Im Jahr 2003 wurde die Handwerksordnung novelliert und neu ausgerichtet, um in einer wirtschaftlich angespannten Lage das Handwerk zu stärken und neue Impulse für Unternehmensgründungen, für Beschäftigung und Ausbildung zu geben. Ein wesentlicher Regelungskern dieser letzten größeren Reform des Handwerksrechts war die Aufteilung in zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke.

Seit der Novelle hat sich das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke weiterentwickelt und verändert. Diese Veränderungen sind so wesentlich, dass sie eine Reglementierung der Ausübung der betroffenen Handwerke zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Wahrung von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe im Sinne eines Wissenstransfers erforderlich machen. Gleichzeitig haben sich die Ausbildungszahlen und die Meisterprüfungen reduziert. Durch die Wiedereinführung der Zulassungspflicht als Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb der betroffenen Handwerke sollen zum einen die hier genannten Ziele erreicht und zum anderen auch bei der Ausbildungsleistung gegengesteuert werden.

Der Gesetzentwurf führt die Zulassungspflicht für zwölf derzeit zulassungsfreie Handwerke wieder ein. Der selbstständige Betrieb eines solchen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein technischer Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Die erfolgreich bestandene Meisterprüfung beziehungsweise eine erteilte Ausübungsberechtigung wird aber nur für solche Handwerke wieder Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb des Handwerks, wenn es sich um gefahrgeneigte Handwerke handelt, deren unsachgemäße Ausübung eine Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet oder um solche Handwerke, die vom Kulturgüterschutz erfasst werden oder als immaterielles Kulturgut anzusehen sind und dabei ein Wissenstransfer notwendig ist. Für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbstständig den Betrieb eines solchen zulassungsfreien Handwerks ausüben, werden auch ohne bestandene Meisterprüfung oder eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eingetragen. Sie dürfen auch weiterhin ihr Handwerk selbstständig ausüben und erhalten insoweit Bestandsschutz.

Am 19. September 2019 wurde die Anhörung der Länder und der Verbände eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 26. September 2019 abgegeben werden. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 9. Oktober 2019 verabschiedet.

Im Zuge des Verfahrens wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 19/14974) für erledigt erklärt und ein textgleicher Entwurf (Bundestags-Drucksache 19/14335) von den Regierungsfraktionen eingebracht. Dieser wurde am 12. Dezember 2019 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 abschließend über den Gesetzentwurf beraten. Das Gesetz wurde am 13. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten.