Das BMWi will die Innovationskraft in Deutschland durch innovationsfreundliche Rahmenbedingungen und marktorientierte Förderprogramme unterstützen. Ziel ist es, den Mittelstand bei Innovationen und Digitalisierung weiter nach vorne zu bringen, Begeisterung für technische und naturwissenschaftliche Berufe zu wecken und den qualifizierten Nachwuchs von morgen zu sichern.
Deutschland soll seine führenden Stellung unter den Innovationsnationen nicht nur halten, sondern ausbauen, und bei entscheidenden Zukunftstechnologien auch morgen zur Weltspitze zählen. Um dieses Ziel zu erreichen, fördert das Bundeswirtschaftsministerium im Rahmen verschiedener Programme themen- und technologieoffen die Innovationstätigkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Über diese Programme wird dem Deutschen Bundestag regelmäßig ein Bericht abgelegt, der dazu dient, die Wirksamkeit der Programme abzubilden. Die Innovationspolitik stützt sich auf den Grundsatz „Von der Idee zum Markterfolg“. Den aktuellen Bericht finden Sie hier (PDF, 679 KB).
Um die Attraktivität des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland noch weiter zu erhöhen, wurde mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung eingeführt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Es wird geschätzt, dass für die nächsten fünf Jahre von den Unternehmen über die Forschungszulage rund 5,6 Milliarden Euro in Anspruch genommen werden.
Beim Forschungszulagengesetz handelt es sich um ein eigenständiges steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, mit dem die privatwirtschaftliche Forschung und Entwicklung gefördert wird. Förderfähig sind Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Die Zulage kann von allen in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen beantragt werden; es gibt keine Begrenzung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Einzelheiten zum Antragsverfahren können unter anderem der Webseite der Bescheinigungsstelle Forschungszulage entnommen werden. Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl vom 30. Juni 2020; Teil I Nr. 31) wurde der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für die steuerliche Forschungszulage für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 von zwei Millionen Euro auf vier Millionen Euro pro Jahr angehoben. Mehr erfahren.