Ansichtskarten verschiedener Orte symbolisiert Tourismus in Europa; Quelle: iStockphoto.com/eurobanks

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Mit dem Lissabon-Vertrag von 2009 hat die Europäische Union (EU) erstmals eine im Primärrecht verankerte Zuständigkeit für den Tourismus erhalten. Artikel 195 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt die EU, die Tourismuspolitik der Mitgliedstaaten zu ergänzen, um

  • günstige Rahmenbedingungen für die im Tourismus tätigen Unternehmen zu schaffen und
  • die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

Zur Ausschöpfung der neuen Zuständigkeiten für den Tourismus hat die EU- Kommission (EU-KOM) im Juni 2010 ihre Mitteilung "Europa - wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus" veröffentlicht (Tourismus-Mitteilung). Darin schlägt sie 21 Maßnahmen zur Tourismusförderung vor, die sich auf vier Schwerpunktbereiche verteilen:

  • Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus in Europa.
  • Förderung eines nachhaltigen und qualitätsorientierten Tourismus.
  • Konsolidierung des Images von Europa als Reiseziel hoher Qualität.
  • Bestmögliche Nutzung von EU-Förderinstrumenten zur Entwicklung des Tourismus.

In Umsetzung der Tourismus-Mitteilung hat die EU-KOM über ihre für Tourismus zuständige Generaldirektion für Unternehmen und Industrie bereits zahlreiche Initiativen ergriffen und Projekte gestartet. Das Projekt "Reiseziel Europa" (Destination Europe) will zum Beispiel das Reiseinteresse von Touristen aus Ländern außerhalb Europas wecken. Hier arbeitet die EU-KOM eng mit der European Travel Commission (ETC), dem Dachverband der nationalen Tourismus-Marketingorganisationen Europas, zusammen.

Die Abstimmung zwischen EU-KOM und den Mitgliedstaaten bei der Behandlung touristischer Themen, insbesondere zur Umsetzung der Tourismus-Mitteilung, erfolgt über den "Beratenden Ausschuss für Tourismus", in dem Deutschland durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vertreten ist. Das BMWK achtet insbesondere darauf, dass die EU-KOM ihre lediglich ergänzende Zuständigkeit für den Tourismus nicht überschreitet und bei der Umsetzung der Maßnahmen die Prinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit beachtet.

Darüber hinaus nimmt das BMWK tourismuspolitische Interessen bei der EU-Rechtsetzung in anderen Politikbereichen wahr. Beispiele sind die Verbraucherpolitik (Reform der Pauschalreise-Richtlinie) oder die Sicherheitspolitik (Visa-Regelungen).

Das BMWK koordiniert in Deutschland zudem die EU-Strukturpolitik. Die europäischen Struktur- und Investitionsfonds wurden in der laufenden Finanzperiode 2014-2020 noch konsequenter auf die Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung ausgerichtet.

Auch jetzt können Tourismusprojekte grundsätzlich über die EU-Strukturfonds oder das COSME-Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert werden. Die Entscheidungen über eine Förderung von Tourismusprojekten durch den Europäischen Regionalfonds (EFRE) werden von den für die regionalen Förderprogramme zuständigen Behörden der Länder getroffen.

Die rechtlichen Beziehungen für Touristen und Anbieter touristischer Dienstleistungen werden teilweise auch durch europäisches Recht geregelt. Die europäische Pauschalreiserichtlinie wurde 2015 überarbeitet (Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen). In der Folge wurden auch die deutschen Regelungen zur Pauschalreise überprüft und - wo notwendig - überarbeitet und ergänzt (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften – Umsetzung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie vom 21. Juli 2017). Die novellierte EU-Pauschalreiserichtlinie musste bis zum 01.01.2018 in nationales Recht umgesetzt werden.