Das nationale Preisangabenrecht bedarf vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung verschiedener Änderungen.

Die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union sieht u.a. neue Vorgaben für die Bekanntgabe einer Preisermäßigung für durch Händler angebotene Erzeugnisse vor. Sie enthält außerdem eine Neufassung der Sanktionsvorschriften der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Die Richtlinie (EU) 2019/2161 ist bis zum 28.11.2021 in deutsches Recht umzusetzen und ab dem 28.05.2022 anzuwenden.

Im Rahmen der Novellierung erfolgt eine Neuaufnahme von Regelungen für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren. Verbraucher sollen so Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. Verhindert werden soll, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese von Verbraucherinnen und Verbrauchern so verlangt wurden. Auch einer kurzzeitigen Anhebung von Preisen vor einer Preisermäßigung soll ein Riegel vorgeschoben werden.

Deutlich erleichtert werden soll der Abverkauf leicht verderblicher Lebensmittel. Zum einen wird diese Möglichkeit auf leicht verderbliche und kurz haltbare Waren erweitert, zum anderen wird für die Anbieter die Preisangabe für diese Waren vereinfacht. Dies soll der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken und die Nachhaltigkeitsbestrebungen sowohl der Bundesregierung, des Handels und von immer mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern unterstützen.

Einige nationale Gerichtsverfahren haben Anpassungs- sowie Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Regelungen zu Preisangaben im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben aufgezeigt. Die vorgenommenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung nationaler Gerichte zur Auszeichnung von Pfandbeträgen, zur Positionierung des Grundpreises sowie zu Preisangaben in Schaufenstern.

Aufgrund eines Maßgabenbeschlusses des Bundesrates wird in § 5 Absatz 1 PAngV geregelt, dass zum Zwecke einer besseren Preistransparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

Mit der Novellierung der Preisangabenverordnung wird der Begriff der „Selbstabfüllung“ in die Preisangabenverordnung eingeführt sowie eine Regelung zur Mengenangabe bei zur Selbstabfüllung durch die Verbraucherinnen und Verbraucher angebotener flüssiger loser Ware getroffen. Ergänzend wird zum punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen an einem Ladepunkt eine Neuregelung zur Angabe des Arbeitspreises für Elektrizität durch den Anbieter des Ladestroms aufgenommen, die durch den zweiten Maßgabenbeschluss des Bundesrates um die Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes ergänzt wurde.

Der Verordnungsgeber hat sich vor dem Hintergrund der notwendigen Änderungen in verschiedenen Paragraphen der Preisangabenverordnung entschieden, diese insgesamt systematisch zu überarbeiten. Die Novellierung führt zu einer deutlichen Umstrukturierung, durch die aber keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden. Gerade in der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, dass das Regel-Ausnahme-System der Preisangabenverordnung nach wie vor zeitgemäß ist und praxistaugliche Lösungen für Maßnahmen, wie die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze in der zweiten Jahreshälfte 2020, ermöglicht.

Die geänderte Preisangabenverordnung wird entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/2161 zum 28. Mai 2022 in Kraft treten. Die derzeit geltende Preisangabenverordnung tritt dann zeitgleich außer Kraft.