Dame sitzt mit Headphone vor einem PC zu Autmoatisierten Auskunftsverfahren

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Im Rahmen des automatisierten Auskunftsverfahrens nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) können Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden Daten aus den Kundendatenbanken der verpflichteten Telekommunikationsunternehmen abfragen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde mit § 112 Absatz 3 TKG vom 22. Juni 2004 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und den weiteren zuständigen Ressorts eine Verordnung für das automatisierte Auskunftsverfahren zu erarbeiten und mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Darüber hinaus hat sich der Koalitionsausschuss am 13. April 2016 auf ein Maßnahmenpaket zur Terrorismusbekämpfung geeinigt und in diesem Rahmen nochmals die Erforderlichkeit der Schaffung der Rechtsverordnung nach § 112 Absatz 3 TKG verdeutlicht.

Die Verordnung für das automatisierte Auskunftsverfahren (Kundendatenauskunftsverordnung) ist am 21. Juni 2017 in Kraft getreten und konkretisiert damit die gesetzlichen Regelungen aus § 112 Absatz 3 TKG. Sie führt zu einer verbesserten Rechtsgrundlage für die Bundesnetzagentur, die im Rahmen des Verfahrens Daten aus den Kundendatenbanken der verpflichteten Telekommunikationsunternehmen abruft und an die abfragenden Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Mit der Verordnung wurden Regelungen geschaffen, die die grundlegenden Anforderungen zur Durchführung und Gestaltung des automatisierten Auskunftsverfahrens festlegen. Im Ergebnis erhalten die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden nun mehr und qualitativ bessere Daten für Ihre Arbeit, da durch die Verordnung neue Funktionalitäten eingeführt wurden.

Die Anwendung der nun geschaffenen Vorschriften der Verordnung wird unter Einbeziehung der betroffenen Kreise innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten evaluiert.