Das Funktionieren des Binnenmarktes hängt maßgeblich von gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure ab. Staatliche Beihilfen (Subventionen), die ein Mitgliedstaat der EU einzelnen Unternehmen gewährt, können den freien Wettbewerb im besonderen Maße verfälschen. Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) daher ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission (KOM) genehmigen. So können beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Besonderheit eines IPCEI ist, dass es aufgrund seiner positiven Spill-over-Effekte auf den Binnenmarkt und die europäische Gesellschaft einen insgesamt sehr wichtigen Beitrag zu Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und Wirtschaft leisten kann. Wissen, Know-how, finanzielle Mittel und Wirtschaftsbeteiligte aus der gesamten Union können/sollen zusammengeführt werden, um schwerwiegende Marktstörungen oder systemische Ausfälle zu beheben und gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen, die ansonsten nicht gelöst werden könnten. Der öffentliche Sektor und private Sektoren führen als IPCEI gemeinsam groß angelegte Vorhaben durch, die bedeutende Vorteile für die Union und ihre Bürger hervorbringen können und sollen.

Mit anderen Worten: Gibt es ein übergeordnetes, europäisches Interesse und sind die zu tätigenden Investitionen nicht von den Partnern des Vorhabens allein zu stemmen, können große und bedeutende, hoch innovative Vorhaben als IPCEI von mehreren EU-Mitgliedstaaten gemeinsam nach klaren europäischen Vorgaben gefördert werden. Die Vorgaben sind in der sogenannten IPCEI-Mitteilung der Europäischen Kommission ausgeführt.

Es werden darin drei Klassen von Vorhaben unterschieden: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben, Ziffer 21), Vorhaben, die auf industrielle Nutzung zielen (Ziffer 22), sowie Umwelt-, Energie- und Verkehrsvorhaben (Ziffer 23), welche auch Infrastrukturförderung enthalten können.

Die weiteren Ausführungen in diesen FAQ beziehen sich auf Vorhaben, die industriell genutzt werden sollen. In Abgrenzung zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben kann sich die Förderung bei Vorhaben mit industrieller Nutzung der Ergebnisse dabei bis zum Ende der sogenannten „ersten gewerblichen Nutzung“ („First Industrial Deployment“, FID) erstrecken, das heißt bis unmittelbar vor die kommerzielle Nutzung im Rahmen einer Massenproduktion.