In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen Bestimmungen der europäischen Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, konkret gegen Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie. Mit Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-377/17 besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der HOAI. Diese gab bisher vor, in der HOAI Mindest- und Höchsthonorarsätze festzulegen. Daher infolge des EuGH-Urteils zunächst das ArchLG anzupassen. Dazu dient das Gesetz zur Änderung des ArchLG.

Mit der Neufassung wird der Anwendungsbereich des ArchLG künftig genauer umschrieben als in der bisherigen Gesetzesfassung. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Maßstäbe und Grundsätze für die Honorarberechnung, deren Festlegung in der HOAI weiter möglich bleibt. Grundlegend neu ist dagegen, dass die Vertragsparteien das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen künftig stets frei vereinbaren können. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem soll die HOAI für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten. In diesem Zusammenhang stehen auch weitere im Gesetz enthaltene Änderungen, wie die Anpassung des § 650q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Änderungen in den §§ 73 ff. der Vergabeverordnung (VgV).

Außerdem enthält das Gesetz einige Klarstellungen in den vergaberechtlichen Rechtsverordnungen. Diese betreffen die Vergabeverordnung, die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und die Sektorenverordnung. Sie betreffen die Verfahrensart des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, das nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen genutzt werden kann, dann aber äußerst zügige Beschaffungen ermöglicht. Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie wurden hier einige Klarstellungen vorgenommen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte am 29. Mai 2020 die Ressortabstimmung und am 5. Juni 2020 die Länder- und Verbändeanhörung zu dem Gesetzentwurf eingeleitet. Insgesamt sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Alle Absender haben der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme zugestimmt.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 15. Juli 2020 beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 8. Oktober 2020 verabschiedet, der Bundesrat hat es am 6. November 2020 abschließend behandelt. Das Gesetz wurde am 18. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 19. November 2020 in Kraft getreten.