LED-Anzeige mit Free WLAN; Quelle: iStock.com/phive2015

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Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes befördert die weite Verbreitung von WLAN und schafft Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber, z.B. Café-Betreiber. Sie können nun offenes WLAN für ihre Kunden anbieten. Dabei setzen sie sich nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat das Gesetz federführend für die Bundesregierung erarbeitet.

Die Gesetzesänderung sieht unter anderem vor, dass die viel kritisierte Störerhaftung auf Unterlassung für Internetzugangsanbieter rechtssicher abgeschafft wird und dementsprechend auch keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Kosten (insbesondere Abmahnkosten) geltend gemacht werden können.

Darüber hinaus dürfen WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN zu verschlüsseln oder dauerhaft zu schließen. Auf freiwilliger Basis bestehen hingegen keinerlei Einschränkungen. Von der Gesetzesänderung ist ein entscheidender Schub für mehr offene WLAN-Hotspots zu erwarten, mit dem Deutschland auch im europaweiten Vergleich aufholen wird.

Um auch das geistige Eigentum angemessen zu schützen und europarechtliche Vorgaben zu wahren, erhalten Rechteinhaber die Möglichkeit, im Einzelfall Nutzungssperren gegen WLAN-Betreiber zu erwirken, wenn es darum geht, die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und dass die Sperrmaßnahme zumutbar und verhältnismäßig ist. Die vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung solcher Nutzungssperren dürfen nicht dem WLAN-Betreiber auferlegt werden.

Länder und Verbände konnten bis zum 9. März 2017 Stellungnahmen zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einreichen. Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag dem von der Bundesregierung am 5. April 2017 beschlossenen Gesetzesentwurf zugestimmt. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 22. September 2017 gebilligt. Das Gesetz wurde am 12. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Tag darauf in Kraft getreten.