Die Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV) regelt auf der Grundlage des § 21 Absatz 4 des Postgesetzes (PostG) die Arten und Verfahren der Entgeltregulierung und konkretisiert insbesondere die Verfahren der Entgeltgenehmigung für lizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschender Anbieter. Die Regelungen dieser Verordnung sind trotz sich stark verändernder Postmärkte lange Zeit nahezu unverändert geblieben.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 29. Mai 2015 (BGBl. I S. 892) hat die Bundesregierung erstmals auf deutliche, digitalisierungsinduzierte Marktveränderungen reagiert. Um es regulierten Unternehmen zu ermöglichen, auf durch die Digitalisierung verursachte Strukturveränderungen auf den Postmärkten flexibler reagieren zu können, wurde es der Bundesnetzagentur damals ermöglicht, bei der Bestimmung des Gewinnsatzes des regulierten Unternehmens die Gewinnmargen solcher Unternehmen zu berücksichtigten, die in anderen europäischen Ländern unter vergleichbaren Bedingungen auf den Briefmärkten tätig sind.

Mit der zweiten Änderung der PEntgV soll die 2015 eingeführte Regelung zur Bestimmung des dem regulierten Unternehmen im Rahmen der Entgeltregulierung zugebilligten Gewinnsatzes präzisiert werden. Sie zielt darauf, anders als bisher nicht mehr alle europäischen Postanbieter zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in struktureller Hinsicht mit dem regulierten Unternehmen vergleichbar sind.

Das Bundesministerium hat am 13. Februar 2019 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 22. Februar 2019 eingereicht werden. Die Verordnung wurde am 21. März 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2019, 338) verkündet und ist am 22. März 2019 in Kraft getreten.