In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mit Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar sind (Rechtssache C-377/17). Mit Verkündung des Urteils bestand für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen, dazu dient die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI.

Der Änderungsverordnung zufolge sind die Honorare für die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen immer frei vereinbar und richten sich nach der Honorarvereinbarung der Vertragsparteien. Um den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen zu vereinfachen, wurden die diesbezüglichen Formanforderungen der HOAI reduziert. Für eine wirksame Honorarvereinbarung reicht Textform aus. Die Vereinbarung muss auch nicht mehr bei Auftragserteilung geschlossen werden. Auf die Vorgabe eines bestimmten Zeitpunkts für den Abschluss einer Honorarvereinbarung wurde verzichtet.

Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der HOAI bleiben aber erhalten. Sie können insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung zur Honorarermittlung herangezogen werden. Die Parteien können aber auch andere Methoden vereinbaren, nach denen das Honorar im Einzelfall ermittelt wird.

Der Anwendungsbereich der HOAI wurde nur insofern geändert, als die bisherige Beschränkung auf Inländer entfällt. Diese Einschränkung erscheint vor dem Hintergrund, dass die HOAI künftig kein verbindliches Preisrecht mehr enthält, nicht mehr erforderlich.

Die verbindlichen Honorarsätze der HOAI waren nach der bisherigen Rechtslage in Honorartafeln aufgeführt. Diese Honorartafeln werden zwar beibehalten, die in ihnen enthaltenen Werte sind aber unverbindlich und dienen den Vertragsparteien zur Honorarorientierung.

Für den Fall, dass die Parteien eines Vertrags über Architekten- oder Ingenieurleistungen keine wirksame Honorarvereinbarung schließen, enthält die HOAI jetzt eine Vermutungsregel. Danach gilt in diesen Fällen der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI im Einzelfall ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 07. August 2020 die Länder- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Insgesamt sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Alle Absender haben der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme zugestimmt.

Das Bundeskabinett hat den Verordnungsentwurf am 16. September 2020 verabschiedet, der Bundesrat am 6. November 2020 zugestimmt. Am 07. Dezember 2020 wurde die neue Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.