Die in den Anlagen 1 bis 3 zur Gewerbeanzeigeverordnung geregelten Muster-Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung müssen überarbeitet werden. Zum einen ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) zur positiven Eintragung eines dritten Geschlechts im Personenstandswesen umzusetzen. Darüber hinaus müssen für eine Verbindung der Anzeigepflicht nach § 192 Absatz 1 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) mit der Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung weitere, für die gesetzliche Unfallversicherung erforderliche Datenfelder in die Muster-Vordrucke aufgenommen werden.

Die in den Anlagen 1 bis 3 zur Gewerbeanzeigeverordnung geregelten Muster-Vordrucke, die bisher Ankreuzfelder für die Geschlechtsbezeichnungen „männlich“ und „weiblich“ enthielten, werden um ein weiteres Ankreuzfeld „divers“ ergänzt. Darüber hinaus werden die Muster-Vordrucke um neue Datenfelder ergänzt, die für die gesetzliche Unfallversicherung erforderlich sind. Die Muster-Vordrucke werden anlässlich ihrer Änderung redaktionell überarbeitet und neu nummeriert. Dies führt zu Folgeänderungen in § 3 Absatz 1, der regelt, welche Daten aus der Gewerbemeldung an die jeweiligen empfangsberechtigten Stellen regelmäßig übermittelt werden dürfen.

Das Bundesministerium hat am 5. März 2019 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 26. März 2019 eingereicht werden. Die Verordnung wurde am 11. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 25, 916) veröffentlicht.

Derzeit liegen folgende Stellungnahmen vor: