Gesetz zur Übermittlung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke

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Verwaltungsdaten sind eine wichtige Datenquelle für die amtliche Wirtschaftsstatistik. Durch die Zweitverwertung bereits vorhandener Datenbestände können Doppelerhebungen bei Unternehmen vermieden werden.

Das „Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen“ regelt Aspekte des Datenaustauschs zwischen Behörden für zwei separate Sachverhalte:

Mit dem Berichtsjahr 2018 ist in Deutschland die Anwendung des EU-Unternehmensbegriffs vorgesehen. Hierzu benötigen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder granulare Einzeldaten, die bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits vorhanden sind. Der Gesetzentwurf regelt in Artikel 1 bis 3 die Übermittlung dieser Verwaltungsdaten.

Durch die große wirtschaftliche Bedeutung multinationaler Unternehmensgruppen können grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Verlagerungsprozesse innerhalb von Konzernen erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Zuverlässigkeit amtlicher Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken haben. Auf europäischer Ebene werden hierzu Pilotstudien durchgeführt. Mit der befristeten Regelung des Einzeldatenaustauschs auf europäischer Ebene in Artikel 4 des Gesetzentwurfs wird sichergestellt, dass sich Deutschland angemessen an diesen Pilotstudien zu multinationalen Unternehmen beteiligen kann.

Der Gesetzentwurf ermächtigt und verpflichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank, dem Statistischen Bundesamt für die im Verwaltungsdatenverwendungsgesetz genannten Zwecke Daten zu übermitteln. Diese übermittelt das Statistische Bundesamt wiederum an die statistischen Ämter der Länder, soweit diese zuständig sind.

Zudem wird das Statistische Bundesamt ermächtigt, im Rahmen der europäischen Pilotstudien zu multinationalen Unternehmen Einzelangaben an Eurostat und an Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken zu übermitteln, soweit dies zur Umsetzung der Pilotstudien erforderlich ist.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 6. Juli 2018 die Anhörung der Länder und Verbände eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 6. August 2018 abgegeben werden. Insgesamt sind fünf Stellungnahmen eingegangen. Die Absender haben der Veröffentlichung zugestimmt. Das Gesetz wurde am 21. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 2637) veröffentlicht.