Ende 2014 hat das Bundeskabinett Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen. Damit wurde das bestehende Arbeitsprogramm erweitert und verstärkt. Viele Punkte aus diesem Maßnahmenpaket sind bereits umgesetzt oder befinden sich in der Umsetzung. Die wichtigsten Entlastungen aus dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG I) greifen bereits seit 2016 und mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) wird der Verwaltungsaufwand bei Unternehmen um weitere 360 Millionen Euro pro Jahr reduziert.
Das Bürokratieentlastungsgesetz
Das erste Bürokratieentlastungsgesetz (PDF: 146 KB) zielt auf schnelle und spürbare Entlastungen vor allem für Start-ups und junge, schnell wachsende Unternehmen.
Dabei werden vor allem mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung befreit. Existenzgründer werden später als bisher für Angaben zur Wirtschaftsstatistik herangezogen. Dies geschieht durch die Anhebung von Schwellenwerten für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 auf 800.000 Euro. Erstmalig wird dieses Prinzip auch in bestimmten Bereichen der Umweltstatistik erprobt. Außerdem steigt auch der Schwellenwert für die sogenannte Intrahandelsstatistik. Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft. So werden hier Berichtspflichten im Rahmen des Biogasmonitorings vereinfacht.
Das Bürokratieentlastungsgesetz enthält auch drei Maßnahmen aus dem Bereich des Steuerrechts: Die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete werden reduziert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 Euro angehoben. Das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug für Ehegatten oder Lebenspartner wird vereinfacht. Auch dies trägt zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei.
Das Entlastungsvolumen für die Wirtschaft beläuft sich auf 705 Millionen Euro jährlich.
Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II)
Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz (PDF: 307 KB) entlastet insbesondere kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern, beispielsweise Handwerksbetriebe. Schwerpunkte sind dabei der weitere Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht und die Digitalisierung - sowohl die Digitalisierung in Verwaltungsverfahren, als auch die Förderung der Digitalisierung im Handwerk (Modernisierung der Handwerksordnung). Das Konzept Einheitlicher Ansprechpartner und das E-Government werden durch das BEG II gestärkt, beispielsweise durch vereinheitlichte und über Internetportale abrufbare Informationen zu Gesetzen und Verordnungen. Zusätzlich wird der Bereich der Beiträge zur Sozialversicherung mit der neuen Fälligkeitsregelung vereinfacht. Das Entlastungsvolumen für die Wirtschaft beträgt rund 360 Millionen Euro jährlich.
Weniger Aufwand für Unternehmen
Seit der Reform des Gesetzes zur steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften hat die Bundesregierung die steuerlichen Hemmnisse bei der Kapitalausstattung von Unternehmen und die Finanzierungsmöglichkeiten gerade junger Unternehmen erheblich verbessert.
Seit dem 1. Januar 2018 können Unternehmen Anschaffungen wie beispielsweise Büromaterialen, Tablets oder Schreibgeräte bis zu einem Wert von 800 Euro sofort abschreiben. Bislang gilt für Sofortabschreibungen die Grenze von 410 Euro (netto), höherwertige Wirtschaftsgüter müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Indem dieser Schwellenwert angehoben wird, entfallen künftig für viele Wirtschaftsgüter Aufzeichnungspflichten, wodurch vor allem kleine und mittlere Unternehmen deutlich weniger bürokratischen Aufwand haben.
Seit dem 1. Januar 2015 begrenzt auch die sogenannte "Bürokratiebremse" (PDF, 145KB) den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Mit der Bürokratiebremse hat sich die Bundesregierung politisch verpflichtet, Belastungen, die der Wirtschaft durch neue Regelungen entstehen, binnen eines Jahres an anderer Stelle gleichwertig abzubauen.
Bürokratische Lasten soweit wie möglich vermeiden
Der KMU-Test (deutsche Version, PDF: 74 KB), (englische Version, PDF: 74 KB) muss seit dem 1. Januar 2016 verpflichtend angewendet werden. Er ist eine interne Arbeitshilfe und unterstützt die Bundesministerien bei der Ausarbeitung von Gesetzen, um frühzeitig die Belange der KMU zu berücksichtigen und mögliche Regelungsalternativen zu prüfen. Dadurch wird der Blick auf die spezifischen Folgekosten für kleine und mittlere Unternehmen geschärft. Dadurch sollen bürokratische Lasten für KMU soweit wie möglich vermieden werden. Der Leitfaden basiert unter anderem auf den Ergebnissen einer vom BMWi in Auftrag gegebenen Studie zum Thema "Berücksichtigung von KMU-Belangen in der Gesetzesfolgenabschätzung" (PDF: 1,7 MB).
Potenzial für den Abbau unnötiger Bürokratie besteht an vielen Stellen – unter anderem beim Umstieg auf elektronische Verfahren und der besseren Nutzung bereits vorhandener Daten. Dadurch unterbleiben Mehrfachmeldungen. Meldepflichten können schneller erledigt werden.
Auch mit der Reform des Vergabewesens wurde der Aufwand für beteiligte Unternehmen deutlich reduziert. Durch mehr Flexibilität, beispielsweise in der Verhandlung zwischen Auftraggebern und Bietern, und durch die weitgehend elektronische Abwicklung wurden das Vergabeverfahren erleichtert und öffentliche Aufträge in das digitale Zeitalter überführt.
Marktstammdatenregisterbündelt Melde- und Informationspflichten für die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft
Im Energiebereich wird ein zentrales Marktstammdatenregister für die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft eingerichtet, mit dem Melde- und Informationspflichten gebündelt, reduziert und vereinfacht werden. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird das Marktstammdatenregister als online-basierte Datenbank betreiben. Das zugehörige Webportal befindet sich noch im Aufbau. Nähere Informationen finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
Um bereits vorhandene Verwaltungsdaten künftig stärker zu nutzen, wurde außerdem das Bundesstatistikgesetz überarbeitet.
Elektronische Vertrauensdienste und sichere digitale Identitäten
Am 29. März 2017 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Durchführung der eIDAS-Verordnung der EU verabschiedet. Das Herzstück ist das „Vertrauensdienstegesetz“ (VDG), mit dem die Nutzung elektronischer Vertrauensdienste in Deutschland deutlich erleichtert wird. Bekanntester Vertrauensdienst ist die seit Jahren als „digitale Unterschrift“ verwendete elektronische Signatur. Mit eIDAS kommen weitere hinzu: Das elektronische Siegel, der elektronische Zeitstempel, elektronische Zustelldienste und Webseitenzertifikate.
Mithilfe elektronischer Vertrauensdienste können Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger in der gesamten Europäischen Union sichere elektronische Transaktionen durchführen. Sie bieten ein technisch hohes Sicherheitsniveau, eine hohe juristische Beweiskraft und machen es möglich, EU-weit Geschäfte und E-Government-Leistungen kostengünstig, benutzerfreundlich und papierlos abzuwickeln. Praktische Anwendungsbeispiele sind im Informationspapier zum eIDAS-Durchführungsgesetz zu finden.