Mit dem Marktüberwachungsgesetz soll in Deutschland eine einheitliche Marktüberwachung für europäisch harmonisierte und europäisch nicht harmonisierte Non-Food-Produkte sichergestellt werden. Die Konformität von europäisch harmonisierten Non-Food-Produkten wird bereits über die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sichergestellt, die ab 16. Juli 2021 anzuwenden ist. Die EU-Verordnung regelt erstmalig den Online-Handel im Bereich der Marktüberwachung. Zukünftig sollen online und offline auf dem Markt bereit gestellte Produkte gleichermaßen in der Marktüberwachung berücksichtigt werden.

Mit dem Marktüberwachungsgesetz werden die maßgeblichen Bestimmungen aus der EU-Marktüberwachungsverordnung für den nicht harmonisierten Non-Food-Produktbereich ins deutsche Recht übertragen. Insbesondere betrifft dies Produkte, die lediglich der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (RL 2001/95/EG) unterfallen. Dies sind etwa alle gebrauchten Verbraucherprodukte sowie Deko-Gegenstände, Feuerzeuge und Leitern. Damit wird der Verbraucherschutz insbesondere im Online-Handel maßgeblich gestärkt.

Ferner soll mit dem Marktüberwachungsgesetz europäischen Durchführungsbestimmungen, d.h. Bußgeld- und Strafvorschriften, aus der EU-Marktüberwachungsverordnung entsprochen werden. Deutsche Marktüberwachungsbehörden könnten damit zum Beispiel sowohl für europäisch harmonisierte als auch europäisch nicht harmonisierte Produkte unter falscher Identität Produktproben erwerben, um diese zu überprüfen und im Wege der Nachkonstruktion zu überprüfen. Stellen sie ein von einem Produkt ausgehendes ernstes Risiko für Leben und Gesundheit der Endnutzerinnen und Endnutzer fest, könnten die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen des Gesetzes Plattformen anweisen, den Zugang zu einschlägigen Web Sites einzuschränken.

Das Kabinett hat den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Gesetzentwurf am 10. Februar 2021 beschlossen. Das Gesetz soll bis Mitte Juli 2021 in Kraft treten. Es geht nun ins parlamentarische Verfahren. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf zustimmen.