1. Ja, die Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt, das gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die entsprechende gesetzliche Regelung trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 31. Dezember 2020. Damit wurde verhindert, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt. Für den Monat Januar 2021 gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weiter für solche Schuldner, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 Anträge auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt beantragt haben oder zumindest in den Kreis der Antragsberechtigten fallen, wenn eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in dem genannten Zeitraum nicht möglich war; die Anträge bzw. Ansprüche dürfen jedoch nicht offensichtlich aussichtslos oder zur Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend sein.
  2. Im Jahr 2021gelten weitere insolvenzrechtliche Erleichterungen für solche Unternehmen, die infolge der COVID-19 Pandemie in jeweils konkret definierte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind:

    a. Der Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung wird auf vier Monate verkürzt.

    b. Die betroffenen Unternehmen werden zudem von den neuen erhöhten Zugangsvoraussetzungen zum Eigenverwaltungsverfahren ausgenommen.
    c. Zahlungsunfähige Unternehmen erhalten erleichterten Zugang zum Schutzschirmverfahren.

Mehr dazu auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums.