Die EU-Richtlinie (EU) 2018/1808 vom 14. November 2018, durch die die Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – AVMD-Richtlinie) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten geändert wird, war bis zum 19. September 2020 in deutsches Recht umzusetzen. Die AVMD-Richtlinie stellt inhaltliche und wirtschaftsbezogene Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste und Videosharingplattform-Dienste. Ziel von Artikel 1 des Gesetzes ist es, diese wirtschaftsbezogenen Anforderungen im Telemediengesetz (TMG) 1:1 umzusetzen. Weitere Regelungen der Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf inhaltsbezogene Anforderungen an Telemedien, werden im Medienstaatsvertrag der Länder (MStV) oder im Hinblick auf das Melde- und Abhilfeverfahren im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) umgesetzt.

Artikel 2 des Gesetzes enthält eine – von der Umsetzung der AVMD-Richtlinie unabhängige – Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Durchführung der EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung.1

Artikel 3 des Gesetzes enthält eine Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG), die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zugeliefert wurde und ebenfalls der 1:1-Umsetzung der AVMD-Richtlinie dient.

Artikel 4 des Gesetzes wiederum enthält die von der Beauftragten für Kultur und Medien zugelieferte Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWG), mit der inhaltliche Anforderungen an Rundfunk und audiovisuelle Medien umgesetzt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 22. Juli 2019 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis Ende August 2019 eingereicht werden. Insgesamt sind 23 Stellungnahmen eingegangen.

Der Gesetzentwurf wurde am 1. April 2020 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf beschlossen. Das Bundeskabinett hat hierzu am 3. Juni 2020 eine Gegenäußerung der Bundesregierung beschlossen. Nach den Beratungen in den Ausschüssen hat der Deutsche Bundestag das Gesetz am 2. Juli 2020 mit kleineren Änderungen beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2020 keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt.

Das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020 wurde am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2456) verkündet und ist am 27. November 2020 in Kraft getreten.

1 Die Platform-to-Business-Verordnung gilt seit dem 12. Juli 2020 und stellt im Wesentlichen eine Transparenzverordnung dar. Sie befasst sich mit potenziellen Reibungen in der Online-Plattformwirtschaft. Ziel ist es, das Vertrauen der gewerblichen Nutzer in die Online-Plattformwirtschaft zu stärken, um die damit verbundenen Vorteile voll auszuschöpfen. Hierzu macht die Platform-to-Bussiness-Verordnung Transparenzvorgaben vor allem für die Bereiche Geschäftsbedingungen, der Ungleichbehandlung und des Rankings. Diese Vorgaben werden für ihre Wirksamkeit flankiert durch Regeln, die zum Beispiel die kurzfristige Einschränkung oder Beendigung der Zusammenarbeit untersagen und Möglichkeiten der Streitbeilegung und Rechtsdurchsetzung schaffen. Zu letzterem zählen internes Beschwerdemanagement, Mediation und Verbandsklagen.