Der marktwirtschaftliche Ausbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Kern dieser Artikelverordnung ist es, die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Errichtung der LNG-Infrastruktur zu verbessern. Die Fernleitungsnetzbetreiber werden durch eine Änderung der Gasnetzzugangsverordnung verpflichtet, die erforderlichen Leitungen zwischen LNG-Anlagen und dem Fernleitungsnetz zu errichten und die LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz anzuschließen.

Die Pflicht zum Netzanschluss im Sinne der vorgeschlagenen Regelungen besteht nur, soweit und sobald eine LNG-Anlage gebaut wird. Durch eine intelligente Synchronisierung des Baus der Anlage mit der Errichtung des Netzanschlusses und durch eine angemessene finanzielle Kostenbeteiligung des Anlagenbetreibers wird sichergestellt, dass nur Leitungen gebaut werden, die tatsächlich benötigt werden.

Die mit der Errichtung des Netzanschlusses von LNG-Anlagen verbundenen Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber werden als Investitionsmaßnahme nach der Anreizregulierungsverordnung eingeordnet. Damit wird sichergestellt, dass die Kosten ohne Zeitverzug in die Gasnetzentgelte eingebracht und auf die Netznutzer gewälzt werden können.

Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 14. März 2019 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet hat, beschloss das Bundeskabinett die Verordnung am 27. März 2019. Der Bundesrat hat der Verordnung am 7. Juni 2019 zugestimmt. Die Neuregelung gilt ab dem 20. Juni 2019.