Aufgrund der Neustrukturierung des Mess- und Eichgesetzes hat der Bund 2015 die Mess- und Eichgebührenverordnung erlassen, nach der die Länder für ihre Leistungen Gebühren erheben. Die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen wurden mit der am 30. April 2019 in Kraft getretenen Änderungsverordnung an aktuelle Kostenentwicklungen angepasst. Bestimmte Gebührenanpassungen wurden dabei zurückgestellt und wurden zusammen mit der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fertigpackungsverordnung umgesetzt.

Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass einige Aspekte der Mess-und Eichgebührenverordnung redaktionell angepasst werden müssen. Dazu haben die für die Mess- und Eichgebührenverordnung verantwortlichen Länder einen neuen Referentenentwurf vorgelegt. Der Bund erhebt hier keine Gebühren. Die beabsichtigten Änderungen dienen dem besseren Verständnis und führen zu einer klareren und eindeutigen Rechtsanwendung.

Die Gebühr selbst bleibt dabei in ihrer Höhe jeweils unverändert.

Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 9. Dezember 2020 die Länder- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 08. Januar 2021 eingereicht werden.