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Artikel - Wettbewerbspolitik

Funktionierenden Wettbewerb schützen

Einleitung

Der Schutz des freien Wettbewerbs hat sich als eines der Kernelemente deutscher Wirtschafts- und Ordnungspolitik bewährt. Er ist eine wesentliche Voraussetzung für Wohlstand, Wachstum und Beschäftigung in Deutschland. Da ein freier und fairer Wettbewerb Regeln benötigt, ist die Wettbewerbspolitik ein Kernelement staatlicher Wirtschaftspolitik. Eine kluge Wettbewerbspolitik begrenzt die wirtschaftliche Macht Einzelner und hält die Märkte für neue Anbieter offen. Sie fördert so Innovationen, sorgt für die optimale Verteilung von Ressourcen und stärkt die Souveränität der Verbraucher.

Ordnungspolitische Grundsätze bildeten das Fundament der sozialen Marktwirtschaft in der jungen Bundesrepublik und haben in dieser Form zum Wirtschaftswachstum und Wohlstand Deutschlands beigetragen. Ordnungspolitik basiert auf der Setzung eines Regelrahmens durch den Staat, in dem die Akteure einer Volkswirtschaft freiheitlich agieren können. Neben der Garantie von Prinzipien wie Privateigentum oder Haftung nehmen freier Wettbewerb und offene Märkte eine zentrale Position in ordnungspolitischen Konzeptionen bzw. der sozialen Marktwirtschaft ein. Dies liegt daran, dass freier Wettbewerb auf zahlreichen Gütermärkten zu einer effizienten Produktion, einer umfassenden Nutzung des Wissens aller Anbieter und einer Ausrichtung der Produktion an den Bedürfnissen der Verbraucherinnen und Verbraucher führt. Dies entspricht den Zielen der sozialen Marktwirtschaft.

Da Ordnungspolitik auf einen stabilen Regelrahmen setzt, der für alle Akteure gleichermaßen gilt, benötigen auch Marktwirtschaft und freier Wettbewerb allgemeine Regeln, die den Wettbewerb sowie dessen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor wirtschaftlicher Macht schützen. Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist es daher, im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie aller Unternehmen unabhängig von der Größe und Rechtsform einen funktionsfähigen, möglichst unbeschränkten Wettbewerb zu gewährleisten und nachhaltig zu sichern.

Diese Wettbewerbssituation führt dazu, dass Unternehmen immer damit rechnen müssen, ihre Kundinnen und Kunden an andere Wettbewerber zu verlieren, wenn diese vergleichbare Leistungen günstiger anbieten oder bessere Produkte herstellen. Im Ergebnis bedeutet dies einen ständigen Anreiz, Produkte und Dienstleistungen weiterzuentwickeln und sie zu konkurrenzfähigen Preisen anzubieten - es herrscht ein sogenannter Leistungswettbewerb, von dem vor allem Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Freier Wettbewerb fördert so nicht nur eine gerechte Preisbildung, Qualitätssteigerungen und ein verbraucherorientiertes Angebot, sondern ist auch ein starker Innovationsanreiz, der zu technischem Fortschritt führt. Das schlägt sich wiederum in Wachstum und Beschäftigung in der Volkswirtschaft nieder.

Wettbewerbspolitik überwacht den Wettbewerb auf den Märkten

Freier Wettbewerb entsteht und besteht auf Dauer aber nicht von alleine. Aus Sicht der Unternehmen begrenzt der Wettbewerbsdruck die Gewinnerwartung, weshalb es reizvoll erscheinen kann, den freien Wettbewerb zu umgehen. Unternehmen können dies beispielsweise durch die Bildung von Kartellen oder die Übernahme eines direkten Konkurrenten erreichen.

Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist es daher, den funktionierenden Wettbewerb auf den Märkten zu garantieren. Spezielle Regularien und Eingriffe helfen dabei, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von wettbewerbsbeschränkendem Verhalten zu verhindern. Wirtschaftliche Macht muss dort begrenzt werden, wo sie wirksamen Wettbewerb und die ihm innewohnenden Tendenzen zur Leistungssteigerung beeinträchtigt.

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Öffnet Einzelsicht

Wettbewerbsrecht

Wettbewerb durch Kontrolle schützen

In Deutschland schützt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seit 1957 den freien Wettbewerb als Fundament der deutschen Wirtschaftsordnung. Das sogenannte „Kartellgesetz“ erhält die wettbewerblichen Marktstrukturen, sorgt für ein faires Verhalten der Marktteilnehmer und gewährleistet, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb erfolgt.

Die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird in Deutschland durch zwei Gesetze geschützt: das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (PDF, 163 KB) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Beide Gesetze verfolgen dabei unterschiedliche Schutzziele.

Das GWB zielt auf den Schutz des Wettbewerbs als Institution ab und soll die Freiheit des Wettbewerbs als Allgemeininteresse sicherstellen, so dass weder Beschränkungen noch Ausschaltungen der wirtschaftlichen Betätigungs- und Entscheidungsfreiheit der Wettbewerber drohen. Das GWB ist das Grundsatzwerk der kartellrechtlichen Gesetze in Deutschland. Einige Wirtschaftssparten wie beispielsweise die Telekommunikation, das Postwesen, der Schienenverkehr und die Energieversorgung weisen jedoch bereichsspezifische Besonderheiten auf und werden in spezielleren Gesetzen geregelt.

Neben dem GWB sollen auch das UWG und seine Nebengesetze Schutz vor unlauteren und unerlaubten Wettbewerbshandlungen Einzelner bieten. Man spricht auch von Lauterkeitsrecht, weil das Verhalten der einzelnen Wettbewerber im Markt „anständig“ und redlich sein soll. Für das UWG ist das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) federführend zuständig.

Ein Infopapier (PDF, 81 KB) fasst die wichtigsten Aspekte des Nationalen Kartell- und Wettbewerbsrechts zusammen.

Die Kernsäulen des GWB

Das GWB verankert den Grundsatz der freien Marktwirtschaft in einem Gesetz. Es besteht aus drei Kernsäulen: Dem Kartellverbot, der Missbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle. Das Ziel ist dabei, den freien Wettbewerb als Garant für Wohlstand und Leistungsfähigkeit unserer Gesellschaft zu bewahren, indem Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden. Am Wettbewerb teilnehmende Unternehmen sollen keine Möglichkeit haben, negativ auf den Wettbewerb einzuwirken. Mehr zum Thema erfahren Sie hier.

Ein Wettbewerbsrecht für die digitale Ökonomie

Das GWB wird ständig überarbeitet, damit es auf die sich wechselnden wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessen reagieren kann. Am 9. Juni 2017 ist daher die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (PDF, 163 KB) in Kraft getreten. Damit wurde eine erste Anpassung des Wettbewerbsrechts an die Digitalisierung vorgenommen, die das Bundeskartellamt in die Lage versetzt, auch Phänomene wie Netzwerk- und Skaleneffekte oder den Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten bei der Prüfung der Marktbeherrschung von Unternehmen zu berücksichtigen. Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) soll das nationale Wettbewerbsrecht weiter modernisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Ziel des Entwurfs ist es, unter anderem die Spielregeln für marktbeherrschende Plattformen durch eine Verschärfung der Missbrauchsaufsicht strenger zu fassen und zugleich die Chancen für Innovation sowie Markt- und Datenzugang von Wettbewerbern zu erhöhen. Um insbesondere auch das europäische Wettbewerbsrecht für die Herausforderungen der digitalen Märkte fit zu machen, hat die Bundesregierung im September 2018 die „Kommission Wettbewerbsrecht 4.0“ eingesetzt. Die Kommission hat sich mit den wettbewerbspolitischen Fragestellungen befasst, die sich durch die fortschreitende Entwicklung der Datenökonomie, die Verbreitung von Plattformmärkten und durch die „Industrie 4.0“ ergeben. Im September 2019 hat die Kommission ihren Schlussbericht vorgelegt. Mehr erfahren.

Europäisches Wettbewerbsrecht

Die deutsche Wettbewerbsordnung wird nicht allein durch deutsches Recht, sondern auch durch Regelungen auf EU-Ebene bestimmt. Das europäische Kartellrecht ist für das Funktionieren des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes unerlässlich. Dabei obliegt der Europäischen Kommission beziehungsweise insbesondere der Generaldirektion Wettbewerb die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften, was die bedeutende wettbewerbspolitische Stellung der Kommission begründet.

Der europäische Wettbewerbsrahmen wird insbesondere durch die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt. Dabei umfasst Artikel 101 AEUV das Kartellverbot, also Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dieses umfassende Verbot bezieht sich auf horizontale und vertikale Beschränkungen, kann jedoch durch sogenannte Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV von der Kommission eingeschränkt werden. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und stellt somit auf unilaterale Handlungen von Unternehmen, sogenannten Ausbeutungs- oder Behinderungsmissbrauch, ab. Die dritte Säule der europäischen Wettbewerbspolitik besteht in der Zusammenschlusskontrolle, welche ebenfalls durch die Europäische Kommission erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Fusionskontrollverordnung.

Deutsche Kartellrechtsvorschriften dürfen dem Zweck des Unionskartellrechts nicht zuwiderlaufen, weswegen sich das GWB maßgeblich am Kartellrecht der Europäischen Union orientiert. Ein Gleichlauf der Vorschriften ist mit Blick auf den gemeinsamen Markt in der Europäischen Union und den alltäglichen grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr von immenser Bedeutung. Steht eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Raum (Stichwort: Zwischenstaatlichkeit), werden die Vorschriften des europäischen Kartellrechts entweder allein oder zusammen mit dem nationalen Kartellrecht angewendet.

Mehr zum europäischen Wettbewerbsrecht erfahren Sie hier.

Störungen des Wettbewerbs beseitigen und funktionierenden Wettbewerb sicherstellen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist eine bundesrepublikanische Erfolgsgeschichte. Es schützt seit Jahrzehnten erfolgreich den Wettbewerb in Deutschland und ist somit zum „Grundgesetz der sozialen Marktwirtschaft“ geworden. Damit das GWB aber weiterhin dieser wichtigen Rolle gerecht wird, gilt es stets zu prüfen, ob es noch „Lücken“ aufweist und in welchen Fällen keine geeigneten Mittel existieren, um funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund hat das BMWK den Entwurf einer 11. GWB-Novelle vorgelegt, welcher – mit einigen im Rahmen der Ressortabstimmung und des parlamentarischen Verfahrens vorgenommenen Änderungen – am 6. Juli 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Die 11. GWB-Novelle erweitert die Befugnisse des Bundeskartellamts, um Störungen des Wettbewerbs effektiv abzustellen. Dafür kann das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung verhaltensorientierte oder strukturelle Maßnahmen anordnen. Darüber hinaus wird die Abschöpfung von Vorteilen aus Kartellrechtsverstößen für die Behörde erleichtert. Schließlich wird die Durchsetzung des europäischen Gesetzes über digitale Märkte gestärkt.

11 Fragen und Antworten zur 11. GWB-Novelle (PDF, 107 KB)

Monopolkommission

Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium, das die Bundesregierung und die gesetzgebenden Körperschaften auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik, des Wettbewerbsrechts und der Regulierung berät. Hauptsächlich erstellt die Monopolkommission Gutachten auf gesetzlicher Grundlage, im Auftrag der Bundesregierung, im Verfahren der Ministererlaubnis oder auch auf eigene Initiative.

Gesetzlich vorgesehen sind beispielsweise das alle zwei Jahre erscheinende „Hauptgutachten“ und regelmäßige Gutachten zur Wettbewerbsentwicklung in den Bereichen der Eisenbahnen und der Telekommunikationsmärkte. Im Hauptgutachten wird der Stand der Unternehmenskonzentration wirtschafts- und wettbewerbspolitisch beurteilt und rechtlich gewürdigt. Die Monopolkommission analysiert aber auch einzelne Branchen wie den Verkehrs- oder Dienstleistungssektor.

Eine Liste der Sondergutachten findet sich hier.

Allgemeines Preisrecht

Auch das Preisrecht leistet einen wichtigen Beitrag für einen funktionierenden Wettbewerb: In unserem Wirtschaftssystem werden Preise grundsätzlich auf der Basis von Angebot und Nachfrage von Marktteilnehmern frei gebildet. Gleichwohl sind preisrechtliche Normen einzuhalten. Dabei wird unterschieden zwischen dem materiellen und dem formellen Preisrecht: Das materielle Preisrecht (zum Beispiel die Buchpreisbindung) regelt den Inhalt - also die Bestimmung und Höhe von Preisen - und überwacht, ob getroffene Vereinbarungen wirksam sind und eingehalten werden. Dabei greift es aus sozial-, wettbewerbspolitischen oder anderen Gründen in die freie Preisbildung ein.

Das formelle Preisrecht - auch als Preisordnungsrecht bezeichnet - regelt hingegen die Form, das heißt die Art und Weise, wie Preise ausgezeichnet und angekündigt werden. Es wird unter anderem durch die Preisangabenverordnung geregelt.

Weitere Informationen zum Allgemeinen Preisrecht erhalten Sie hier.

Ministererlaubnisverfahren

Ein wettbewerbspolitisches Instrument für den Ausnahmefall

Wenn das Bundeskartellamt im Rahmen der Fusionskontrolle einen beabsichtigten Zusammenschluss untersagt hat, können die Zusammenschlussparteien einen Antrag auf Erlaubnis durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz stellen.

In Ausnahmefällen kann die Bundeswirtschaftsministerin oder der Bundeswirtschaftsminister die Aufgabe der Kartellbehörde übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Für eine Ministererlaubnis gibt es klare formelle und materielle Voraussetzungen, die sich insbesondere aus § 42 GWB ergeben:

  • Das Verfahren wird nur auf Antrag mindestens eines an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmens eingeleitet.
  • Voraussetzung ist ferner eine Untersagung des Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt. Eine Ministererlaubnis kann weder vor Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens noch zum Beispiel dann erteilt werden, wenn das Bundeskartellamt den Zusammenschluss unter Auflagen und Bedingungen freigegeben hat.
  • Die Bundeswirtschaftsministerin oder der Bundeswirtschaftsminister prüft, ob Gemeinwohlvorteile (gesamtwirtschaftliche Vorteile durch den Zusammenschluss und/oder ein überragendes Interesse der Allgemeinheit) die vom Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsbeschränkung aufwiegen. Wenn dies der Fall ist, kann eine Ministererlaubnis erteilt werden, unter Umständen auch mit Bedingungen und Auflagen. Bei der Beurteilung ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb Deutschlands zu berücksichtigen. Zudem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.

Verfahrensregelungen für das Ministererlaubnisverfahren reformiert

Mit der 9. Novelle des GWB hat der Gesetzgeber die Verfahrensregelungen für das Ministererlaubnisverfahren reformiert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz hat künftig nur noch maximal acht Monate Zeit, um über einen Antrag auf Ministererlaubnis zu entscheiden. Zudem wurde die Rolle der Monopolkommission im Ministererlaubnisverfahren weiter gestärkt.

Seit der 9. Novelle verlangt das GWB außerdem, dass Leitlinien über die Durchführung des Ministererlaubnisverfahrens erlassen werden müssen. Am 8. November 2017 hat das BMWK entsprechende Leitlinien (PDF, 141 KB) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen eine zügige und effiziente Verfahrensführung ermöglichen und fördern. Dazu werden die Grundlagen des Verfahrens und der Abläufe erläutert.

Eine Übersicht zu den bisher erteilten Ministererlaubnissen finden Sie hier (PDF, 410 KB).

Das Verfahren der Ministererlaubnis gliedert sich grob in folgende Schritte:

Der Verfahrensablauf zur Ministererlaubnis

1

Die Unternehmen stellen Antrag auf Ministererlaubnis

2

Stellungnahmen der Monopolkommission und die obersten Landesbehörden

3

Betroffene Dritte können beigeladen werden

4

Ermittlungen des BMWK

5

Öffentliche mündliche Verhandlung

6

Die Entscheidung über Ministererlaubnis

7

Der Rechtsweg

Alle am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen können eine Ministererlaubnis beantragen. Der Antrag muss binnen eines Monats ab Zustellung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts schriftlich an den Bundeswirtschaftsminister gestellt werden.

Die Monopolkommission nimmt Stellung und prüft, ob gesamtwirtschaftliche Vorteile oder überragende Interessen der Allgemeinheit eine Ministererlaubnis rechtfertigen. Ihr Votum ist nicht bindend für die Ministerin beziehungsweise den Minister. Auch die betroffenen Bundesländer haben Gelegenheit zur Stellungnahme.

Neben den am Fusionsverfahren beteiligten Unternehmen können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, zu dem Verfahren beigeladen werden, zum Beispiel Wettbewerber und Lieferanten der beiden Parteien, Verbände oder Arbeitnehmervertreter.

Im Verfahren ist das BMWK eine Kartellbehörde - wie das Bundeskartellamt. Das Verfahren richtet sich daher nach dem Verfahrensrecht des GWB. Das BMWK führt eigene Ermittlungen durch, zum Beispiel schriftliche Befragungen, Gespräche oder Vernehmungen. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

Teil des Verfahrens ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten durch das BMWK.

Innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Antrags muss die Entscheidung der Ministerin beziehungsweise des Ministers ergehen. Die Ministererlaubnis kann gegebenenfalls mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Gegen die Verfügung des Ministers kann ein Verfahrensbeteiligter Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erheben.

Wettbewerbspolitik, Ordnungspolitik und Regulierung

Märkte öffnen, Wettbewerb beleben

Ziel der Wettbewerbspolitik, Ordnungspolitik und Regulierung ist es, Märkte zu öffnen und offen zu halten. Ein funktionierender Wettbewerb schafft faire Marktbedingungen, nutzt Verbraucherinnen und Verbrauchern, fördert Innovationen und erschließt neue Wachstums- und Beschäftigungspotentiale.

Netzgebundene Märkte

Vor allem die Öffnung netzgebundener Märkte ist seit einiger Zeit ein wirtschaftspolitischer Schwerpunkt in Europa und in Deutschland. Diese Märkte sind dadurch gekennzeichnet, dass alle Anbieter auf die Nutzung eines Netzes angewiesen sind, um am Wettbewerb teilnehmen zu können. Beispiele sind das Schienennetz für Eisenbahnverkehrsunternehmen oder das Stromleitungsnetz für Stromerzeuger beziehungsweise -anbieter.

Dabei kann es im Netzbereich selbst keinen Wettbewerb geben, da beispielsweise der Bau von Parallelleitungen nicht rentabel ist. Auf den vorgelagerten Märkten wie der Stromerzeugung und den dem Netz nachgelagerten Märkten wie dem Verkehr ist Wettbewerb jedoch grundsätzlich möglich.

Regulierung und Wettbewerb greifen gezielt ineinander

Ein Zugang zu Infrastruktur und Netzen soll deshalb dort sichergestellt werden, wo es für einen funktionsfähigen Wettbewerb zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist. Gleichzeitig müssen Anreize für Investitionen nicht nur zur Instandhaltung der bestehenden Infrastruktur, sondern auch in neue Infrastrukturbereiche erhalten bleiben, damit sich neue Technologien etablieren können.

Mit der Reform des Energiewirtschaftsrechts, der Liberalisierung bei Post und Telekommunikation sowie der Bahnreform wurden wichtige, ehemals monopolistisch geprägte Märkte in Deutschland für den Wettbewerb geöffnet. Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb in diesen Netzsektoren ist eine konsequente staatliche Netzregulierung zugunsten eines diskriminierungsfreien Netzzugangs. Neue Anbieter auf den vor- und nachgelagerten Märkten sind auf einen Netzzugang ohne Benachteiligungen und zu fairen Preisen angewiesen.

Die Regulierung des Netzzugangs soll den Wettbewerb auf den nachgelagerten Märkten stimulieren. Staatliche Interventionen zugunsten eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den regulierten Netzen müssen sich auf das unbedingt Erforderliche beschränken und dürfen nicht in schädliche Überregulierung umschlagen. Das ist Aufgabe der Bundesnetzagentur, bei der die Regulierungsbefugnisse für die fünf Branchen Telekommunikation, Post, Strom, Gas und Bahn konzentriert sind. Die Monopolkommission legt regelmäßig Gutachten zum Stand und der absehbaren Entwicklung des Wettbewerbs in diesen Bereichen vor. 

Wettbewerb ermöglichen und stärken

Vor allem die Öffnung des Telekommunikationsmarktes hat sich in Deutschland außerordentlich positiv ausgewirkt. Neue Leistungsangebote bei sinkenden Preisen - das ist das Ergebnis dieser wettbewerbsorientierten Politik, die im Bereich der Telekommunikation zugleich durch eine rasante technologische Entwicklung unterstützt wurde.

Im Postbereich folgte auf die schrittweise Marktöffnung eine steigende Wettbewerbsintensität im gesamten lizenzpflichtigen Bereich. Ende 2007 ist die Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für Briefsendungen unter 50 Gramm ausgelaufen. Im Bereich des Eisenbahnverkehrs wurde das Schienennetz für Dritte bereits in den 1990er Jahren im Zuge der Bahnreform geöffnet. Der freie Zugang hat insbesondere im Regional- und Güterverkehr Wettbewerb geschaffen.

Die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten wurden und werden weiterhin schrittweise verbessert. 

„Reallabore als Testräume für Innovation und Regulierung“

Mit der Digitalisierung erobern neue Technologien und Geschäftsmodelle schneller denn je Wirtschafts- und Lebensbereiche. Solche Innovationen bieten zahlreiche Chancen, sie haben aber oft auch umwälzende Auswirkungen auf Verbraucher, Unternehmen und Gesellschaft, die sich kurzfristig nur schwer abschätzen lassen.

Reallabore als Testräume für Innovation und Regulierung dienen dazu, unter realen Bedingungen Erfahrungen mit digitalen Innovationen zu sammeln, deren Chancen und Risiken zu bewerten und regulatorische Rahmensetzungen zu testen. Sie schaffen Freiräume zur Erprobung neuer Technologien und Geschäftsmodelle, die mit dem bestehenden Rechts- und Regulierungsrahmen nur bedingt vereinbar sind.

Quadrocopter zum Thema Reallabore

© Getty Images/ANDRZEJ WOJCICKI/SCIENCE PHOTO LIBRARY

Reallabore – Testräume für Innovation und Regulierung

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Internationaler wettbewerbspolitischer Austausch

Neue wettbewerbspolitische Herausforderungen auf globalen Märkten

Mit der fortschreitenden Globalisierung und der Liberalisierung des Welthandels steigt die Notwendigkeit, den wettbewerbspolitischen Austausch auf internationaler Ebene zu intensivieren und sich über gemeinsame Prinzipien und Mindeststandards zu verständigen.

In Folge der Globalisierung erhöhen sich nicht nur die Zahlen grenzüberschreitender Fusionsvorhaben. Auch die Notwendigkeit, grundlegende Prinzipien eines fairen globalen Wettbewerbs gemeinsam zu definieren, ebenso wie die internationalen Koordinationserfordernisse behördlichen Handelns, nehmen zu. Wenn sich Märkte erweitern, muss dies bei der Prüfung eines Zusammenschlusses durch die Wettbewerbsbehörden gebührend berücksichtigt werden. Aber auch auf globalen Märkten müssen Monopole und Oligopole verhindert werden. Daher wird eine verstärkte Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu einer Angleichung der Prüfungsstandards führen müssen.

Internationale Kooperation im Rahmen der WTO, OECD und UNCTAD: Gemeinsame Standards schaffen

Vor diesem Hintergrund wird die internationale Zusammenarbeit im wettbewerbspolitischen Bereich immer wichtiger. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz arbeitet zusammen mit dem Bundeskartellamt in internationalen Organisationen wie WTO, OECD und UNCTAD in den dortigen Wettbewerbsausschüssen intensiv mit. Dabei geht es auf internationaler Ebene nicht um eine Vereinheitlichung des Wettbewerbsrechts, sondern um die Vereinbarung von Mindeststandards, auf die sich die Staatengemeinschaft einigen sollte.

Länderübergreifender Austausch: Weitere internationale Kooperationsgremien

Daneben finden Diskussionen im Rahmen des International Competition Networks (ICN) statt, das sich ebenfalls als Forum für wettbewerbspolitische Meinungsbildung begreift. Das ICN ist ein im Jahr 2000 auch auf Betreiben des Bundeskartellamts geschaffenes Netzwerk zwischen Wettbewerbsbehörden. Rund 130 nationale und multinationale Wettbewerbsbehörden sind Mitglieder beim ICN. Hervorzuheben ist besonders die breite Mitgliederbasis aus verschiedenen Regionen der Welt und aus Staaten mit unterschiedlicher ökonomischer Leistungsfähigkeit.

Jährliche Konferenzen geben den Leiterinnen und Leitern der Wettbewerbsbehörden die Gelegenheit, sich auszutauschen, die Zusammenarbeit zwischen den Kartellbehörden zu verbessern und Empfehlungen auszusprechen. Die Arbeit ist in einer Reihe von Fach-Arbeitsgruppen organisiert. Das ICN hat sich so als weiteres wichtiges Forum für "Competition Advocacy" herausbilden können.

Pressemitteilungen

  • 19.09.2022 - Pressemitteilung - Handelspolitik

    Pressemitteilung: Bundesregierung begrüßt Kommissionsvorschlag für ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt

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  • 05.07.2022 - Pressemitteilung - Wettbewerbspolitik

    Pressemitteilung: Monopolkommission übergibt Gutachten an Habeck

    Öffnet Einzelsicht
  • 01.07.2022 - Pressemitteilung - Handelspolitik

    Pressemitteilung: Bundeskabinett beschließt neue handelspolitische Agenda und CETA-Ratifizierungsgesetz

    Öffnet Einzelsicht
  • 21.02.2022 - PDF - Wettbewerbspolitik

    Publikation: 10 Punkte für nachhaltigen Wettbewerb als Grundpfeiler der sozial-ökologischen Marktwirtschaft

    PDF, 537 KB

    Öffnet PDF "10 Punkte für nachhaltigen Wettbewerb als Grundpfeiler der sozial-ökologischen Marktwirtschaft" in neuem Fenster.
  • 28.05.2021 - Pressemitteilung - Handelspolitik

    Pressemitteilung: Virtuelles Treffen der G7 Handelsminister am 27./28 Mai 2021

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  • 27.05.2021 - Pressemitteilung - Europäische Wirtschaftspolitik

    Pressemitteilung: Wettbewerbsfähigkeitsrat begrüßt aktualisierte EU-Industriestrategie und das Gesetzespaket für digitale Dienste als wegweisende Beiträge für die grüne und digitale Transformation

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  • 16.03.2021 - Gemeinsame Pressemitteilung - Europäische und internationale Energiepolitik

    Pressemitteilung: Berliner Konferenz bringt die wichtigsten Player der globalen Energiewende zusammen

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  • 15.03.2021 - Pressemitteilung - Digitale Technologien

    Pressemitteilung: GAIA-X startet in die Anwendungsphase

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  • 12.03.2021 - Gemeinsame Pressemitteilung - Regionale Wirtschafts- und Strukturpolitik

    Pressemitteilung: Erstes Strukturwandelprojekt im SofortprogrammPLUS erhält STARK-Förderbescheid über 4,7 Millionen Euro

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Ruder-Wettkampf symbolisiert Wettbewerbspolitik

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