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Artikel - Innovationspolitik

Förderschwerpunkt 4: Beitrag zur Effizienz der nationalen Reserve

Einleitung

Förderschwerpunkt 4: Beitrag zur Effizienz der Nationalen Reserve

© Adobe Stock/dusanpetkovic1

Um die zukünftige Versorgungssicherung mit Schutzausrüstung für das Gesundheitssystem sowie bei Bedarf auch vulnerable Gruppen in der Bevölkerung, Verwaltung und Wirtschaft sowie kritische Infrastrukturen sicherzustellen, soll eine Nationale Reserve Gesundheitsschutz vorgehalten werden. Diese soll u. a. durch die Bevorratung von Schutzausrüstung erfolgen, was besondere Anforderungen an die Produkte im Sinne einer effizienten Lagerhaltung stellt. Diese physische Mindestbevorratung soll zwecks Ressourcenschonung durch die Vorhaltung von Produktionskapazitäten ergänzt werden. Für die Sicherung einer dauerhaften Vorhaltung und um die damit verbundenen Kosten (u. a. Instandsetzung und Wartung) zu senken, sollen neue Anlagentypen zur Erhöhung der Flexibilität erschlossen und kurzfristige Umrüstungsmöglichkeiten entwickelt werden.

Ziel des Förderschwerpunkts 4: „Beitrag zur Effizienz der Nationalen Reserve“ ist eine Reduzierung der Kosten sowohl für die physische Bevorratung als auch für die Vorhaltung von Produktionskapazitäten.

Die Antragstellung für das Förderprogramm endete am 31. Dezember 2021.

Was wird gefördert?

Förderoptionen im Förderschwerpunkt 4: Beitrag zur Effizienz der Nationalen Reserve

Gefördert werden:

  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Entwicklung
  • Organisationsinnovationen
  • Prozessinnovationen

Um einer Kostenreduktion der physischen Bevorratung und der Vorhaltung von Produktions-kapazitäten zu erreichen, werden gefördert:

  • Produkt- und Prozessinnovationen zur Verbesserung der Lagerfähigkeit von Schutzausrüstung (insbesondere Atemschutzmasken) und
  • die Entwicklung von innovativen Konstruktionstechniken zur kurzfristigen Umrüstung von Anlagen auf die Produktion von Schutzausrüstung im Pandemiefall.

Wie wird gefördert?

Art der Förderung und Förderkonditionen

Im Förderschwerpunkt 4 „Beitrag zur Effizienz der Nationalen Reserve“ erfolgt die Förderung je nach Art der Antragsteller und Fördermaßnahme als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung.

Nach Artikel 2, Nr. 85 und 86 und Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung gefördert werden.

Nach Artikel 2 Nummer 96 und 97 und Artikel 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können Prozess- und Organisationsinnovationen gefördert werden.

Die förderfähigen Kosten richten sich nach den in der Förderrichtlinie zu Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion innovativer persönlicher Schutzausrüstung festgelegten Fördersätzen, die je nach Förderoption und Art der Antragsteller variieren.

Die Höchstzuwendungen pro Zuwendungsempfänger für Unternehmen ergeben sich aus Artikel 4 AGVO.

Für die Förderoptionen sind folgende maximale Fördersätze vorgesehen:

AntragstellerFörderoptionenEinzel-projekteKooperations-projekteFree-Access-Projekte*
Kleine Unternehmen: KMU-Definition gemäß Anhang I AGVO
Industrielle Forschung
Experimentelle Entwicklung
Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen
70 %
45 %

50 %
50 %
80 %
60 %

50 %
50 %
80 %
60 %
Mittlere Unternehmen: KMU-Definition gemäß Anhang I AGVO
Industrielle Forschung
Experimentelle Entwicklung
Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen
60 %
35 %

50 %
50 %
75 %
50 %

50 %
50 %
75 %
50 %

Weitere Unternehmen (über 250 Mitarbeiter)Industrielle Forschung
Experimentelle Entwicklung
Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen
50 %
25 %

65 %
40 %

15 %1
15 %1
65 %
40 %

Forschungseinrichtungen
A: Hochschulen, Forschungseinrichtungen mit FuEuI-Kapazitäten, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung


Alle Förderoptionen


100 %
Forschungseinrichtungen
B: Helmholtz-Gemeinschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Max-Planck-Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft
Alle Förderoptionen80 %

*sogenannte „Free-Access“-Projekte: Die AGVO ermöglicht einen Zuschlag von 15% wenn die Ergebnisse des Vorhaben durch Konferenzen, Veröffentlichungen, Open-Access-Repositories oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung finden!

1 Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen für große Unternehmen sind nur zulässig, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen. Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

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