Fragen zur Projektförderung

Das Programm enthält zwei Fördermodule.

Fördermodul 1: „Investition in digitale Technologien“

Dieses Modul unterstützt Investitionen in Soft- und Hardware, insbesondere für die interne und externe Vernetzung des Unternehmens.

Gefördert werden Investitionen in digitale Technologien und damit verbundene Prozesse und Änderungen im Unternehmen. Diese Investitionen müssen vom Antragsteller konkret benannt werden. Hierzu gehören insbesondere Hard- und Software, welche die interne und externe Vernetzung der Unternehmen fördern, zum Beispiel unter folgenden Aspekten: Datengetriebene Geschäftsmodelle, Künstliche Intelligenz (KI), Cloud-Anwendungen, Big Data, Sensorik, 3D-Druck sowie IT-Sicherheit und Datenschutz.

Fördermodul 2: „Investition in die Qualifizierung der Mitarbeitenden“

Dieses Modul unterstützt Unternehmen dabei, Beschäftigte im Umgang mit digitalen Technologien weiterzubilden.

Gefördert werden Investitionen, die die Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens verbessern – insbesondere bei der Erarbeitung und Umsetzung einer digitalen Strategie im Unternehmen sowie bei IT-Sicherheit und Datenschutz, aber auch ganz grundsätzlich zu digitalem Arbeiten und den nötigen Basiskompetenzen. Weitere Informationen zu den Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahme finden Sie unter „Welche Qualitätsanforderungen muss ein Weiterbildungsanbieter für „Digital Jetzt“ in Modul 2 erfüllen und wie weise ich diese nach?“.

Wichtig: Unternehmen können in einem oder in beiden Modulen eine Förderung beantragen.

Die Investitionen sind förderfähig, wenn ein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben und den Förderzielen von „Digital Jetzt“ besteht. Die Investitionen müssen demnach mit neuen Funktionen beziehungsweise grundlegenden Verbesserungen („Potenzialhebung“) mit Blick auf die bestehende Ausgangssituation der Digitalisierung im Unternehmen verbunden sein.

Im Antrag sind unter dem Punkt „Digitalisierungsplan“ durch das antragstellende Unternehmen die mit den Investitionen verbundenen Verbesserungen im Unternehmen schlüssig und nachvollziehbar darzustellen, beispielsweise wie das Unternehmen ein neues digitales Geschäftsmodell entwickelt, wie die Organisation im Unternehmen effizienter gestaltet wird und / oder wie die IT-Sicherheit im Unternehmen erhöht wird.

Die Beurteilung der Förderfähigkeit der Investitionen erfolgt somit immer unter Berücksichtigung der Ausgangslage des antragstellenden Unternehmens und der Zielstellung des Vorhabens.

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Unternehmen haben in der Regel 12 Monate Zeit, ihr gefördertes Digitalisierungsprojekt umzusetzen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach erfolgreicher Verwendungsnachweisprüfung.

In der Antragsstellung geben Sie den Zeitraum an, den Sie für die Umsetzung des Vorhabens benötigen. Das Vorhaben muss innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig (Bestellung, Lieferung / Inbetriebnahme, Rechnungsstellung und Bezahlung) realisiert werden. Der Bewilligungszeitraum kann in der Regel bis 12 Monate betragen. Der Projektbeginn und damit der Bewilligungszeitraum werden im Zuwendungsbescheid angelehnt an den Angaben in der Antragsstellung festgelegt. Bitte beachten Sie dazu den jeweiligen Zuwendungsbescheid. (Bitte beachten Sie weitere Hinweise unter „Wann kann ich mit dem Vorhaben beginnen?“).

Bei komplexen Vorhaben im Rahmen von Anträgen als Wertschöpfungskette ist gegebenenfalls ein längerer Zeitraum möglich. Dies muss im Antrag schlüssig erläutert werden und wird gesondert geprüft.

Lizenzgebühren für Software sowie Leasingraten für Hardware können generell für die Dauer des Bewilligungszeitraums von maximal 12 Monaten gefördert werden.Jedoch können lediglich die Zahlungen anerkannt werden, die bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises getätigt und mit dem Verwendungsnachweis nachgewiesen worden sind. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Sind flexible Nutzungsmodelle für Software und Hardware förderfähig?“.

Nach erfolgreicher Bewilligung wird im Zuwendungsbescheid der Beginn und das Ende des Investitionsvorhabens, d.h. der Bewilligungszeitraum, rechtsverbindlich festgelegt. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben betriebsbereit umgesetzt werden soll.

Generell gilt: Förderfähig sind nur Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Hierzu zählt bspw. auch die Bestellung oder die Beauftragung von Leistungen oder Investitionen. Die Zuwendung/Förderung darf nur für die im Bewilligungszeitraum für das Vorhaben verursachten Ausgaben abgerechnet werden. Zu den verursachten Ausgaben zählt der Abschluss von Verträgen (Bestellung, Beauftragung), sowie die Anzahlung oder Bezahlung - diese müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums getätigt werden. Die Lieferungen müssen im Bewilligungszeitraum erfolgen bzw. Leistungen im Bewilligungszeitraum erbracht worden sein.

Wenn die Umsetzung des Investitionsvorhabens im Bewilligungszeitraum aus spezifischen Gründen, beispielsweise auf Grund von Lieferverzögerung nicht möglich ist, kann der Zuwendungsempfänger die Verlängerung des Bewilligungszeitraums beantragen. Hierfür ist ein formloser Antrag per E-Mail an digitaljetzt@dlr.de inklusive Begründung für die Laufzeitanpassung sowie neuem Enddatum möglichst 3 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Projektträger notwendig. Der Antrag kann frühestens nach Erhalt des Zuwendungsbescheids gestellt werden. Der Projektträger entscheidet jeweils im Einzelfall.

Eine Laufzeitverlängerung nach Ablauf des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums ist nicht möglich. Bitte berücksichtigen Sie, dass der Antrag aufgrund der Bearbeitungszeit möglichst 3 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eingegangen sein sollte. Andernfalls kann eine rechtzeitige Prüfung des Antrages nicht garantiert werden. Eine Rückdatierung des Startdatums ist im Rahmen der Änderung des Bewilligungszeitraums nicht möglich. Ebenfalls ist es nicht möglich, das Startdatum zu verschieben, sobald der im Zuwendungsbescheid genannte Bewilligungszeitraum bereits begonnen hat.

Ebenso ist zu beachten, dass ein Antrag auf Laufzeitverlängerung nicht automatisch einen Änderungsbescheid zur Folge hat. Ein Recht auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums besteht nicht. Der Projektträger prüft den Antrag und entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall.

Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 Euro pro Unternehmen, bei Investitionen von Wertschöpfungsketten und/oder -netzwerken kann sie bis zu 100.000 Euro pro Unternehmen betragen. In Modul 1 sowie bei kumulativer Inanspruchnahme der Module 1 und 2 beträgt die minimale Fördersumme 17.000 Euro, in Modul 2 liegt diese bei 3.000 Euro.

Der Förderzuschuss bemisst sich anteilig an den Investitionskosten des Unternehmens. Die Förderquote (in % der Investitionskosten) ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

• Bis 50 Beschäftigte: bis zu 40 %
• Bis 250 Beschäftigte: bis zu 35 %
• Bis 499 Beschäftigte: bis zu 30 %.

Somit erhalten kleinere Unternehmen einen etwas höheren prozentualen Zuschuss.

• Standardhardware bzw. -software, die nicht direkt im Bezug zum Digitalisierungsvorhaben oder den Förderzielen stehen;

• Ersatz- oder Routine-Investitionen, z.B. zusätzliche Computer für eine wachsende Mitarbeitendenzahl oder Erneuerung einer Software ohne grundlegende neue Funktionen;

• Erstmalige Grundausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologie;

• Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder bereits gefördert werden;

• Zusatzausgaben wie z.B. Personal-, Verwaltungs- und Reiseausgaben des antragstellenden Unternehmens;

• Leistungen von Unternehmen, die mit dem antragstellenden Unternehmen verbunden sind – z.B. in einem Konzern der als Tochterunternehmen;

• Einsatz von eigenen Entwicklungskapazitäten für Innovationen des antragstellenden Unternehmens.

• Beratungsleistungen, insbesondere zur Erstellung des Digitalisierungsplans.

Weitere Informationen zu Standardhardware bzw. –software finden Sie unter „Was sind Standardhardware bzw. –software?“.

Beratungsleistungen zur Umsetzung der Digitalisierung in Ihrem Unternehmen können über das Förderprogramm „go-digital“ gefördert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Wie ist das Verhältnis zum Förderprogramm „go-digital“?

Für eine maximale Nutzungsdauer von 12 Monaten können Ausgaben für Lizenzen und Systemservice-Gebühren für Software, die mit einem zeitlich befristeten Nutzungsrecht (Abonnements etc.) verbunden sind, gefördert werden, wenn die vollständige Bezahlung dieser Ausgaben in der Vorhabenlaufzeit erfolgt. Dies gilt auch für mit der Software direkt verbundene Leistungen wie Wartung, Support und Garantie.

Für die maximale Vorhabenlaufzeit von 12 Monaten können auch Ausgaben für Hardware, die über Mietkauf oder Leasing finanziert werden, gefördert werden, wenn die vollständige Bezahlung dieser Ausgaben in der Vorhabenlaufzeit erfolgt. Dies gilt auch für mit der Hardware direkt verbundene Leistungen wie Wartung, Support und Garantie.

Die Ausgaben sind im Angebot des IT-Dienstleisters auf die geplante Vorhabenlaufzeit aufzuschlüsseln.

Standardhardware und -software können nicht gefördert werden, weitere Informationen dazu finden Sie unter „Was sind Standardhardware bzw. -software?“.

Kreditfinanzierung ist prinzipiell möglich, sofern die Investitionen im Bewilligungszeitraum verursacht und vollständig umgesetzt, sowie vom Kreditgeber vollständig bezahlt werden. Außerdem muss dem Zuwendungsempfänger die Überweisung durch die Bank über die Kreditnummer und die Aufnahme der Verbindlichkeit in der Buchführung des Zuwendungsempfängers zugeordnet werden können.

Investitionen, die über Mietkauf oder Leasing finanziert werden, können ebenfalls grundsätzlich gefördert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass lediglich die Raten, die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallen, anerkannt und gefördert werden können. Zudem müssen die Ausgaben tatsächlich beim Zuwendungsempfänger entstehen.

Die Weiterbildungsanbieter müssen folgende Qualitätsanforderungen in Modul 2 erfüllen:

a) Eine Anerkennung der Einrichtung oder der Maßnahme auf einer gesetzlichen Basis oder
b) Zertifizierung nach einem anerkannten Qualitätsmodell oder
c) Belege für die Qualitätssicherung des jeweiligen Weiterbildungsangebots.

Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen muss durch Hochladen von Nachweisen oder Zertifikaten im Förderportal „Digital Jetzt“ bei der Antragsstellung belegt werden.

Durch folgende Dokumente kann der Nachweis erbracht werden:

a) Bescheinigung der Anerkennung des Trägers oder der Maßnahme durch eine staatliche Institution (z.B. auf Basis des Weiterbildungsgesetz des Landes, Sozialgesetzbuch, Bildungsurlaubsgesetz)

oder

b) offizielle Anerkennungs- und Zertifizierungsverfahren, wie:

AZWV Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung bzw.
AZAV Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
BQM Bildungs-Qualitäts-Management
BW-GS Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung (BW)
DVWO Dachverband der Weiterbildungsorganisationen e.V.
EFQM European Foundation for Quality Management
GAB Gesellschaft für Ausbildungsforschung und Berufsentwicklung
GS-Verb. WB Gütesiegelverbund Weiterbildung e.V.
Hess GS Verein Weiterbildung Hessen e.V.
HH-Prüfs. Weiterbildung Hamburg e.V.
ISO 19796-1 International Organization for Standardization (ISO)
ISO 29990 International Organization for Standardization (ISO)
ISO 9001 International Organization for Standardization (ISO)
LQW Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung
QES-plus Qualitätsentwicklungssystem QESplus
QVB Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen
W-Kreis Wuppertaler Kreis e.V.
ZAW-GS Zentralverband Aus- und Weiterbildung in (MV) e.V.
ZFU-Zulassung

oder

c) Schriftliche Dokumentation der Qualitätsprozesse:

Lehrqualifikation: Die Lehrkräfte sind fachlich und pädagogisch aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung für die Maßnahme befähigt. Diese können u. a. nachgewiesen werden durch (Arbeits-)Zeugnisse, Zertifikate, Arbeitsverträge, Veröffentlichungen oder Empfehlungen.

Kursplanung: Für die Kurse wurden Inhalt, Lernziel, Arbeitsformen, Termin, Ort, Dauer, Kosten und Eingangsvoraussetzung geplant und bekannt gegeben. Nachweisdokumente sind u.a. Kursprogramme, Kursunterlagen oder Lehrpläne.

Evaluation: Es liegen Rückmeldungen zur Maßnahme vor. Eine Überprüfung der Maßnahme findet statt (Nachweis kann auch über Selbstevaluation erbracht werden).

Mehrere Unternehmen arbeiten entweder entlang einer Wertschöpfungskette zusammen. Diese kann von der Zulieferung von Rohstoffen und Materialien über Zwischenprodukte bis hin zum Endprodukt reichen. Oder mehrere Unternehmen kooperieren in einem Wertschöpfungsnetz - beispielsweise arbeiten mehrere Zulieferer bei der Motorenfertigung in der Automobilindustrie zusammen. Die Unternehmen liefern jeweils eigenständige Beiträge in der Kette oder dem Netzwerk. Jedes Unternehmen muss einen eigenen Antrag stellen und einen eigenen Digitalisierungsplan einreichen.

Mehrere Unternehmen arbeiten entweder entlang einer Wertschöpfungskette zusammen. Diese kann von der Zulieferung von Rohstoffen und Materialien über Zwischenprodukte bis hin zum Endprodukt reichen. Oder mehrere Unternehmen kooperieren in einem Wertschöpfungsnetz - beispielsweise arbeiten mehrere Zulieferer bei der Motorenfertigung in der Automobilindustrie zusammen. Die Unternehmen liefern jeweils eigenständige Beiträge in der Kette oder dem Netzwerk. Jedes Unternehmen muss einen eigenen Antrag stellen und einen eigenen Digitalisierungsplan einreichen.

Als strukturschwach im Sinne der Förderrichtlinie gelten die Regionen auf der beigefügten Karte.

Grafische Darstellung strukturschwacher Regionen nach Digital Jetzt Bild vergrößern

Grafik hier (PDF, 2 MB) als Download.

Das Programm läuft bis zum 31. Dezember 2023.Eine Verlängerung des Programms ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.

Allgemeine Fragen

Der Beginn des Vorhabens wird mit dem Bewilligungszeitraum in Ihrem Zuwendungsbescheid festgelegt.

Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben betriebsbereit umgesetzt werden soll.

Förderfähig sind nur Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn giltauchder Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Hierzu zählen bspw. auch die Bestellung oder die Beauftragung von Leistungen oder Investitionen.

Die Zuwendung/Förderung darf nur für die im Bewilligungszeitraum für das Vorhaben verursachten Ausgaben abgerechnet werden.

Zu den verursachten Ausgaben zählt der Abschluss von Verträgen (Bestellung, Beauftragung), sowie die Anzahlung oder Bezahlung - diese müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums getätigt werden. Die Lieferungen müssen im Bewilligungszeitraum erfolgen bzw. Leistungen im Bewilligungszeitraum erbracht worden sein.

Im Rahmen von „Digital Jetzt“ werden Investitionen in digitale Technologien und damit verbundene Prozesse und Implementierungen gefördert. Hierzu gehören insbesondere Investitionen in Hard- und Software.

Die Investitionen in Hard- und Software sind förderfähig, wenn ein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben und/oder den Förderzielen besteht, d.h. der Einsatz der Hard- und Software muss mit neuen Funktionen bzw. Verbesserungen in Hinsicht auf die bestehende Ausgangssituation der Digitalisierung im Unternehmen verbunden sein.

Die Hard- oder Software darf nicht (erstmalig) für die Grundausstattung des Unternehmens angeschafft werden. Nicht förderfähig sind zudem Ersatz- oder Routineinvestitionen, bspw. zusätzliche Computer für wachsende Mitarbeiteranzahl oder Updates von Software ohne grundlegende neue Funktionen.

Zur Grundausstattung eines Unternehmens gehören unter anderem die erstmalige Ausstattung mit IKT-Infrastruktur sowie die Internetanbindung des Unternehmens.

Zudem gehören Anschaffungen, die zur Umsetzung von gesetzlichen Auflagen (zum Beispiel Kassensicherungsverordnung 2020) erforderlich sind und die somit für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Unternehmens notwendig sind, zur Grundausstattung des Unternehmens.

Diese Investitionen sind demnach nicht förderfähig.

In der Regel gilt: Projekte, die schon im Rahmen anderer Programme - der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder - gefördert werden, können nicht nochmal durch „Digital Jetzt“ unterstützt werden. Damit werden „Doppel-Förderungen“ vermieden.

Nur der Eigenanteil, den das Unternehmen selbst zur geplanten Digitalisierungsinvestition beisteuert, kann gleichzeitig über Kredit- und Beteiligungsprogramme gefördert werden. Beispiel: Ein Unternehmen plant eine Investition mit Kosten in Höhe von 60.000 Euro. Es erhält einen „Digital Jetzt“-Zuschuss in Höhe von 40% der Kosten, also 24.000 Euro. Es muss somit 36.000 Euro selbst aufbringen; dieser Betrag kann über ein Kredit- oder Beteiligungsprogramm gefördert werden.

Zum Verhältnis von „Digital Jetzt“ zum Förderprogramm „go-digital“ siehe gesonderte Frage.

Die beiden Förderprogramme bauen aufeinander auf, d.h. ein Unternehmen kann über „go-digital“ eine geförderte Beratung erhalten und die anschließend geplante Investition im Bereich der Hard- und Software sowie der Qualifizierung der Mitarbeitenden kann über „Digital Jetzt“ bezuschusst werden. Die Implementierung der Soft- und Hardware kann über „Digital jetzt“ gefördert werden, soweit sie nicht bereits Gegenstand der Förderung über das Programm „go-digital“ ist.

Die Bewilligung der Anträge bei „Digital Jetzt“ und „go-digital“ richtet sich nach den in den jeweiligen Förderrichtlinien beschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen.

Die Förderung berücksichtigt die für den Antragstellenden tatsächlich anfallenden Ausgaben.
Bei Antragstellenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden daher die Nettoausgaben als Grundlage der Förderung berücksichtigt. Bei Antragstellenden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind dementsprechend die Bruttoausgaben Grundlage der Förderung.

Die Förderung der Investitionsleistungen stellt für das begünstigte Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der Europäischen Union (EU) dar, die im Rahmen des De-minimis-Verfahrens abgewickelt wird.
Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten (bei Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs 100.000 Euro).
Der Antragsteller gibt alle ihm und sofern er verbundene Unternehmen hat, auch die diesen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen über den vorgenannten Zeitraum im Online-Antragstool an (sogenannte De-minimis-Erklärung). In den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Ausnahmefällen ist eine Förderung ausgeschlossen. Dazu zählen: Unternehmen, die in der Fischerei oder Aquakultur, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind bzw. exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind.
Das geförderte Unternehmen erhält mit dem Zuwendungsbescheid eine De-minimis-Bescheinigung.

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem DLR Projektträger Mitteilungspflichten. Der Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet. Änderungen des ausführenden Anbieters beziehungsweise Dienstleisters können davon abweichend ebenfalls mit dem Verwendungsnachweis mitgeteilt werden.
Wenn die zeitliche Umsetzung des Investitionsvorhabens im Bewilligungszeitraum aus spezifischen Gründen, beispielsweise auf Grund von Lieferverzögerungen nicht möglich ist, kann der Zuwendungsempfänger die Verlängerung des Bewilligungszeitraums beantragen(weitere Informationen dazu finden Sie unter „Kann das bewilligte Investitionsvorhaben verlängert werden?“).
Auch nach zunächst erfolgter Bewilligung besteht kein Anspruch auf Förderung, wenn sich erhebliche inhaltliche, finanzielle oder zeitliche Abweichungen vom ursprünglich geplanten Vorhaben ergeben. Dies gilt auch für gegebenenfalls entstandene geringere Gesamtinvestitionsausgaben. Entstandene Mehrausgaben sind generell nicht zuwendungsfähig. Das BMWK beziehungsweise der Projektträger entscheidet jeweils im Einzelfall.
Bitte berücksichtigen Sie daher bei der Planung Ihres Vorhabens neben ihren finanziellen Möglichkeiten auch die aktuell vorhandenen personellen Ressourcen sowie Ihre Infrastruktur, die Sie zur Umsetzung des Vorhabens auf eigene Rechnung einbringen müssen. Sie sollten Ihr Vorhaben so planen, dass Sie Änderungen im normalen Rahmen jederzeit auffangen können.

Informationen zur wirtschaftlichen Situation des antragstellenden Unternehmens (Insolvenzverfahren, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder ähnliches) und hinsichtlich des Erhalts von weiteren Fördermitteln für das bewilligte Vorhaben (Doppelförderung des Vorhabens) sind dem Projektträger unverzüglich mitzuteilen.

Verwendungsnachweis

Nach vollständigem Abschluss des Vorhabens beziehungsweise nach Ende desBewilligungszeitraums müssen Sie innerhalb von zwei Monaten den Verwendungsnachweis beim DLR Projektträger einreichen. Falls der vollständige Abschluss des Vorhabens nicht im Bewilligungszeitraum umsetzbar ist, stellen Sie bitte rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums. (siehe „Kann das bewilligte Investitionsvorhaben verlängert werden?“)
Sollten Sie Ihr Vorhaben schon vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beenden, können Sie den Verwendungsnachweis entsprechend früher einreichen. Damit verkürzt sich der Bewilligungszeitraum auf den Tag der Einreichung des Verwendungsnachweises und das Vorhaben ist beendet.

Grundsätzlich gilt: Mit der Einreichung des Verwendungsnachweises gilt das Vorhaben offiziell als abgeschlossen.

Der Verwendungsnachweis wird ebenso wie der Antrag im Förderportal für „Digital Jetzt“ (www.digitaljetzt-portal.de) eingereicht. Der Login erfolgt mit den Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Passwort), die bei der Antragstellung verwendet wurden.

Im Verwendungsnachweis sind alle förderfähigen und durch das Investitionsvorhaben entstandenen Ausgaben aufzuführen. Rechnungen als Beleg für die entstandenen Ausgaben müssen beigefügt werden. Die vollständige Bezahlung der Rechnungen ist durch die Angabe von Zahldaten zu bestätigen. Belege über die vollständige Bezahlung der Rechnungen (z.B. Kontoauszug) sind vorzuhalten und bei Bedarf vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem inhaltlich-fachlichen Teil und einem finanziellen Teil. In beiden Teilen nehmen Sie Stellung zu dem bewilligten Investitionsvorhaben und dem tatsächlich durchgeführten Vorhaben. Änderungen inhaltlicher oder auch finanzieller Art sind kenntlich zu machen und zu begründen.

Gültig ist die Einreichung des Verwendungsnachweises nur mit rechtsverbindlicher Unterschrift. Zur formalen, rechtsgültigen Einreichung des Verwendungsnachweises gibt es zwei Möglichkeiten:

Im Förderportal wird eine Unterschriftsseite generiert, welche vom Zuwendungsempfänger auszudrucken und zu unterschreiben ist. Diese wird anschließend postalisch an den DLR Projektträger übermittelt.

Der zweite Weg ist eine digitale Einreichung. Diese ist mit einer qualifizierten digitalen Signatur möglich. Die zurzeit unterstützten digitalen Signaturen entsprechend den qualifizierten elektronischen Signaturen nach Empfehlung der Bundesnetzagentur (Übersicht aller elektronischen Vertrauensdienste). Als Beispiels sind sign-me der D-Trust GmbH und die D-TRUST Signaturkarte zu nennen Die digital signierte Unterschriftsseite zum Verwendungsnachweis ist im Förderportal hochzuladen.

Nach Prüfung der formalen Einreichung durch den DLR Projektträger, erhalten Sie eine E-Mail, dass der Verwendungsnachweis formal unterschrieben beim DLR Projektträger eingegangen ist. Im Anschluss daran kann mit der Prüfung des Verwendungsnachweises begonnen werden.

Weitere Informationen zum Verwendungsnachweis finden Sie unter „Welche Vorgehensweise ist im Fall unvorhergesehener Änderungen des Vorhabens zu beachten?“ und unter „Bis wann muss ich die Rechnungen für die Investitionen bezahlt haben?“

Eine Vorschau auf das digitale Formular zum Verwendungsnachweis im Förderportal finden Sie hier.

Informationen zur Auszahlung des Zuschusses finden Sie unter „Wann und wie wird die Fördersumme ausgezahlt?“

Die in Rechnung gestellten Ausgaben sowie ein Beleg über deren vollständige Bezahlung sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Umsetzung muss entsprechend desZuwendungsbescheids im Bewilligungszeitraum erfolgt sein.
Zahlungen, die nach Einreichung des Verwendungsnachweises getätigt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Nach Abschluss des Vorhabens müssen Sie den Verwendungsnachweis beim DLR Projektträger einreichen. Den Verwendungsnachweis füllen Sie ebenfalls online aus. Der Investitionszuschuss wird nach erfolgreicher Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Eine Vorschau auf das digitale Formular zum Verwendungsnachweis im Förderportal finden Sie hier.

Zwischennachweis

Gemäß dem Zuwendungsbescheid besteht für den Zuwendungsempfänger die Pflicht nach den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P“ (Stand: Juni 2019) einmal jährlich einen sogenannten Zwischennachweis einzureichen, wenn der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf eines Haushaltsjahres erfüllt ist, d.h. die Umsetzung des Investitionsvorhabens nicht abgeschlossen ist. Der Zwischennachweis ist bis zum 30. April des Folgejahres an digitaljetzt@dlr.de zu übermitteln.
Sofern innerhalb der genannten Frist für die Einreichung des Zwischennachweises bis zum 30. April das Vorhaben vollständig abgeschlossen und der Verwendungsnachweis eingereicht wurde, entfällt die Pflicht zur Einreichung des Zwischennachweises.

Als Zuwendungsempfänger werden Sie rechtzeitig per E-Mail aufgefordert den Zwischennachweis zu erbringen. Bitte nutzen Sie dazu das dabei mitgesendete PDF-Formular und senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular fristgerecht an das Postfach digitaljetzt@dlr.de. Nutzen Sie hierzu unbedingt die Antwortfunktion auf die Aufforderungs-E-Mail, damit eine schnelle Zuordnung des Zwischennachweises zu Ihrem Förderkennzeichen möglich ist.
Eine Eingabe des Zwischennachweises ist nicht über das Förderportal möglich. Bitte verzichten Sie auf eine postalische Einsendung des Zwischennachweises.

In dem Zwischennachweis berichten Sie über den Status des Projektes im abgeschlossenen, vorangegangenen Kalenderjahr. Dementsprechend berichten Sie bitte über den Zeitraum vom 01. Januar bzw. dem Beginn Ihres Bewilligungszeitraums, falls dieser später im Berichtsjahr begonnen hat, bis zum 31. Dezember. Den genauen Bewilligungszeitraum entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsbescheid.
Der Zwischennachweis muss auch erbracht werden, wenn zwar der Bewilligungszeitraum im abgeschlossenen, vorangegangenen Kalenderjahr begonnen hat, die Umsetzung des Vorhabens jedoch erst im Folgejahr gestartet ist.
Nutzen Sie als Grundlage für den Zwischennachweis bitte die Liste der Investitionen, welche Ihrem Zuwendungsbescheid beiliegt. Die dort genannten Investitionen übertragen Sie bitte in die Vorlage, welche der E-Mail angehängt ist, die Sie zur Einreichung des Zwischennachweises auffordert. Bitte beschreiben Sie in der Vorlage auch kurz (stichwortartig) den Sachstand, d.h. den Stand der Umsetzung des bewilligten Vorhabens, sowie notwendige Änderungen.
Sollte es grundsätzliche Änderungen Ihres Investitionsvorhabens geben oder sich die Zielsetzung geändert haben, vermerken Sie dies bitte ebenfalls am Schluss in der Vorlage.
Bitte beachten Sie: Wenn die Umsetzung des Investitionsvorhabens im Bewilligungszeitraum aus spezifischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums beantragt werden. Hierfür ist ein formloser Antrag per E-Mail (digitaljetzt@dlr.de) inklusive Begründung für die Laufzeitanpassung sowie neuem Enddatum möglichst drei Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums notwendig. Der Projektträger entscheidet über die beantrage Verlängerung nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall. Die Beantragung einer Laufzeitverlängerung kann nicht im Zwischennachweis erfolgen. Es bedarf für eine Laufzeitverlängerung stets eines eigenständigen Antrags.

Der Zwischennachweis ist bis zum 30. April des Folgejahres einzureichen. Das Nichterfüllen der Pflicht zur Erbringung des Zwischennachweises führt zum Widerruf der Zuwendung.