Verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie |
Zur Beschleunigung öffentlicher Investitionen hat die Bundesregierung am 8. Juli 2020 Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen.
Die Handlungsleitlinien umfassen insbesondere die folgenden Erleichterungen für die Behörden des Bundes, wenn diese öffentliche Aufträge vergeben:
• Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinfachte und schnellere Vergabeverfahren durchgeführt werden (insbesondere Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb).
• Bei Bauaufträgen beträgt diese Grenze bis zu 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer.
• Die Werte für den Direktauftrag von Waren und Dienstleistungen werden von 1.000 auf 3.000 Euro und beim Direktauftrag von Bauleistungen von 3.000 auf 5.000 Euro hochgesetzt (jeweils ohne Umsatzsteuer). Hier kann der öffentliche Auftraggeber direkt einkaufen, ohne zuvor ein Vergabeverfahren durchführen zu müssen.
• Die Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge können leichter verkürzt werden.
Um Transparenz und Wettbewerb der Vergaben nicht zu gefährden, sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) über die beabsichtigten Aufträge im Internet zu informieren. Damit wird sichergestellt, dass der Einkauf des Bundes auch weiterhin zu wirtschaftlichen Preisen erfolgt und keine Steuergelder verschwendet werden.
Die Handlungsleitlinien treten am 14. Juli 2020 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2021. Die Handlungsleitlinien finden Sie hier (PDF, 75 KB).
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BMWi-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie |
In der Corona-Pandemie kommt es jetzt insbesondere darauf an, schnell die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen insbesondere für die Kliniken, Ärzte und alle Verwaltungseinheiten, Einrichtungen und Personen, die an der Bewältigung der Pandemie-Krise arbeiten.
Beschafferinnen und Beschaffer müssen tagtäglich innerhalb extrem kurzer Fristen versuchen, Material zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversordnung und der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt zu beschaffen.
Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen dennoch schnell und effizient zu beschaffen. Diese Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in einem am 19. März veröffentlichten Rundschreiben (PDF, 505 KB) umfassend dargestellt.
Darüber hinaus stellt das Rundschreiben fest, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben sowohl im Ober- wie auch Unterschwellenbereich zweifelsohne gegeben sind. Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen weist das Rundschreiben ebenfalls hin.
Das Rundschreiben richtet sich an alle Beschafferinnen und Beschaffer in Bund, Ländern und Kommunen.
Die Europäische Kommission hat im Rahmen einer am 1. April veröffentlichten Mitteilung ebenfalls Leitlinien veröffentlicht, wie bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte schnell und effizient beschafft werden kann. Die Mitteilung weist über die bereits im BMWi-Rundschreiben vom 19. März aufgezeigten Möglichkeiten auf weitere Verfahrenserleichterungen insbesondere mit Blick auf Formvorschriften hin.
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Jährlich vergibt die öffentliche Hand Aufträge in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages an private Unternehmen. Die öffentliche Auftragsvergabe ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Das Bundeswirtschaftsministerium betreut das Vergaberecht federführend und prägt die Grundsätze und den Rechtsrahmen für das öffentliche Auftragswesen in Deutschland.
Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern können auch private Unternehmen sein, die dem Vergaberecht unterliegen – zum Beispiel bestimmte Energie- oder Verkehrsunternehmen.
Das Wettbewerbsregister - Ziel: Ein fairer Wettbewerb
Die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz sorgen für einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen und verhindern Korruption und Vetternwirtschaft. Durch die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere umweltbezogenen, sozialen und innovativen Kriterien, kann die Vergabe öffentlicher Aufträge auch der Verwirklichung strategischer Politikziele dienen.
Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium im Jahr 2017 das Wettbewerbsregistergesetz auf den Weg gebracht. Das digitale, bundesweite Wettbewerbsregister macht es Auftraggebern möglich, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Auf diese Weise soll Korruption vorgebeugt und Wirtschaftskriminalität bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen vermieden werden. In einem nächsten Schritt werden nun die praktischen und technischen Voraussetzungen für das neue Wettbewerbsregister geschaffen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Regeln und Vorschriften für die öffentliche Vergabe: Das Vergaberecht
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen und bei der Vergabe von Konzessionen befolgen muss. Immer dann, wenn beispielsweise eine Bundes- oder Landesbehörde Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vergabe ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte erfolgen soll. Nur im so genannten Oberschwellenbereich kann ein unterlegener Bieter oder Bewerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern und gegebenenfalls vor den Oberlandesgerichten geltend machen. Aufträge im Oberschwellenbereich müssen standardisiert und europaweit bekannt gemacht werden.
Weiterführende Informationen zu Vorschriften der Vergabe erhalten Sie hier.