1. Allgemeine Fragestellungen

Mit dem Projekt GAIA-X wird der Aufbau einer leistungs- und wettbewerbsfähigen, sicheren und vertrauenswürdigen digitalen Dateninfrastruktur auf Basis europäischer Werte angestrebt, die den höchsten Ansprüchen an digitale Souveränität genügt.

Ziel ist die Schaffung eines florierenden, digitalen Ökosystems von Anwendern und Anbietern aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen, das die Möglichkeit bietet, Daten und digitale Anwendungen verfügbar zu machen, zusammenzuführen und vertrauensvoll zu teilen. Auf der Basis der GAIA-X Dateninfrastruktur sollen z.B. durch Förderung von innovativen Anwendungen, Erzeugung von Synergien sowie die Ermöglichung neuer, schnell skalierbarer Geschäftsmodelle ökonomische Potenziale realisiert werden.

Weitere Informationen zum Projekt GAIA-X sind unter www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/gaia-x.html und den dort unter „Publikationen“ veröffentlichten Dokumenten und Arbeitsständen zu finden.

Mit dem GAIA-X Förderwettbewerb soll gezielt die Anwenderseite von GAIA-X angesprochen und gefördert werden. Hierzu sollen Kooperationen zwischen Anwendern und Anbietern aus Wirtschaft, Wissenschaft und dem öffentlichen Sektor Anwendungsbeispiele, sog. Use Cases, entwickeln und nutzbar machen. Leuchtturmvorhaben sollen die technologische Machbarkeit, wirtschaftliche Umsetzbarkeit und Nutzbarkeit sowie gesellschaftliche Akzeptanz innovativer digitaler Technologien, Anwendungen und Datenräume demonstrieren. Dies kann innerhalb einer bestehenden oder neuen Domäne sowie domänenübergreifend erfolgen. Im Fokus von GAIA-X stehen bisher die folgenden Domänen:

  • Agrar
  • Energie
  • Finanzwesen
  • Geoinformationen
  • Gesundheit
  • Industrie 4.0/KMU
  • Mobilität
  • Öffentlicher Sektor
  • Smart Living

Weiterführende Informationen sind unter: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/gaia-x.html, „Der deutsche GAIA-X Hub“ und „Use Case Übersicht“ zu finden.
Durch eine öffentlichkeitswirksame Demonstration sollen die erfolgreichen Ergebnisse bekannt gemacht werden, um Impulse für weitere Nachfrage nach GAIA-X basierten datengetriebenen Anwendungen und Datenräumen, sowohl in Deutschland als auch international, zu generieren. Zugleich sollen die Ergebnisse die Anschlussfähigkeit für weitere Interessierte sicherstellen.

Es werden Vorhaben gefördert, die den technologischen Bedarf und den ökonomischen Nutzen von GAIA-X verdeutlichen. Dazu sollen beispielsweise infrastrukturelle Ansätze von GAIA-X wie Multi-Cloud-Strategien, Hybrid-Cloud-Szenarien, Datenpooling, Daten-Sharing oder Service-Bereitstellung berücksichtigt und mögliche Potenziale von branchenübergreifenden Lösungen auf Basis von GAIA-X aufgezeigt werden.

Die Vorhaben müssen mindestens einer der folgenden beiden Schwerpunkte abdecken:

  • Advanced Smart Services („Innovative intelligente Anwendungen“) umfassen datenbasierte Business-Lösungen, die beispielsweise Künstliche Intelligenz (KI), Internet der Dinge (IoT) oder Big Data nutzen. Neue Geschäftsmodelle sollen entwickelt sowie Synergien in bestehenden und neuen Wertschöpfungsnetzwerken genutzt werden.
  • Data Spaces („Datenräume“) ermöglichen die Interoperabilität und Portabilität von Daten und datengetriebenen Anwendungen innerhalb einzelner Domänen und über Domänengrenzen hinweg. Datenräume sollen ein Ökosystem (u. a. aus Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen) schaffen, das neue Produkte, Geschäftsmodelle und Dienstleistungen auf der Grundlage von mehr und leichter zugänglichen Daten hervorbringt.

Die unter dieser Förderbekanntmachung laufenden Vorhaben sollen ab Oktober 2021 umgesetzt werden. Der Förderzeitraum endet spätestens nach drei Jahren, voraussichtlich am 31. Dezember 2024. Die Laufzeit der Vorhaben während des Förderzeitraumes sollte 18 Monate nicht unterschreiten und 36 Monate nicht überschreiten.



2. Fragen zum Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst sind Vorhabenskizzen vorzulegen. Wird eine Vorhabenskizze nach Begutachtung und eventueller Verteidigung gegenüber einem Gutachtergremium (bestehend aus BMWK, administrierender Stelle sowie bestellten und unabhängigen Expertinnen und Experten mit fachspezifischem Wissen) als förderfähig bewertet, erfolgt die Aufforderung zur Antragstellung. Mit Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge.



A – Erste Verfahrensstufe: Einreichung der Skizzen

Die Frist zum Einreichen der Skizzen endet am 07.05.2021, 12:00 Uhr. Die Skizzen sind elektronisch über das Online Skizzen-Tool PT Outline einzureichen (https://ptoutline.eu/app/gaia-x). Die Skizzen dürfen den Umfang von 15 DIN A4-Seiten nicht überschreiten (ohne Deckblatt, Zeilenabstand 1,5 Zeilen, Schriftgrad 11 pt., Schriftart Arial).



Neben einem Deckblatt mit Vorhabentitel und tabellarischer Übersicht (Verbundkoordination, Fördervolumina, Konsortialpartner) sowie einer Kurzbeschreibung des Vorhabenansatzes / Abstract (max. 1.200 Zeichen inkl. Leerzeichen) muss die Skizze eine ausführliche Vorhabenbeschreibung enthalten. In der Vorhabenbeschreibung sollen insbesondere folgende Aspekte adressiert werden (siehe Wordvorlage unter https://ptoutline.eu/app/gaia-x):

  • die Ziele und die Erforderlichkeit des Vorhabens;
  • die Möglichkeiten zur breiten Anwendung und zur Verwertung der Ergebnisse;
  • die technische Realisierbarkeit der Use Cases;
  • den Zeitplan zur Umsetzung (Arbeitspakete und Meilensteine);
  • die Rollenverteilung im Verbund.

Weitere Details zur ausführlichen Vorhabenbeschreibungen können der Förderbekanntmachung (PDF, 139 KB) unter 7.2 c) sowie der entsprechenden Vorlage entnommen werden.



Nein, LoI oder andere Referenzen werden nicht in den Umfang der 15 Seiten einberechnet und können als zusätzliche Anlagen beigefügt werden.

Nein, pro Verbundvorhaben ist ausschließlich eine gemeinsame Vorhabenskizze über das Skizzentool PT-Outline einzureichen. Neben den Angaben zum Verbundkoordinator sind für jeden weiteren Projektpartner Informationen im Formular auszufüllen.

B – Zweite Verfahrensstufe: Einreichung der Vollanträge

Der Förderantrag wird über das elektronische Antragssystem „easy-online“ erstellt und eingereicht. Es müssen sämtliche Angaben enthalten sein, die zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen nötig sind.

Der Förderantrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Größe (Umsatz und Mitarbeiterzahl) des Unternehmens,
  • detaillierte Beschreibung des Vorhabens (Gesamt- und Teilvorhaben) mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  • Standort des Vorhabens,
  • Kosten des Vorhabens,
  • Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Darüber hinaus sind dem Antrag beizufügen:

  • ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
  • Bonitätsnachweise der Konsortialpartner
  • ein Arbeitsplan,
  • ein Verwertungsplan
  • eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, sowie
  • eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist (soweit dies der Fall ist, sind im Finanzierungsplan die sich daraus ergebenden Vorteile auszuweisen).

Alle Partner reichen - in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator - einen eigenen Antrag über das elektronische Antragssystem „easy-online“ ein. Die Anträge werden auch einzeln bewilligt.

Nein, mit den Arbeiten am Vorhaben darf vor Stellung des Förderantrages noch nicht begonnen worden sein.

Grundsätzlich ja. Jedes Unternehmen bzw. jede Forschungseinrichtung darf an mehreren Förderprojekten teilnehmen, solange es sich um unterschiedliche Arbeiten handelt. Eine Mehrfachförderung derselben Arbeiten ist nicht zulässig.

3. Fragen zum Konsortium

Antragsberechtigt und damit potentielle Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland sowie staatliche und nicht staatliche Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Verbände und sonstige Einrichtungen mit FuE-Interesse.

Grundsätzlich können alle potentiellen Zuwendungsempfänger im Verbund auftreten. Die Verbundkoordination sollte nach Möglichkeit ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernehmen. Neben den Konsortialpartnern können Unternehmen, Verbände, Kommunen oder andere Organisationen aus Deutschland oder Europa, die keine Fördermittel beantragen, als assoziierte Partner in den Vorhabenverbund aufgenommen werden. Diese erhalten zwar keine Förderung, können aber an dem Forschungsprojekt mitarbeiten und von den Ergebnissen profitieren.

Ja, die Konsortien im Rahmen dieses Wettbewerbs sollten sich aus mindestens drei und bis zu zehn geförderten Partnern zusammensetzen. In begründeten Ausnahmefällen können sich mehr als zehn geförderte Partner für ein Verbundvorhaben zusammentun.

Ja, die Beteiligung von mindestens einem KMU und/oder einem Start-up am Konsortium ist Voraussetzung für die Teilnahme als Konsortium.

KMU und Start-ups müssen dabei jeweils – auch im eigenen Interesse - den Kriterien einer Bonitätsprüfung genügen. Falls ein Start-up bei nicht ausreichender Bonität trotzdem als geförderter Partner am Vorhaben teilnehmen will, besteht die Möglichkeit, den Eigenanteil durch Einholung einer Patronatserklärung nachzuweisen.

Unternehmensgründungen können nicht Gegenstand der Förderung sein.

Die Größenordnung der beantragten Förderung soll in einem angemessenen Verhältnis zur personellen und finanziellen Ausstattung des Unternehmens stehen, denn auch hier beträgt die Förderquote höchstens 50% (bei Fragen zur Förderquote siehe unter 4.). Die fehlenden Kosten der Vorhabendurchführung müssen von den Start-ups in Form eines finanziellen Eigenanteils erbracht werden.

Die Bonität wird jedoch immer individuell geprüft.

Alternativ können Start-ups an dem Vorhaben über Aufträge beteiligt werden, die durch geförderte Partner vergeben werden. Die Partner sollten die Vor- und Nachteile dieser Lösungen vor allem mit Blick auf die im Vorhaben erarbeiteten IPs (Intellectual Property) gut abwägen. Wünschenswert ist insbesondere die Beteiligung von "Scale-Ups". Dabei handelt es sich um junge Unternehmen, die in einem begrenzten (zum Beispiel lokalen) Markt eine Technologie bereits erfolgreich platziert haben und sich mit Hilfe des Forschungsvorhabens einen breiteren Markt erschließen wollen.

Für die Vermittlung von möglichen Konsortialpartnern steht der deutsche GAIA-X Hub zur Verfügung. Ansprechpartner ist der Koordinator des deutschen GAIA-X Hubs, Herr Peter Kraemer (kraemer@acatech.de).

Ja, im Zuge der Antragstellung muss ein Formular „Mustererklärung bei ausländischem Mehrheitsbesitz“ eingereicht werden. Es sollte aber bereits in der Skizze dargestellt werden, dass und wie die Verwertung der Ergebnisse in Deutschland gesichert ist. Diese Mustererklärung muss grundsätzlich von allen Unternehmen eingereicht werden, die sich im ausländischen Mehrheitsbesitz befinden.

Es gilt die Definition der Europäischen Kommission (vgl. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014):

UnternehmenskategorieMitarbeiterzahlJahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
Kleinstunternehmenweniger als 10weniger als 2 Mio. € weniger als 2 Mio. €
Kleines Unternehmenweniger als 50weniger als 10 Mio. €weniger als 10 Mio. €
Mittleres Unternehmenweniger als 250höchstens 50 Mio. €höchstens 43 Mio. €

4. Fragen zur Förderquote

Die konkrete Förderquote ist vom Einzelvorhaben abhängig und wird erst im Rahmen der Bewilligung festgesetzt. Hierbei spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  • technisches Risiko;
  • wirtschaftliches Risiko;
  • wirtschaftliche Verwertungsnähe;
  • Finanzkraft des Antragstellers;
  • das Bundesinteresse und
  • die Größe des Unternehmens.

Die Förderquote für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft liegt grundsätzlich bei höchstens 50%. Im Einzelfall kann die Förderquote auf bis zu 80%.erhöht werden (für weitere Details siehe Kapitel 5.2 der Förderbekanntmachung (PDF, 139 KB).

Wie in der Förderbekanntmachung unter Ziffer 5.2. ausgeführt, müssen auf Kostenbasis geförderte Institutionen eine Eigenbeteiligung von mindestens 10% erbringen. Die Förderquote kann bei Instituten der Fraunhofer Gesellschaft daher maximal 90% betragen.

Eine formale Höchstgrenze für die Gesamtförderquote gibt es nicht. Grundsätzlich wird jedoch ein hoher Ressourcenanteil der Unternehmen – unabhängig von der Förderquote - positiv bewertet.

Für die Vorhaben sind – vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel - Fördermittel in Höhe von 186,8 Mio. € bis 2024 vorgesehen. Geplant ist, Konsortien mit jeweils 10 bis 15 Mio. € zu fördern. Daraus resultiert eine Förderung von ca. 15 Vorhaben.

Tragen Sie für Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern 50% ein, für größere Unternehmen 40%, private Forschungsinstitute 90%, staatliche Hochschulen 100%. Gegebenenfalls wird die Förderquote im Bewilligungsprozess reduziert.

Bei der Einhaltung der maximalen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Demnach können nach dieser Förderbekanntmachung gewährte Förderungen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Sie können auch mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5. Fragen zu den zuwendungsfähigen Kosten

Förderfähig sind alle Ausgaben beziehungsweise Kosten, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Dazu zählen:

  • Personalkosten;
  • Fremdleistungen (auf Basis aussagekräftiger Angebote für Aufträge; siehe dazu unter 4.2);
  • Reisekosten für die Vorhabenpartner und
  • Sachkosten für Stakeholder-Adressierung und eigenständige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Raummiete, Catering, Reisekosten für Externe, Honorare, Messeauftritte, Druckkosten, Agenturleistungen, Website, App, etc.)

Wirtschaftliches und sparsames Handeln des Zuwendungsempfängers ist dabei jeweils Voraussetzung. Die endgültige Beurteilung der Förderfähigkeit der Ausgaben beziehungsweise Kosten bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten.

Während der Durchführung des Vorhabens können weitere Akteure für notwendige, fachliche Zuarbeiten in Form von Aufträgen einbezogen werden. Solche Aufträge sollen jedoch nicht die Wertigkeit der Aktivitäten der Zuwendungsempfänger aus dem Verbund im Vorhaben überschreiten. Daher sollen Aufträge maximal 50% der Gesamtkosten/ausgaben des vergebenden Zuwendungsempfängers umfassen.

Die Förderung von Durchführbarkeitsstudien darf nicht den Schwerpunkt des Vorhabens ausmachen und ist nur in Verbindung mit der praktischen Entwicklung von Anwendungsbeispielen möglich. Die förderfähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie. Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten dürfen 30% der Gesamtfördersumme pro Verbundvorhaben, jedenfalls einen Betrag von 7,5 Mio. € nicht überschreiten.

6. Ansprechpartner für weitergehende Fragen