Die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler und gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h der Gewerbeordnung geltende Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss an die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) angepasst werden.

Zur Umsetzung der MiFID II werden daher zusätzliche Wohlverhaltensregelungen wie zum Beispiel die Pflicht zur Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten und die Pflicht zur Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen und elektronischer Kommunikation aufgenommen beziehungsweise bestehende Verhaltenspflichten wie etwa Informationspflichten und die Pflicht zur Geeignetheitsprüfung an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Auch das bisherige Beratungsprotokoll wird durch die in der MiFID II vorgeschriebene Geeignetheitserklärung ersetzt.

Darüber hinaus werden überwiegend redaktionelle Angleichungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung an die Formulierungen der neu gefassten Versicherungsvermittlungsverordnung vorgenommen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 7. November 2018 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 22. November eingereicht werden. Nach Eingang der Stellungnahmen hat das Bundeswirtschaftsministerium am 22. Juli 2019 einen überarbeiteten Entwurf veröffentlicht. Der Bundesrat hat der Verordnung am 20. September 2019 zugestimmt.

Die Verordnung wurde am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie tritt nach Ablauf einer Übergangsfrist am 1. August 2020 in Kraft.