(Stand: 13. Mai 2022)

Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot zur Ergänzung der bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie. Hier können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Härtefallhilfen stellen sicher, dass auch diejenigen Unternehmen eine Unterstützung erhalten können, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden Programmen nicht berücksichtigt werden.

Die Umsetzung der Härtefallhilfen liegt bei den Ländern. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat Mitte Februar 2022 beschlossen, den Förderzeitraum für die Härtefallhilfen der Länder bis 30. Juni 2022 zu verlängern (parallel zur Überbrückungshilfe). Aktuelle länderspezifische Informationen – auch zu den Antragsfristen- sind unter www.haertefallhilfen.de abrufbar. Bund und Länder haben für die Härtefallhilfen insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro bereitgestellt. Sie bringen diese Mittel je zur Hälfte auf.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Corona-bedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d.h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Härtefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Dabei muss die Bewilligung der Mittel beihilferechtskonform erfolgen. Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag unter Ausnutzung der Kumulierungsmöglichkeiten darf insgesamt nicht überschritten werden (insb. Rahmen der De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfe und Bundesregelung Fixkostenhilfe).

Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) beim jeweiligen Land zu beantragen. Die zuständige Stelle und den Start für die Antragstellung legen die Länder fest.

Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.
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