Der vorgelegte Entwurf beinhaltet die flankierenden gesetzgeberischen Maßnahmen zur Umsetzung der ersten Ausbaustufe des geplanten Basisregisters für Unternehmensstammdaten mit bundeseinheitlicher Wirtschaftsnummer.

Ziel des Basisregisters für Unternehmensstammdaten in Verbindung mit einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip). Vorläufige Schätzungen beziffern für das Gesamtvorhaben das jährliche Bürokratie-Entlastungspotential für Unternehmen auf einen dreistelligen Millionenbetrag. Gleichzeitig verspricht die Einführung des Basisregisters dazu beizutragen, die Qualität der Registerdaten zu verbessern und die Effizienz der Verwaltung durch die Vernetzung der Register zu erhöhen.

Um den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes zu entsprechen, wird eine Schnittstelle vom Basisregister zu dem Unternehmenskonto des Portalverbundes geschaffen. Damit dient die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer perspektivisch nicht nur dem Informationsaustausch unter den Registern, sondern schafft auch die Voraussetzung für die einheitliche Identifizierung von Unternehmen für alle Verwaltungsakte im Sinne des „Once-Only“-Prinzips.

Die registerführende Stelle soll das Statistische Bundesamt sein. Die einheitliche Wirtschaftsnummer soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung werden.

Die Einführung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten beinhaltet ein großes Bürokratieentlastungspotential für Unternehmen. Mit der ersten Ausbaustufe soll noch in diesem Jahr begonnen werden, so dass ein enger Zeitplan entsteht, um eine Verabschiedung des anliegenden Entwurfs noch in dieser Legislaturperiode zu erreichen. Aus diesem Grund ist die übliche Beteiligungsfrist von vier Wochen verkürzt. Die Frist für die Stellungnahmen der Ressorts sowie der Länder, Kommunalen Spitzenverbände, Verbände und weiterer Beteiligter endete am 30. März 2021. Es sind nachstehende Stellungnahmen eingegangen, deren Absender der Veröffentlichung ihrer Stellungnahmen zugestimmt haben. Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin eine Stellungnahme abgegeben. Das Bundeskabinett hat dem Gesetzentwurf am 27. April 2021 zugestimmt.

Die Europäische Zentralbank hat am 25. Mai 2021 eine Stellungnahme abgegeben. Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgegeben; das Kabinett hat hierzu am 2. Juni 2021 eine Gegenäußerung der Bundesregierung beschlossen. Der von der Bundesregierung und den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 10. Juni 2021 angenommen. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 über den Gesetzentwurf entschieden und gegen eine Anrufung des Vermittlungsausschussses gestimmt. Das Gesetz wurde am 14. Juli 2021 im BGBl. I S. 2506 verkündet; die Regelungsteile treten am 15. Juni 2021 und am 1. Januar 2023 in Kraft.