Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/944 in nationales Recht. Dafür werden die Vorschriften im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst und ergänzt. Unter anderem werden die Regelungen zu den Endkundenmärkten in Teil 4 EnWG ergänzt und teilweise neu gefasst.

Die Richtlinienumsetzung wird in dem Gesetzentwurf durch weitere Änderungen ergänzt. So setzt eine Übergangsregelung zur regulatorischen Behandlung reiner Wasserstoffnetze im EnWG den Rahmen für einen zügigen und rechtssicheren Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur. Die Vorgaben werden in einem eigenen Abschnitt des Teils 3 EnWG zusammengefasst und durch Übergangsvorschriften in Teil 10 EnWG ergänzt. Darüber hinaus wird die Transparenz der Grundlagen für die Netzentgelt- und Netzzugangsregulierung durch eine Konzentration der hierauf gerichteten Vorschriften in Teil 3 EnWG weiter erhöht und auf eine unmittelbare gesetzliche Grundlage gestellt. Um dem regulatorischen Ungleichgewicht bei der Finanzierung grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen entgegenzuwirken, enthält der Gesetzentwurf einen Erlösmechanismus für selbstständige Betreiber solcher Elektrizitätsverbindungsleitungen.

Der Gesetzentwurf enthält auch in anderen Gesetzen mit der vorliegenden Regelungsmaterie verbundene Änderungen und Folgeänderungen in einigen Rechtsverordnungen.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 27. Januar 2021 eingereicht werden. Insgesamt sind 33 Stellungnahmen eingegangen. 31 Absender haben der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme zugestimmt. Die Unternehmen Tesla Germany GmbH und Uniper SE baten darum, von einer Veröffentlichung ihrer Stellungnahmen abzusehen.

Das Bundeskabinett beschloss den Gesetzentwurf am 10. Februar 2021.

Weiteres Verfahren

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen; das Kabinett die Gegenäußerung der Bundesregierung am 14. April 2021 beschlossen. Der eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 24. Juni 2021 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Ausschusses (Drucksache 19/30899) angenommen. Der Bundesrat hat den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages am 25. Juni 2021 beraten und ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses passieren lassen.

Das Gesetz wurde am 26. Juli 2021 verkündet (BGBl. I S. 3026).