Der Begriff der Pauschalreise wird in § 651 a Abs. 2 BGB definiert. Grundsätzlich muss eine Pauschalreise aus mindestens zwei Reiseleistungen bestehen. Dabei ist eine Pauschalreise nicht nur gegeben, wenn der Reisende ein fertiges, zum Beispiel im Katalog eines Veranstalters angebotenes, Reisepaket bucht. Eine Pauschalreise liegt auch vor, wenn das Paket für den Reisenden individuell zusammengestellt und gemeinsam gebucht wird (§ 651 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder die einzelnen Reiseleistungen vom Reisenden erst nach Vertragsschluss ausgewählt werden (§ 651 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). Was eine Reiseleistung im Sinne des Gesetzes darstellt, wird in § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB näher beschrieben.

Abzugrenzen ist die Pauschalreise von der durch die novellierte Pauschalreiserichtlinie und die durch das neue Reiserecht zusätzlich eingeführte Kategorie „verbundene Reiseleistung“ (siehe nachfolgende Frage).