsrecht)
  • Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Weighted-Average-Klausel
  • Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Full-Ratchet-Klausel

Wichtig ist dabei, dass die Regelung für alle externen Investierenden einer Finanzierungsrunde gleich ausgestaltet sein muss.

Alle Regelungen, die dem Investierenden einen Erlösvorzug in Höhe seiner Investitionssumme gewähren, gelten als marktüblich im Sinne der Förderrichtlinie. Dieser Vorzug darf maximal mit einem Zins von 10 Prozent oder einer Multiple von 1,5 verbunden werden.

Beispiele für marktübliche Liquidationspräferenzen

Im Falle der Liquidation der Gesellschaft oder der Veräußerung von mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile der Gesellschaft wird der Veräußerungserlös zwischen den veräußernden Gesellschaftern einschließlich der Investoren wie folgt aufgeteilt:

  • Alternative 1: Einfache Liquidationspräferenz
    Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio).
  • Alternative 2: Feste Verzinsung
    Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) zuzüglich einer rechnerischen Verzinsung in Höhe von 10 Prozent pro anno (Maximalverzinsung/Grenze), beginnend am Tag der Einzahlung der Nominaleinlage beziehungsweise der Zuzahlung in die Kapitalrücklage.
  • Alternativ 3: Multiple
    Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) multipliziert mit dem Faktor 1,5 (Maximalfaktor/Grenze).

Sollte der Veräußerungserlös nicht ausreichen, so wird der Veräußerungserlös pro rata zunächst an die Investierenden und der gegebenenfalls verbleibende Veräußerungserlös an die Altgesellschafter/Altgesellschafterinnen verteilt. Darüber hinaus verbleibende Erlöse werden entsprechend den Beteiligungsverhältnissen allen Gesellschaftern/Gesellschafterinnen ohne Anrechnung von Liquidationspräferenzen zugeordnet.

Ja, solange dieses Vorrecht mit den in der Förderrichtlinie definierten zulässigen Liquidationspräferenzen verrechnet wird.

Ein Rangrücktritt ist ein wesentliches Merkmal eines marktüblichen Wandeldarlehensvertrages und sollte daher in einem Wandeldarlehensvertrag enthalten sein.

Zinssätze, die höher als 10 Prozent sind, werden als nicht marktüblich angesehen.

Falls ein Diskont vereinbart wurde, darf dieser nicht mehr als 30 Prozent betragen.

Ein vereinbarter Cap darf nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde liegen.

Der Wandeldarlehnsvertrag darf keine Klauseln enthalten, die die Risikobehaftetheit der zu erwerbenden Geschäftsanteile einschränken. Dies wäre z. B. der Fall, wenn dem/der Darlehensgeber/Darlehensgeberin im Wandeldarlehensvertrag eine ungewöhnlich hohe Liquidationspräferenz zugesagt würde.

Für die Auszahlung des Erwerbszuschusses muss der elektronische Zahlungsabruf gestellt werden. Informationen zum Zahlungsabruf finden Sie in Anhang 2 Ihres Bewilligungsbescheides.

Fragen zum Exitzuschuss

Der Antrag auf Auszahlung des Exitzuschusses muss spätestens sechs Monate nach Veräußerung der Anteile beim BAFA gestellt werden. Maßgeblich ist das Datum der Vertragsunterzeichnung im Veräußerungsvertrag. Der ursprüngliche Antrag auf den Erwerbszuschuss der verkauften Anteile muss nach dem 31.12.2016 gestellt worden sein. Die Anteile dürfen frühestens drei Jahre nach dem Anteilserwerb (Mindesthaltedauer) und müssen spätestens zehn Jahre nach dem Anteilserwerb veräußert werden.

Bei der Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen können mehrere Anträge auf Erwerbszuschuss betroffen sein, wenn die veräußerten Anteile in mehreren Schritten übernommen wurden. In diesem Fall müssen im Antrag auf Exitzuschuss alle Vorgangsnummern der Erwerbszuschüsse angegeben werden, die betroffen sind. Es ist nicht notwendig, mehrere Anträge auf Exitzuschuss zu stellen.

Die Bewilligung des Exitzuschusses hat keine Auswirkung auf die Obergrenze von 100.000 Euro. Sie gilt nur für Bewilligungen zum Erwerbszuschuss.

Die Höhe des Exitzuschusses ist auf die Höhe des jeweiligen Erwerbszuschusses begrenzt, der beim Erwerb der Anteile gezahlt wurde.

Ja, das BAFA schickt eine Kontrollmitteilung an das jeweils zuständige Finanzamt und teilt diesem mit, dass ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anteile entstanden ist.