Ein wichtiges Ziel der vorgeschlagenen Novellierung ist - neben einer Anhebung der Auditqualität - betroffene Unternehmen (sogenannte „Nicht-KMU“) mit geringem Energieverbrauch durch die Einführung einer Bagatellschwelle zu entlasten. Energieauditpflichtige Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch unterhalb der Bagatellschwelle müssen demnach künftig statt eines vollumfänglichen Energieaudits lediglich ausgewählte Basisdaten zu ihrem Energieverbrauch und ihren Energiekosten über eine nicht öffentliche Onlinemaske an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) melden. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Informationen zu Einsparmöglichkeiten und Förderprogrammen zur Steigerung der Energieeffizienz. Dem Interesse von Unternehmen am Schutz von Betriebsgeheimnissen wird hierbei Rechnung getragen.

Untersuchungen zur ersten Energieauditrunde im Jahr 2015 haben gezeigt, dass für diese Unternehmen die Durchführung eines Energieaudits meist in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten Energieeinsparungen steht. Der Bundestag hat durch einen Änderungsantrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2019 beschlossen, die Bagatellschwelle auf nunmehr 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg festzusetzen. Damit werden rund 3.500 Unternehmen entlastet und der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft insgesamt um mehr als 5 Mio. Euro reduziert.

Weiterhin strebt der Gesetzentwurf eine Verbesserung der Qualifikation von Energieauditoren durch Einführung einer Pflicht zur Fort- und Weiterbildung an, um - auch im Interesse der Unternehmen - eine möglichst hohe Qualität der Beraterleistung zu gewährleisten.

Der Gesetzentwurf zielt ferner auf eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der von der EU-Kommission geforderten Kontrolle der Umsetzung der Auditpflicht ab. Künftig wird von den betroffenen Unternehmen gefordert, ausgewählte Basisdaten aus dem Bericht des Energieberaters über eine nicht öffentliche Online-Maske zu melden. Auch wird der Schutz von Betriebsgeheimnissen selbstverständlich gewährleistet.

Die vorgeschlagene Novellierung des EDL-G wird darüber hinaus für Klarstellungen im Bereich der Definitionen, Inhalte des Auditberichts und des Aufgabenkatalogs des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genutzt, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 31. Januar 2019 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 7. Februar 2019 eingereicht werden. Der ressortabgestimmte Gesetzentwurf wurde am 13. März 2019 vom Kabinett verabschiedet. Nach der Stellungnahme des Bundesrates am 12. April 2019 und der Gegenäußerung der Bundesregierung am 30. April 2019 wurde der Gesetzentwurf dem Bundestag zu Beschlussfassung zugeleitet. Dieser hat den Gesetzentwurf mit Änderungen in seiner Sitzung am 27. Juni 2019 verabschiedet.

Der Bundesrat hat am 20. September 2019 über die Änderungen beraten. Das Gesetz wurde am 25. November 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die einzelnen Bestimmungen sind zu verschiedenen, im Gesetz genannten Zeitpunkten in Kraft getreten.