Die Verordnung enthält drei Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes.

In die Stromnetzentgeltverordnung wird eine Übergangsregelung für die Gewährung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung im Jahr 2020 aufgenommen. Des Weiteren wird die Stromnetzentgeltverordnung um eine Regelung ergänzt, die dazu dient, im Falle von Stromtransiten ein unsachgerechtes Anfallen von Netzentgelten zulasten nachgelagerter Netzebenen zu vermeiden. Schließlich zielt die Verordnung auf den Abbau von Schriftformerfordernissen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Netzanschlussverträgen und ermöglicht somit eine einfachere auch digitale Vertragsabwicklung zwischen Netzbetreibern und Kunden.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 13. Juli 2020 eingereicht werden. Insgesamt sind 15 Stellungnahmen eingegangen. 14 Absender haben der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme zugestimmt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. bat darum, von einer Veröffentlichung seiner Stellungnahme abzusehen.

Das Bundeskabinett beschloss die Verordnung am 19. August 2020. Der Bundesrat stimmte ihr am 9. Oktober 2020 zu. Die Verordnung wurde am 5. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 6. November 2020 in Kraft. Eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung in § 32 Absatz 10 Satz 1 und 2 Stromnetzentgeltverordnung war in Absprache mit der Europäischen Kommission nicht erforderlich und ist daher nicht erfolgt.