Stärkte Regulierung von Kleinwaffen
Zur weiteren Verbesserung der Kontrolle von kleinen und leichten Waffen (dazu gehören insbesondere Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Sturmgewehre) hat die Bundesregierung im März 2015 die sogenannten Kleinwaffengrundsätze (PDF, 40 KB) beschlossen ("Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von kleinen und leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer").
Sie ergänzen die strengen Kriterien der bestehenden Politischen Grundsätze. Die neuen Kleinwaffengrundsätze sehen unter anderem vor, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer (beispielsweise im Zusammenhang mit Lizenzvergaben) erteilt werden, die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleinwaffen oder passende Munition eröffnen. Es greift grundsätzlich das Prinzip „Neu für Alt“. Möchte der Empfänger Kleinwaffen erhalten, muss er alte Kleinwaffen aussondern und vernichten. So soll die Weiterverbreitung von Kleinwaffen verhindert werden. In Fällen, in denen die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf des Empfängers deckt und Altwaffen deshalb nicht vernichtet werden, muss der Empfänger verbindlich zusagen, dass die zu liefernden Neuwaffen nach ihrer Aussonderung vernichtet werden (der sogenannte alternative Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Zudem müssen Empfänger in Drittstaaten, bevor sie Kleinwaffen innerhalb des Empfängerlandes an andere als die genehmigten Empfänger weitergeben dürfen, künftig auch eine Zustimmung der Bundesregierung einholen.
Einführung von Post-Shipment-Kontrollen
Um den Endverbleib von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besser kontrollieren zu können, hat die Bundesregierung in 2015 die pilotmäßige Einführung sogenannter "Post-Shipment-Kontrollen" in Drittländern beschlossen. Staatliche Empfänger von Kleinwaffen in Drittländern müssen seitdem vor der Genehmigungserteilung zustimmen, dass der angegebene Endverbleib der Rüstungsgüter im Empfängerland tatsächlich später geprüft werden kann. So kann nach der Ausfuhr vor Ort überprüft werden, ob die gelieferten Kleinwaffen noch beim Endverwender im Empfängerland vorhanden sind. Unerlaubten Weitergaben an Dritte kann vorgebeugt werden. Dadurch wird die Endverbleibsicherung für aus Deutschland exportiertes Rüstungsmaterial weiter verbessert.
Die notwendigen Grundlagen hat die Bundesregierung im Juli 2015 mit den Eckpunkten zur Einführung von Post-Shipment-Kontrollen (PDF, 38 KB) und im März 2016 mit Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung geschaffen. Deutschland hat damit ein System eingeführt, bei dem die Rüstungsexportkontrolle nicht mit dem Erteilen einer Genehmigung endet und nimmt damit auf europäischer und internationaler Ebene mit nur wenigen anderen Ländern eine Vorreiterrolle ein.
In einer Pilotphase werden derzeit erste Erfahrungen mit Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung des Endverbleibs von Kleinwaffen gesammelt . Vor-Ort-Kontrollen können naturgemäß erst dann durchgeführt werden, wenn die Waffen produziert und exportiert sind, die unter der Auflage von Post-Shipment-Kontrollen genehmigt wurden. Im Jahr 2017 wurden die beiden ersten Post-Shipment-Kontrollen über den tatsächlichen Endverbleib von Kleinwaffen durchgeführt. Die Vor-Ort-Kontrollen bei staatlichen Empfängern in Indien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Korea verliefen ohne Beanstandungen.
Dual-Use-Güter und Überwachungstechnologie
Dual-Use-Güter sind keine Rüstungsgüter. Es handelt sich um Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können wie zum Beispiel Werkzeugmaschinen, Prüf- und Messvorrichtungen, Werkstoffe, Ventile, Elektronik und eine Vielzahl weiterer industrieller Produkte. Ihre Ausfuhr ist auf europäischer Ebene durch die Dual-Use-Verordnung geregelt. Mehr zum Thema Dual-Use-Güter finden Sie hier.