Mit Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz, die 2017 in Kraft getreten sind, wurde die Rechtslage zum Fracking klarer geregelt. Ziel der Gesetzesinitiative der Bundesregierung war es, genaue Anforderungen für den Einsatz der Fracking-Technologie vorzulegen, die den potenziellen Risiken und Umweltgefahren dieser Technologie Rechnung tragen.

Das Wasserhaushaltsgesetz differenziert beim Fracking zwischen der Gewinnung aus konventionellen und unkonventionellen Lagerstätten. Die Gewinnung in Sandgestein, sog. konventionellen Lagerstätten, ist grundsätzlich erlaubt, setzt aber eine strengere Prüfung als bei anderen Vorhaben voraus (s. sogleich). Fracking aus unkonventionellen Lagerstätten, vor allem aus Schiefer-, aber auch Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Einzige Ausnahme sind bis zu vier wissenschaftlich zu begleitende Probebohrungen. Diese Probebohrungen müssen von einer unabhängigen Expertenkommission begleitet und zuvor von dem geografisch betroffenen Bundesland genehmigt werden.

Fracking in konventionellen Lagerstätten ist grundsätzlich möglich, wird seit 2017 aber zusätzlichen, strengen Anforderungen unterworfen. Es wurden die bisherigen Regelungen im Berg- und Wasserrecht deutlich verschärft, um den potenziellen Risiken beim Einsatz der Fracking-Technologie zu begegnen. Fracking ist in sensiblen Gebieten wie unter anderem in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung, an Wasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen, Heilquellen und Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln verboten. In Nationalparks und Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt.

Um mehr Transparenz und eine bessere Beteiligung der Öffentlichkeit zu erreichen, ist für Fracking-Vorhaben eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Außerdem wurde die Bergschadenshaftung ausgeweitet, sodass sie nun auch die sog. Borlochförderung - wie bei der Gasförderung - mit umfasst.

Das Fracking-Regelungspaket, das 2017 in Kraft getreten ist, besteht aus folgenden Teilen:

  1. Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (PDF: 60 KB)
  2. Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen (PDF: 53 KB)
  3. Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen (PDF: 54 KB)