Vor Einführung des EEG 2017 galten für die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien feste Fördersätze. Wer ein Windrad oder eine Solaranlage betreibt, wer aus Geothermie oder Biomasse Strom erzeugt, der bekommt für jede eingespeiste Kilowattstunde eine fixe, gesetzlich festgelegte Vergütung.

Jetzt geht es darum, die Energiewende systematisch weiterzuentwickeln: mit mehr Wettbewerb, mehr Planbarkeit und mehr Kosteneffizienz. Diesen Paradigmenwechsel bringt das EEG 2017 mit zwei wesentlichen Neuerungen:

1. Die Vergütung des erneuerbaren Stroms wird künftig über Ausschreibungen geregelt. Damit wird die Höhe der Förderung vom Markt und nicht länger staatlich festgelegt. Das sichert den kon-tinuierlichen Ausbau der erneuerbaren Energien und kann die Förderkosten senken, sofern es genug Wettbewerb gibt.

2. Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird so mit dem Netzausbau synchronisiert, dass der saubere Strom auch bei den Verbrauchern ankommt. Zum einen werden für jede Technologie - Windenergie an Land bzw. auf See, Photovoltaik, Biomasse - bestimmte Ausbaumengen festgelegt, die auch den verfügbaren Netzkapazitäten angepasst sind. Außerdem haben wir mit dem neuen EEG geregelt, dass der Ausbau der Windkraft an Land in Gebieten mit Netzengpässen beschränkt wird. Seit 2017 legt eine Rechtsverordnung Gebiete fest, in denen der Ausbau der Windenergie auf 58 Prozent des durchschnittlichen Ausbaus in den letzten drei Jahren begrenzt wird (sog. Netzausbaugebiet). Diese Begrenzung gilt solange, bis die Netze ausreichend ausgebaut sind. Dafür werden zusätzliche Anlagen, die im Netzausbaugebiet nicht gebaut werden können, in anderen Teilen Deutschlands errichtet. Auf das Gesamtausbauvolumen hat das Netzausbaugebiet keinen Einfluss.