Nahaufnahme von Hand, die an Regelung eines Radios dreht; Quelle: iStock.com/KLH49

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf zur Anpassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erarbeitet. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, die Digitalisierung des Hörfunks zu fördern und die notwendigen Voraussetzungen für günstige Auslandstelefonie zu schaffen.

Interoperabilität für Radioempfangsgeräte

Der Entwurf dient der Umsetzung des Koalitionsvertrages, in dem sich die Koalitionspartner verständigt haben, die Digitalisierung des Hörfunks durch die Interoperabilität von Radioempfangsgeräten zu fördern. Mit der Ergänzung des § 48 TKG soll erreicht werden, dass höherwertige Radioempfangsgeräte nur noch gehandelt werden dürfen, wenn diese zum Empfang normgerechter digitaler Signale geeignet sind (beispielsweise DAB+ oder Internetradio).

Konkret sollen künftig höherwertige Radioempfangsgeräte mit einer Schnittstelle ausgestaltet sein, die zum Empfang digitalisierter Inhalte geeignet ist. Mittels welcher Technik die Inhalte zum Hörer gelangen, wird nicht vorgegeben. Diese Entscheidung soll dem Markt beziehungsweise dem Hörer überlassen bleiben. Zudem werden nur solche Geräte einbezogen, die überwiegend zum Hörfunkempfang ausgerichtet sind. Autoradios werden einbezogen, Mobilfunkgeräte hingegen werden ausgeklammert.

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat die Bundesregierung auf Bitten der Länder eine inhaltlich identische Regelung beschlossen, die allerdings letztlich dem Diskontinuitätsprinzip unterfiel. Zudem bestanden Zweifel an der europarechtlichen Vereinbarkeit. Diese Zweifel konnten nun mit der am 20. Dezember 2018 in Kraft getretenen Richtlinie über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (Kodex) ausgeräumt werden, da sich die Bundesregierung erfolgreich für die Verankerung einer Rechtsgrundlage für eine Interoperabilitätsverpflichtung im EU-Recht eingesetzt hat.

Im Zuge der Abstimmung des Referentenentwurfs wurde der Entwurf überarbeitet: Mit Blick auf das Thema Interoperabilität von Hörfunkempfangsgeräten wurden die Vorgaben des Kodex bereits vollständig umgesetzt, um frühzeitig Rechtssicherheit für die Adressaten der Regelung zu schaffen und keinen weiteren Umsetzungsaufwand im Rahmen der großen TKG-Novelle zu erzeugen. Dies betrifft die verbindliche Regelung in Art. 113 Abs. 1 des Kodex, nach dem die „Mitgliedstaaten die Interoperabilität von Autoradiogeräten gemäß Anhang XI der Richtlinie sicherstellen“. Anhang XI sieht in Nr. 3 vor, dass „jedes Autoradio, …, einen Empfänger enthalten muss, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, ermöglicht.

Formelle Anpassungen zur Umsetzung der EU-Vorgaben zu "Intra EU-Calls“

Bestandteil des neuen europäischen Telekommunikationsrechtsrahmens ist auch das Thema Intra-EU-Calls. Verbraucherinnen und Verbraucher werden seit dem 15. Mai 2019 vor überhöhten Preisen für Auslandsgespräche innerhalb der EU geschützt: Anrufe ins EU-Ausland dürfen maximal 19 Cent pro Minute kosten, für eine SMS gilt die Obergrenze von maximal 6 Cent.

Die Mitgliedsstaaten sollen nun wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Vorgaben der Intra-EU-Calls erlassen. Die bereits für die Roaming-Regelungen zuständige Bundesnetzagentur erhält daher die Aufsicht und wird zudem mit wirksamen Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet. Bei Verstößen gegen die Vorgaben kann die Bundesnetzagentur künftig Zwangs- und Bußgelder verhängen und zudem bei Streitigkeiten zwischen dem Anbieter und dem Kunden schlichten.

Das Bundesministerium hat am 18. Januar die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 5. Februar 2019 eingereicht werden. Anschließend wurde der Entwurf mit Blick auf die eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet und am 21. März 2019 erneut zur Abstimmung freigegeben. Der Entwurf wurde dann innerhalb der Ressorts abgestimmt, der Nationale Normenkontrollrat beteiligt und die Länder- und Verbändebeteiligung durchgeführt. Am 23. April 2019 wurde der Entwurf bei der Europäischen Kommission notifiziert.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 31. Juli 2019 verabschiedet. Der Bundestag hat das Gesetz am 17. Oktober 2019 verabschiedet. Das Gesetz wurde am 13. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten.