Ab dem 1. Januar 2021 fließen Haushaltsmittel auf das EEG-Konto. Die Förderung durch das EEG stellt damit unzweifelhaft eine staatliche Beihilfe dar. Staatliche Beihilfen müssen von der EU-Kommission genehmigt werden, bevor sie in Deutschland gewährt werden dürfen.

Die beiden großen Gesetzespakete, die der Bundestag und der Bundesrat zum EEG beschlossen haben (im Dezember 2020 die Verabschiedung des „EEG 2021“ und im Juni/Juli 2021 die umfangreichen Änderungen des EEG 2021 durch die sog. „Frühjahrs-Novelle“), sind bereits frühzeitig mit der EU-Kommission besprochen worden. Aufgrund der Komplexität und des Umfangs dieser Gesetze sind sie auf mehrere Notifizierungsverfahren aufgeteilt worden.

Das größte Verfahren wurde mit der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission vom 29. April 2021 abgeschlossen. Es umfasste die wesentlichen Inhalte des EEG 2021, so dass diese rückwirkend zum 1. Januar 2021 Anwendung finden.

Das nächste große Verfahren wurde mit der beihilferechtlichen Genehmigung vom 9. Dezember 2021 abgeschlossen. Sie umfasst die wesentlichen Inhalte der Frühjahrs- Novelle. Dazu gehört insbesondere die deutliche Anhebung der Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solaranlagen für das Jahr 2022. Lediglich für das letzte Drittel der angehobenen Mengen im Bereich der Photovoltaik hat sich die Europäische Kommission vorbehalten, vor einer endgültigen Genehmigung zunächst die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunden abzuwarten und die Wettbewerbssituation zu prüfen. Gleichzeitig wurden folgende Regelungen aus der Frühjahrs-Novelle genehmigt:

  • die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung von Kommunen bei Freiflächenanlagen,
  • verschiedene Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen,
  • eine Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sog. Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Förderung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen,
  • die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021 sowie
  • den Flexibilitätszuschlag für bestehende Biogasanlagen.

Daneben hat die EU-Kommission am 9. Dezember 2021 auch die inzwischen in der Novelle der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzte Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (§ 88b EEG iVm §§ 12a bis 12g EEV) genehmigt.

Zudem hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass ihre Prüfung auch ergeben habe, dass einzelne Regelungen des EEG 2021 in ihrer derzeitigen Form nicht genehmigt werden können. Diese seien nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar. Dies betrifft die Anschlussförderungen für die Verstromung von Altholz und Grubengas (§§ 101 und 102 EEG 2021) sowie die vorgesehene Erhöhung der Förderung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen um 3ct/kWh (§ 100 Abs. 7 EEG 2021). Diese Regelungen werden damit auch in Zukunft keine Anwendung finden können.

Die am 29. April 2021 und 9. Dezember 2021 von der EU-Kommission erteilten Genehmigungen umfassen alle wesentlichen Teile des EEG 2021 sowie der anschließenden Frühjahrs-Novelle des EEG 2021. Zu einzelnen, verbliebenen Regelungen hat die Kommission dagegen weiterhin Prüfungsbedarf.
Regelungen, die von den beiden Genehmigungen der EU-Kommission bislang nicht erfasst sind, aber einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegen, können bis zum Vorliegen der Genehmigung weiterhin keine Anwendung finden. Sie unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt nach § 105 EEG 2021.
Das BMWK wird diese noch in der Prüfung befindlichen, separaten Genehmigungsverfahren weiterhin mit Hochdruck betreiben, um auch zu diesen Fragen schnellstmöglich eine Genehmigung zu erlangen.
Im Einzelnen sind folgende Inhalte des EEG 2021 noch offen und werden in separaten Verfahren von der EU-Kommission geprüft:

a) Regionalisierung der EE-Förderung

Betroffen sind die Südquoten für Wind an Land und Biomasse sowie die regionale Beschränkung der Biomethanausschreibung auf Süddeutschland (§§ 36d, 39d Absatz 3, 39k EEG 2021). Diese Regelungen waren ursprünglich mit den weiteren Regelungen des EEG 2021 bei der EU-Kommission angemeldet worden. Die Prüfung hatte sich verzögert, da die Kommission zunächst einen grundsätzlich anwendbaren Prüfstandard für entsprechende Instrumente der regionalen Steuerung im Rahmen der Erstellung neuer Beihilfeleitlinien schaffen wollte. Um dies zu ermöglichen, wurde die Prüfung der Südquoten in ein separates Verfahren überführt. Die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) sollen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Aufgrund der derzeit erheblichen Arbeitsbelastung der Kommission hat diese allerdings mitgeteilt, dass mit einer Genehmigung nicht mehr im Jahr 2021 zu rechnen sei. Es ist daher nach dem derzeitigen Stand davon auszugehen, dass die Südquoten in den ersten Ausschreibungsrunden für Wind an Land und Biomasseanlagen im Februar und März 2022 noch keine Anwendung finden können.

b) EEG-Umlagen-Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff

Die gesetzliche Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 musste zunächst in der Erneuerbare-Energien-Verordnung umgesetzt werden. Diese Umsetzung ist nunmehr erfolgt (§§12h bis 12l EEV). Die Prüfung dieser Maßnahme dauert an, auch im Lichte dessen, dass die EU-Kommission an einer europaweit einheitlichen Definition von grünem Wasserstoff arbeitet. Mit der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie hatte sie den Auftrag erhalten, hierfür einen sog. delegierten Rechtsakt zu erarbeiten.

c) Regelung nichtselbständiger Unternehmensteile und Unternehmensdefinition im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für Wasserstoff

Anders als die gesetzliche Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 ist die Besondere Ausgleichsregelung nach § 64a EEG 2021 auch ohne weitere Konkretisierung durch eine Verordnung unmittelbar anwendbar.

Die Besondere Ausgleichsregelung nach § 64a EEG 2021 ist daher von der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission vom 29. April 2021 grundsätzlich umfasst. Nur im Hinblick auf die Regelung zum nichtselbständigen Unternehmensteil nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 sowie die Definition des Unternehmensbegriffs in § 64a Absatz 8 EEG 2021 hat die Europäische Kommission weiterhin vertieften Prüfbedarf angemeldet. Diese Regelungen werden deshalb in einem separaten Verfahren zusammen mit den Regelungen zur gesetzlichen Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff geprüft.

d) Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen und Elektrobusse

Die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen (§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65 EEG 2021) wird ebenfalls in einem separaten Verfahren durch die EU-Kommission geprüft. Wir gehen nach dem derzeitigen Stand der Gespräche mit der EU-Kommission davon aus, dass die Genehmigung der Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen in Kürze erteilt wird. Hinweise auf eine Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Beihilferecht haben sich in den Gesprächen mit der EU-Kommission nicht ergeben.
Auch die Besondere Ausgleichsregelung für Elektrobusse (§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a EEG 2021) ist Gegenstand eines separaten Genehmigungsverfahrens bei der EU-Kommission; die Gespräche hierzu dauern an. Das BMWK rechnet mit einer Entscheidung der Kommission Anfang 2022.

e) Dritte Ausschreibungsrunde PV im Jahr 2022

Die Frühjahrs-Novelle des EEG 2021 sieht eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen in drei Ausschreibungsrunden vor. Die Genehmigung der EU-Kommission vom 9. Dezember 2021 umfasst bislang nur die ersten beiden Ausschreibungsrunden. Für das verbleibende Drittel der deutlich angehobenen Mengen im Bereich der Photovoltaik hat sich die EU-Kommission vorbehalten, vor einer endgültigen Genehmigung zunächst die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunden abzuwarten und die Wettbewerbssituation zu prüfen. Das insofern notwendige separate Verfahren wird die Bundesregierung kurzfristig einleiten, sobald die entsprechenden Informationen vorliegen.

Die EU-Kommission veröffentlicht die Genehmigungsentscheidungen erst nach dieser Übersendung auf ihrer Homepage und macht eine öffentliche Fassung der Genehmigungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.

Eine Veröffentlichung der Genehmigungen ist für deren Wirksamkeit jedoch nicht erforderlich, da rechtlich gesehen allein die Bundesrepublik Deutschland Adressatin der Genehmigungen ist.