Seit dem 1. Januar 2021 fließen Haushaltsmittel aufs EEG-Konto, über das die EEG-Förderung organisiert wird. Die Förderung durch das EEG involviert daher staatliche Mittel und stellt damit eine staatliche Beihilfe dar. Staatliche Beihilfen müssen von der EU-Kommission genehmigt werden, bevor sie in Deutschland gewährt werden dürfen.

Die Genehmigung des EEG 2021 wird an dem Tag wirksam, an dem das Genehmigungsschreiben der EU-Kommission der Bundesrepublik Deutschland offiziell zugeht. Dies ist am heutigen Tag erfolgt.

Die EU-Kommission wird in den nächsten Wochen die Genehmigungsentscheidung auf ihrer Homepage veröffentlichen und eine öffentliche Fassung der Genehmigungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntmachen.

Eine Veröffentlichung der Genehmigung ist für deren Wirksamkeit nicht erforderlich, da rechtlich gesehen allein die Bundesrepublik Deutschland Adressatin der Genehmigung ist.

Das EEG 2021 ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Viele Regelungen des EEG 2021 können erst nach der beihilfenrechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Es galt insoweit bisher ein beihilfenrechtlicher Genehmigungsvorbehalt (§ 105 EEG 2021). Nachdem die Genehmigung nunmehr erteilt worden ist, können alle von der Genehmigung erfassten Regelungen jetzt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden.

Die am 29. April 2021 von der EU-Kommission erteilte Genehmigung umfasst alle wesentlichen Teile des EEG 2021. Zu einzelnen Regelungen hat die Kommission dagegen noch vertieften Prüfbedarf angemeldet. Dies betrifft insbesondere mehrere Regelungen, die erst im Dezember 2020 im parlamentarischen Verfahren geändert oder eingefügt worden sind und die deswegen von der EU-Kommission noch nicht abschließend geprüft werden konnten.

Zudem gibt es Regelungen, die erst noch durch Rechtsverordnung ausgestaltet werden müssen, so insbesondere die gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff (§ 69b EEG 2021). Diese Regelungen sind deswegen nicht Teil der Genehmigung, sondern werden – auch auf deutschen Wunsch – in einem separaten Verfahren von der Kommission geprüft. Für diese Regelungen bleibt es daher vorläufig bei dem beihilfenrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.

Das BMWi wird diese separaten Genehmigungsverfahren mit Hochdruck betreiben, um schnellstmöglich eine Genehmigung zu erlangen.

Im Einzelnen sind folgende Inhalte des EEG 2021 noch offen und werden in separaten Verfahren von der EU-Kommission geprüft:

a) Regionalisierung der EE-Förderung

Dies betrifft die Südquoten für Wind an Land und Biomasse sowie die regionale Beschränkung der Biomethanausschreibung auf Süddeutschland, die erst ab 2022 angewandt werden (§§ 36d, 39d Absatz 3, 39k EEG 2021). Die Ausschreibungen finden 2021 ohne die regionalen Steuerungen statt.

b) EEG-Umlagen-Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff

Die gesetzliche Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 wird erst wirksam, wenn die Anforderungen an Grünen Wasserstoff für die Zwecke der EEG-Umlagenbefreiung in einer Rechtsverordnung nach § 93 EEG 2021 festgelegt worden sind. Das BMWi plant kurzfristig die Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs. In dieser Rechtsverordnung wird ein separater Genehmigungsvorbehalt vorgesehen.

c) Regelung zum nicht selbständigen Unternehmensteil im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für Wasserstoff

Anders als die gesetzliche Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 ist die Besondere Ausgleichsregelung nach § 64a EEG 2021 auch ohne weitere Konkretisierung durch eine Verordnung unmittelbar anwendbar.

Die Besondere Ausgleichsregelung nach § 64a EEG 2021 ist von der Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission grundsätzlich umfasst. Im Hinblick auf die Regelung zum nicht selbständigen Unternehmensteil nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 hat die Europäische Kommission dagegen noch vertieften Prüfbedarf. Diese Regelung wird deshalb in einem separaten Verfahren zusammen mit den Regelungen zur gesetzlichen Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff geprüft werden.

d) Anschlussförderung für Güllekleinanlagen

Die Regelungen des § 88b EEG 2021 werden in einem gesonderten Verfahren geprüft, da die Details der Anschlussförderung für Güllekleinanlagen noch per Rechtsverordnung festgelegt werden müssen. Das BMWi plant kurzfristig die Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs. Auch in dieser Rechtsverordnung wird ein separater Genehmigungsvorbehalt vorgesehen.

e) EEG-Umlagenbefreiung für Elektrobusse (§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a EEG 2021), Anschlussförderung für Altholz (§ 101 EEG 2021) und höhere Förderung für kleine Wasserkraftanlagen (§ 100 Absatz 7 EEG 2021).

Zu diesen erst am Ende des parlamentarischens Verfahren im Dezember 2020 hinzugekommenen Punkten konnte die Prüfung bislang noch nicht abgeschlossen werden.

Die Regelungen des EEG 2021 zu einer befristeten Anschlussförderung für Windenergie an Land (insbesondere § 23b Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 100 Absatz 5 EEG 2021) sind nicht von der Genehmigung des EEG 2021 umfasst. Dies hat den Hintergrund, dass diese Vorschriften aufgrund der Gespräche zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission im beihilfenrechtlichen Notifizierungsverfahren zum EEG 2021 weiterentwickelt werden sollen. Die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen im EEG 2021 wurden am 27. April 2021 vom Bundeskabinett verabschiedet und befinden sich aktuell im parlamentarischen Verfahren.

Im Lichte der europäischen Vorgaben soll die befristete Anschlussförderung für Windenergieanlagen an Land für das Jahr 2021 gesetzlich so weiterentwickelt werden, dass sie unter den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ der Kommission und die hierunter von der Kommission bereits genehmigte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gefasst werden kann. Damit benötigen diese Regelungen keine gesonderte beihilfenrechtliche Genehmigung. Im Zuge dieser gesetzlichen Anpassungen soll deshalb der beihilfenrechtliche Genehmigungsvorbehalt des EEG 2021 für die Anschlussförderung aufgehoben werden; dieser gilt allerdings bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Anpassungen weiter.

Darüber hinaus enthält die Genehmigung keine Aussagen zu Regelungen, die nach der Auffassung der EU-Kommission keine Beihilfe bzw. keine neue Beihilfe sind und damit keiner Genehmigung bedürfen. Dies betrifft insbesondere die Marktwertdurchleitung für kleinere ausgeförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (insbesondere Solaranlagen) mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW (u.a. § 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 100 Absatz 5 EEG 2021) und die Regelung zur Vergleichslösung in Scheibenpachtkonstellationen (§ 104 Abs. 5 EEG 2021).

Schlussendlich enthält die Genehmigung des EEG 2021 auch keine Aussagen zu Regelungen, die bereits Gegenstand separater Genehmigungsentscheidungen sind. Dies betrifft insbesondere die Umlagebefreiungen für Eigenversorgung (§§ 61 ff. EEG 2021) sowie die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen (§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65 EEG 2021).

Bis zur Erteilung der Genehmigung standen viele Regelungen des EEG 2021 unter Genehmigungsvorbehalt und konnten noch nicht angewendet werden. So konnte insbesondere keine neue Förderung ausgezahlt und konnten keine Zuschläge in Ausschreibungen der Bundesnetzagentur erteilt werden. Durch die Genehmigung entfällt für viele dieser Regelungen nun der Vorbehalt und diese Regelungen können rückwirkend zum 1. Januar 2021 angewendet werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Fallgruppen dargestellt:

a) Anlagen, die an Ausschreibungen teilnehmen

Seit dem 1. Januar 2021 hat die Bundesnetzagentur Ausschreibungen nach dem EEG zwar durchgeführt, aufgrund der fehlenden beihilfenrechtlichen Genehmigung aber noch keine Zuschläge erteilt. Nachdem die Genehmigung nun vorliegt, wird die Bundesnetzagentur unverzüglich den erfolgreichen Bietern Zuschläge erteilen.

b) Windenergieanlagen, die das Ende ihrer 20-jährigen Förderdauer erreicht haben

Aufgrund der Gesprächen zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission sollen die gesetzlichen Vorschriften des EEG 2021 für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land weiterentwickelt werden. Nähere Informationen finden Sie unter 5.

c) Anlagen in der Einspeisevergütung oder Marktprämie

Anlagen in der gesetzlich bestimmten Vergütung (Einspeisevergütung oder Marktprämie) haben bis zum Zeitpunkt der beihilfenrechtlichen Genehmigung die Vergütung nach dem EEG 2017 erhalten. Dieses wurde zu diesem Zweck verlängert. Mit Wirksamwerden der beihilfenrechtlichen Genehmigung erhalten die betreffenden Anlagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 die angepasste Vergütung nach dem EEG 2021. Diese wird mit bereits geleisteten Abschlagszahlungen nach dem EEG 2017 verrechnet.
Anlagen, die seit dem 1. Januar 2021 in Betrieb gegangen sind und eine Festvergütung in Anspruch nehmen, erhalten rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme die ihnen zustehende Festvergütung nach dem EEG 2021.