(Stand: 15. Januar 2021)
Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder am 28. Oktober 2020, am 25. November und am 2. Dezember 2020 zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
Die reguläre Auszahlung Novemberhilfe durch die Länder kann seit dem 12. Januar 2020 erfolgen. Seit dem 4. Januar 2021 leistet der Bund Abschlagszahlungen. Die Anträge für die November- und Dezemberhilfe können bis 30. April 2021 gestellt werden.
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der vorgenannten Beschlüsse einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Welche Förderung gibt es?
Gezahlt werden im Rahmen der Novemberhilfe Zuschüsse in Höhe bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November 2019, pro Woche der Schließungen (abhängig von der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und anderen Corona-Hilfen im gleichen Bezugszeitraum sowie dem Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen).
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Bei verbundenen Unternehmen werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen erstattet.
Beihilferahmen
Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:
- Beihilfen bis 1 Million Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung)
- Beihilfen bis 4 Millionen Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Beihilfe)
- Beihilfen über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Artikel 107 Absatz 2 b AEUV).
Zudem gilt:
Auf die Zuschüsse der Novemberhilfe werden andere Leistungen für den Förderzeitraum wie beispielsweise Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld angerechnet.
Lieferdienste: Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet.
Restaurants: Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Die Umsatzerstattung wird auf bis zu 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt (das heißt die im Restaurant verzehrten Speisen). Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Antragstellung und Auszahlung:
Der Antrag kann bis zum 31. April 2021 über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de von Steuerberaterinnen und Steuerberatern oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern gestellt werden. Automatisch wird ein Abschlag in Höhe von bis zu 50.000 Euro (bzw. max. 50 Prozent) gewährt.
Soloselbständige können den Antrag bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro selbst stellen, sofern sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Sie erhalten die Novemberhilfe in der beantragten Höhe. Für den Direktantrag ist eine ELSTER-Zertifizierung erforderlich. Die Verwaltung der November- und Dezemberhilfe erfolgt über die Länder. Die Antragsbearbeitung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform, die Antragsbearbeitung und Bewilligung wird durch die Länder vorgenommen.

© BMWi