Allgemeines

Für die Erweiterungs- bzw. Änderungsanträge sowie für alle anderen Anträge, die noch nicht beschieden wurden, erhalten Sie rechtzeitig vor Ablauf des beihilferechtlichen Rahmens einen fristwahrenden Bescheid. Der fristwahrende Bescheid ist ein vorläufiger Verwaltungsakt, der eine Antragsberechtigung dem Grunde nach feststellt. Ob im jeweiligen Einzelfall tatsächlich eine Antragsberechtigung vorlag und die Höhe einer möglichen Förderung wird anschließend von der Bewilligungsstelle geprüft.

Wichtig für prüfende Dritte: Bitte stellen Sie als prüfende Dritte sicher, dass Sie den fristwahrenden Bescheid vor dem 30. Juni 2022 abrufen, damit dieser fristgerecht Gültigkeit erlangen kann. Sie werden per E-Mail informiert, sobald der Bescheid zum Abruf bereitsteht.

Die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für die Corona-Hilfen endet am 30. Juni 2022. Deshalb endete die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV, die Neustarthilfen sowie Ausnahmen in älteren Überbrückungshilfe-Programmen (zum Beispiel das nachträgliche Wahlrecht) am 15.06.2022. Auch die Möglichkeit, aufgrund abgelehnter November/Dezemberhilfe-Anträge, gegebenenfalls noch Überbrückungshilfe III für diese Fördermonate zu beantragen, endete am 15.06.2022.

Alle Antragstellenden (Direktantragstellende und prüfende Dritte), die noch keine Bewilligungsbescheide erhalten haben, erhalten vor dem 30. Juni 2022 (Ende des Befristeten Beihilferahmens) einen sogenannten fristwahrenden Bescheid, der keine Bewilligung ersetzt, aber sicherstellt, dass – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen - eine Bewilligung nach dem Ende des Befristeten Beihilferahmens erfolgen kann. Prüfende Dritte müssen diesen fristwahrenden Bescheid vor dem 30. Juni 2022 abrufen, damit der Bescheid als zugestellt gilt.

Daher gilt: Einen fristwahrenden Bescheid erhalten Sie nur, wenn Ihr Antrag noch nicht bewilligt ist. Haben Sie bereits einen Bewilligungsbescheid erhalten, brauchen Sie keinen fristwahrenden Bescheid mehr.

Die Zustellung der fristwahrenden Bescheide hat am 14.06.2022 begonnen. Die Bescheide werden in Etappen programmweise versendet.

Nach Start des Versandes der fristwahrenden Bescheide (siehe Versanddatum im jeweiligen Programm), kann die Bearbeitungs- und Prüfdauer bis zu 48 Stunden dauern. Erst danach erhalten Sie eine Benachrichtigungsmail und den fristwahrenden Bescheid im Portal (für prüfende Dritte) bzw. im ELSTER-Postfach (für Direktantragstellende).

Bitte prüfen Sie zuerst in dieser Tabelle, ob die fristwahrenden Bescheide in Ihrem Programm schon versendet wurden. Bitte beachten Sie, dass es je nach Antrag (Erstantrag, Änderungsantrag, Erweiterungsantrag, Anpassungsantrag) unterschiedliche Versandtermine gibt.

Wenn sie 48 Stunden nach dem entsprechenden Versandtermin keine Benachrichtigung vom System erhalten haben und der fristwahrende Bescheid im Portal nicht vorhanden ist, melden sie sich bitte mit Angabe der Antragsnummer beim Service Desk.

Nachfolgend finden Sie Informationen zum Ablauf des automatisierten Versandes der fristwahrenden Bescheide in den einzelnen Programmen.

ProgrammBisher versendetnoch ausstehendVersanddatum
ÜBH IIIErst- und Änderungsanträge, die bis zum 13.06.2022 gestellt wurden14.06.2022
Anpassungsanträge21.06.2022
Erweiterungsanträge23.06.2022
Erst- und Änderungsanträge, die nach dem 13.06.2022 gestellt wurden27.06.2022
ÜBH III PlusErst- und Änderungsanträge, die bis zum 14.06.2022 gestellt wurden15.06.2022
Anträge, die nach dem 14.06.2022 gestellt wurden27.06.2022
ÜBH IVErstanträge, die bis zum 15.06.2022 gestellt wurden16.06.2022
Erweiterungsanträge23.06.2022
Änderungsanträge23.06.2022
Anträge, die nach dem 14.06.2022 gestellt wurden27.06.2022
NSH PlusErst- und Änderungsanträge21.06.2022
NSH 2022Erst- und Änderungsanträge21.06.2022
Beispiel 1:
Sie haben am 12.06.2022 einen Anpassungsantrag für die Überbrückungshilfe III gestellt und warten auf den fristwahrenden Bescheid. Der Versand der Anpassungsanträge startet am 21.06.2022. Sollten Sie am 23.06.2022 noch keinen Beschied erhalten haben, melden Sie sich bitte beim Servicedesk.
Beispiel 2:
Sie haben vor dem 14.06.2022 einen Änderungsantrag für Überbrückungshilfe III Plus gestellt. Sie müssten bereits einen fristwahrenden Bescheid erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, melden Sie sich bitte direkt unter Angabe der Antragsnummer beim Servicedesk.

Im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrages auf Corona-Förderleistungen des Bundes und damit zusammenhängende Zahlungstransaktionen, sind die Bewilligungsstellen gesetzlich verpflichtet, erfolgte Auszahlungen und Rückzahlungen an die für Sie zuständige Finanzbehörde zu melden. Über eine bundesweite Software der Steuerverwaltung (KONSENS) werden die Informationen gesammelt und weitergegeben. Parallel dazu erhalten Sie über die dabei übermittelten Daten eine Information. Wenn alle Informationen korrekt sind, müssen Sie nicht aktiv werden. Weitere Informationen finden Sie hier (PDF, 131 KB).

Das Wahlrecht zum nachträglichen Wechsel zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III, zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus sowie zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV kann unter bestimmten Bedingungen bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden.

Was sind die Voraussetzungen für den Wechsel?

  • Um den Wechsel durchzuführen, muss der Erstantrag in dem Programm, aus dem Sie wechseln möchten, bewilligt worden sein.

  • Sie dürfen noch keine Endabrechnung oder Schlussabrechnung zu dem bewilligten Erstantrag eingereicht haben.

Sie können dann einen Antrag in dem Programm stellen, in das Sie wechseln möchten. Achtung: Da die Antragsfrist für Erstanträge der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe Plus bereits abgelaufen ist, müssen Sie sich in diesen Fällen zunächst an den Service-Desk wenden, damit die Antragstellung ermöglicht wird.

Tipp: Prüfen Sie sorgfältig vor dem Wechsel, ob Sie die Voraussetzungen für das Programm erfüllen, in das Sie wechseln wollen. Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfungen durch.

Weitere wichtige Hinweise zum Wahlrecht finden Sie in den FAQs jeweils unter Ziffer 7:

und in den FAQs jeweils unter Ziffer 6:

Weitere Informationen finden Sie hier zur Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022.

In dieser Übersicht finden Sie eine Liste aller Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes sowie die Fortschrittsgrafik zu den aktuellen Auszahlungsständen.

Neben der Möglichkeit sich mit einem PIN-Brief oder per beA-Karte für das Online-Antragsportal zu registrieren, können sich prüfende Dritte nun auch mit dem ELSTER-Organisationszertifikat im ELSTER-Portal registrieren. Damit stellen wir eine weitere schnelle Möglichkeit der Registrierung zur Verfügung. Weitere Informationen zu den verschiedenen Verfahren finden Sie auf unserer Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Steuernummer wird je nach Bundesland in unterschiedlichen Formaten ausgegeben. Deshalb nutzen Sie bitte den Steuernummer- Umrechner für die Eingabe der Steuernummer in der eine einheitlichen Form. So können die Anträge schneller im Fachverfahren geprüft werden.

Kontrollieren Sie, ob die Steuer-ID 11-stellig und die Steuernummer im bundeseinheitlichen 13-stelligen Format angegeben sind.

Sollte Ihnen eine 11- oder 12-stellige Steuernummer vorliegen, muss diese in das 13-stellige Format umgewandelt werden.

Wie das geht, erklärt das Elster-Portal.

Bitte korrigieren Sie ggf. die Daten in Ihren gespeicherten Anträgen.

Die Funktion zum Übertragen von Daten ist verfügbar. Es ist also möglich, Daten in die Anträge zu übernehmen. Durch den Datenimport sollte das Neuausfüllen der Fixkosten ab sofort ohne großen Mehraufwand möglich sein.

Ja, Unternehmen und Soloselbstständige haben zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung eine nachträgliche Wahlmöglichkeit zwischen Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III. So können Sie die für Sie beste Hilfe auswählen.

Den Bearbeitungsstand eines Direktantrages können Sie im Antragsportal einsehen. Wenn Sie sich dort anmelden, sehen Sie die eingereichten Anträge und auch den Status (z.B. in Prüfung, bewilligt, abgelehnt).

Neustarthilfe Plus

Nach Ablauf der Frist am 30. Juni 2022 wird Ihnen eine Erinnerungsnachricht zugeleitet, wenn Sie ihre Endabrechnung im digitalen Antragsmanagementsystem bis zum Fristende nicht eingereicht haben. Erst bei ausbleibender Rückmeldung werden sich weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, unter anderem Anhörung, Aufhebung der Bewilligungsbescheides, Rückforderung des gewährten Zuschussbetrages, anschließen.

Sobald Sie die Endabrechnung eingereicht haben, erhalten Sie im Herbst 2022 zunächst einen Schlussbescheid, der Ihnen gegebenenfalls auch sämtliche Informationen zur potentiellen Rückzahlung zur Verfügung stellt. Für eine Rückzahlung haben Sie als Direktantragstellende bis zum 31. Dezember 2022 Zeit. Sofern weitere Stundungs- oder Ratenzahlungswünsche aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation bestehen, bitten wir Sie, unmittelbar nach Erhalt des Schlussbescheides mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufzunehmen.

Weitere Informationen hier.

Endabrechnungen für die Neustarthilfe Plus können noch bis 30.06.2022 eingereicht werden. Erfolgt keine Endabrechnung, muss der erhaltene Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden. Das Einreichen der Endabrechnung ist verpflichtend und ausschließlich digital möglich. Das Antragsportal finden Sie hier. Eine Anleitung zur Abrechnung finden Sie hier.

Die Zustellung der fristwahrenden vorläufigen Bewilligungsbescheide hat am 14. Juni 2022 begonnen. Prüfende Dritte werden über die Bereitstellung der Überbrückungshilfe-Bescheide im Antragsportal und über die Abruffrist per E-Mail informiert. Die Neustarthilfe-Bescheide werden per E-Mail zugestellt. Direktantragstellende werden daher gebeten, Ihre E-Mails regelmäßig abzurufen.

Die Frist für Änderungsanträge Neustarthilfe Plus ist am 31. März 2022 ausgelaufen. Alle diejenigen, die im Rahmen der Endabrechnung noch Änderungen am Neustarthilfe Plus Erstantrag vornehmen müssen, können sich an den Servicedesk wenden. Direktantragstellende können bis 30. Juni 2022 vor dem Stellen der Endabrechnung für die Neustarhilfe Plus ausnahmsweise noch nachträglich einen Änderungsantrag stellen.

Grundsätzlich sollten alle Anträge in der Hand einer prüfenden dritten Person liegen. Wenn also die prüfende dritte Person X die Neustarthilfe beantragt und abgerechnet hat, während die prüfende dritte Person Y Neustarthilfe Plus/ Neustarthilfe 2022 beantragen soll, dann sollte Person Y auch für Rückfragen bei der Endabrechnung für die Neustarthilfe zuständig sein.

Hinweis: Seit dem 24. März 2022 können Anträge der Neustarthilfe auf neue prüfende Dritte übertragen werden. Dafür meldet sich die neue prüfende dritte Person beim Servicedesk für prüfende Dritte an und gibt die Registrierungsdaten durch. Alles weitere wird dort veranlasst.

Neustarthilfe 2022

Antragstellende, deren Antrag auf das Corona-Hilfsprogramm November-/Dezemberhilfe wegen einer fehlenden Antragsberechtigung abgelehnt wurde, konnten unter Umständen stattdessen für die Monate November und/oder Dezember 2020 eine Förderung aus dem Corona-Hilfsprogramm Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen.

Hierzu musste der bestehende Überbrückungshilfe III Antrag bis zum 15.06.2022 um die entsprechenden Monate (November, Dezember) erweitert werden. Hierfür gab es zwei Möglichkeiten:

  • Bis zum 15. Juni 2022 konnten Sie einen Änderungsantrag oder einen Anpassungsantrag stellen, mit dem die Monate November und/oder Dezember 2020 zusätzlich beantragt wurden. Dafür mussten Sie sich an den Servicedesk wenden, der die Freischaltung für den Antrag vornehmen konnte.
  • War die Stellung eines Änderungsantrags so kurzfristig nicht möglich, konnten Sie Ihr Anliegen in Textform bis zum 15. Juni 2022 an den Service Desk richten.

Die erforderlichen Angaben, wie Umsätze und Fixkosten, können Sie dann im Rahmen der Schlussabrechnung ergänzen.

Die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für die Corona-Hilfen (der Befristete Rahmen) endet am 30. Juni 2022. Bei der Neustarthilfe 2022 endet daher die Frist für die Antragsstellung von Erstanträgen am 15. Juni 2022. Für noch nicht beschiedene Anträge wird ab dem 13. Juni 2022 ein fristwahrender (vorläufiger) Bescheid verschickt, der vor dem 30. Juni 2022 abgerufen werden muss. Die Bewilligungsverfahren laufen weiter.

Nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen stellt sich die Frage, ob die wirtschaftliche Tätigkeit von Antragstellenden weiterhin coronabedingt eingeschränkt ist. Bisher mussten Antragstellende nur auf Nachfrage der Bewilligungsstelle den Coronabezug schriftlich darlegen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses werden seit 19. Mai 2022 folgende Fragen bei Erst- und Änderungsanträgen auf Neustarthilfe 2022 als Pflichtfelder aufgerufen:

  • Sind Sie weiterhin von staatlichen Coronamaßnahmen im Förderzeitraum ab April 2022 betroffen? Wenn ja, von welchen? (Ein „Nein“ bedeutet nicht, dass Sie nicht antragsberechtigt sind, wenn Sie in der folgenden Frage plausibel Ihre individuelle Betroffenheit darlegen können)
  • Von welchen individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist Ihr Geschäft im Förderzeitraum ab April 2022 betroffen?

Sind weiterführende Angaben oder Belege erforderlich, kann die Bewilligungsstelle diese wie bisher anfordern. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen. Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 finden Sie hier.

Seit dem 23. Mai 2022 können prüfende Dritte Änderungsanträge bei der Neustarthilfe 2022 stellen. Das Stellen von Änderungsanträgen ist über das digitale Antragssystem bis 30. September 2022 möglich. Direktantragstellende können ab 3. Juni bis 30. September 2022 Änderungsanträge stellen.

Der Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 kann seit dem 13. April 2022 sowohl von Direktantragstellenden, als auch über prüfende Dritte gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Antragsfrist endet am 15.06.2022.

Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 finden Sie hier.

Der Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 kann über prüfende Dritte seit dem 11. Februar 2022 gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 finden Sie hier.

Der Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 kann seit dem 14. Januar 2022 gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Seit dem 23. Mai 2022 können prüfende Dritte Änderungsanträge bei der Neustarthilfe 2022 stellen. Das Stellen von Änderungsanträgen ist über das digitale Antragssystem bis 30. September 2022 möglich. Direktantragstellende können ab 3. Juni bis 30. September 2022 Änderungsanträge stellen.

Nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen stellt sich die Frage, ob die wirtschaftliche Tätigkeit von Antragstellenden weiterhin coronabedingt eingeschränkt ist. Bisher mussten Antragstellende nur auf Nachfrage der Bewilligungsstelle den Coronabezug schriftlich darlegen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses werden seit 19. Mai 2022 folgende Fragen bei Erst- und Änderungsanträgen auf Neustarthilfe 2022 als Pflichtfelder aufgerufen:

  • Sind Sie weiterhin von staatlichen Coronamaßnahmen im Förderzeitraum ab April 2022 betroffen? Wenn ja, von welchen? (Ein „Nein“ bedeutet nicht, dass Sie nicht antragsberechtigt sind, wenn Sie in der folgenden Frage plausibel Ihre individuelle Betroffenheit darlegen können)
  • Von welchen individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist Ihr Geschäft im Förderzeitraum ab April 2022 betroffen?

Sind weiterführende Angaben oder Belege erforderlich, kann die Bewilligungsstelle diese wie bisher anfordern. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen. Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 finden Sie hier.

Endabrechnungen für die Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) können noch bis 31.05.2022 eingereicht werden. Danach wird die Funktion im Antragsportal abgestellt. Erfolgt bis dahin keine Endabrechnung, muss der erhaltene Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden. Das Einreichen der Endabrechnung ist verpflichtend und ausschließlich digital möglich. Das Antragsportal finden Sie hier. Eine Anleitung zur Abrechnung finden Sie hier.

Grundsätzlich sollten alle Anträge in der Hand einer prüfenden dritten Person liegen. Wenn also die prüfende dritte Person X die Neustarthilfe/ Neustarthilfe Plus beantragt und abgerechnet hat, während die prüfende dritte Person Y die Neustarthilfe 2022 beantragen soll, dann sollte Person Y auch für Rückfragen bei der Endabrechnung für die Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus zuständig sein.

Hinweis: Seit dem 24. Mai 2022 können Anträge auf Neustarthilfe auf neue prüfende Dritte übertragen werden. Dafür meldet sich die neue prüfende dritte Person beim Servicedesk für prüfende Dritte an und gibt die Registrierungsdaten durch. Alles weitere wird dort veranlasst.

Überbrückungshilfe IV

Bis einschließlich 15. Juni 2022 konnten Änderungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (zum Beispiel Fördermonate im 2. Quartal).
Die Frist für andere Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und gilt jetzt bis 30. September 2022.

Wenn Sie Ihren Überbrückungshilfe IV-Antrag um das 2. Quartal (April – Juni 2022) erweitern wollten, hatten Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Überbrückungshilfe IV-Antrag bereits beschieden: Wenn Sie schon einen Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt hatten, der bereits beschieden war, konnten Sie die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragen.
  2. Überbrückungshilfe IV-Antrag für das erste Quartal noch nicht beschieden: Wenn Sie bereits einen Erstantrag für das erste Quartal gestellt hatten, dieser aber bis dahin noch nicht beschieden war, konnten Sie bis 15.06.2022 einen Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV stellen (für die Monate April bis Juni 2022). Dieser Erweiterungsantrag diente vor allem der Fristwahrung. Nachdem der Erstantrag beschieden wurde, müssen Sie dann bis zum 30.09.2022 den Änderungsantrag stellen.
Hinweis: Der Erweiterungsantrag konnte nur einmal im Antragsportal gestellt werden. Ein Zurückziehen oder eine Korrektur im System war nicht möglich. Wenn Sie im Erweiterungsantrag versehentlich fehlerhafte Angaben gemacht und z.B. nicht alle Fördermonate ausgewählt hatten, mussten sie sich umgehend - spätestens jedoch bis zum 15. Juni - per Mail unter Angabe der Antragsnummer des Erstantrages an Ihre Bewilligungsstellen wenden und dieser mitteilen, für welche Fördermonate Sie die Erweiterung des Überbrückungshilfe IV-Antrages wünschen.


Die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für die Corona-Hilfen (der Befristete Rahmen) endet am 30. Juni 2022. Bei der Überbrückungshilfe IV endet daher die Frist für die Antragsstellung von Erstanträgen am 15. Juni 2022. Die Bewilligungsverfahren laufen weiter. Für alle, die mangels Erstbescheid über die Monate Januar bis März 2022 noch keinen Änderungsantrag stellen können, ist eine technische Lösung zur Erweiterung des Antrags auf April bis Juni 2022 freigeschaltet. Anderweitige Änderungsanträge können nach Maßgabe von Ziffer 3.16 der Überbrückungshilfe IV-FAQ auch noch bis zum 30. September 2022 gestellt werden.

Nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen stellt sich die Frage, ob in Anträgen geltend gemachte Umsatzeinbrüche tatsächlich noch coronabedingt sind. Bisher mussten Antragstellende gegenüber prüfenden Dritten soweit wie möglich darlegen, wieso die Umsatzeinbrüche coronabedingt waren und dazu eine Versicherung abgeben. Die oder der prüfende Dritte prüfte die Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und legte die Darlegung auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses werden ab Mitte April 2022 folgende Fragen bei Erst- und Änderungsanträgen auf Überbrückungshilfe IV als Pflichtfelder aufgerufen:

  • „Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
  • „Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
  • „Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“ 

Die Angaben sind auf jeweils auf 30 – 1.000 Zeichen beschränkt. Sind weiterführende Angaben oder Belege erforderlich, kann die Bewilligungsstelle diese wie bisher anfordern. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV finden Sie hier.

Antwort: Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind und die einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber den entsprechenden Monaten 2019 haben, können seit dem 01.04.2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV auch für die Monate April bis Juni 2022 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen.

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können einen Erstantrag für einzelne Monate oder die volle Förderperiode von Januar bis Juni 2022 stellen.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Anträge zur Überbrückungshilfe IV für Januar bis März 2022 können seit dem 07.01.2022 gestellt werden. Auch Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Januar freiwillig schließen, sind antragsberechtigt. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ueberbrueckungshilfe-iv.html.

Die Überbrückungshilfe IV mit Unterstützung für die Pyrotechnik-Industrie startet Anfang Januar 2022. Die Bedingungen orientieren sich an der Überbrückungshilfe III.

Grundsätzlich sollten alle Anträge in der Hand einer prüfenden dritten Person liegen. Wenn also die prüfende dritte Person X Überbrückungshilfe I-III oder Überbrückungshilfe III Plus und/oder November- und Dezemberhilfe beantragt und abgerechnet hat, während die prüfende dritte Person Y die Überbrückungshilfe IV beantragen soll, dann sollte Person Y auch für Rückfragen bei der Schlussabrechnung für alle vorherigen Überbrückungshilfe- bzw. November- und Dezemberhilfeanträge zuständig sein.

Hinweis: Seit dem 24. Mai 2022 können Anträge auf Überbrückungshilfe IV auf neue prüfende Dritte übertragen werden. Dafür meldet sich die neue prüfende dritte Person beim Servicedesk für prüfende Dritte an und gibt die Registrierungsdaten durch. Alles weitere wird dort veranlasst.

Endabrechnung

Eine Übersicht zu den Fristen für die Endabrechnung der Neustarthilfen finden Sie hier.

Die Endabrechnung der Neustarthilfe über prüfende Dritte kann ab dem 07.12.2021 ausschließlich über direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erstellt werden. Frist für das Einreichen der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 31.12.2022.

Die Endabrechnung ist sehr einfach: Es muss nur der erzielten Umsatz und die sonstigen Einnahmen bspw. aus nichtselbständigen Tätigkeiten im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 zusammen mit wenigen Erklärungen angegeben werden. Alle anderen Informationen werden aus dem Antrag übernommen. Sie müssen erst nach Erhalt des Bescheides der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle, die die Angaben im Endabrechnungsportal bestätigt, zahlen. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Ja, die Endabrechnung für die Neustarthilfe Januar-Juni 2021 kann durch Direktantragstellende seit dem 09.11.2021 zurückgezogen und anschließend neu eingereicht werden. Direktantragstellende mussten die Endabrechnung ursprünglich bis zum 31.12.2021 einreichen, können die Endabrechnung aber auch jetzt noch einreichen. Weitere Informationen zur Endabrechnung finden Sie hier.

Bei fehlerhaften Angaben besteht die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen. Nach Absenden Ihrer Selbsterklärung haben Sie maximal 5 Kalendertage Zeit, die Endabrechnung zurückzuziehen und neu einzureichen.